Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das Betäubungsmittelstrafrecht wird teils auch als Drogenstrafrecht bezeichnet. Die Regelungen des Betäubungsmittelstrafrechts finden sich im Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist Teil des Strafrechts mit der Besonderheit, dass ein eigenes Gesetz den rechtlichen Kern des Bereichs definiert. Das BtMG stellt unter anderem den Anbau von Betäubungsmitteln (Drogen), das Herstellen von Betäubungsmitteln oder das Handeln damit unter Strafe, aber auch die Einfuhr oder Ausfuhr von Drogen oder das in den Verkehr bringen. Lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln steht nicht unter Strafe, wenn nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln andere Straftatbestände – z.B. Straßenverkehrsgefährdung nach dem Strafgesetzbuch - verwirklicht werden.
Betäubungsmittel
§ 1 BtMG legt fest, dass lediglich die in den Anlagen zum Gesetz aufgeführten Stoffe und Zubereitungen als Betäubungsmittel gelten. Dies führt immer wieder zu Problemen, wenn neue Stoffe und Zubereitungen auf dem Markt erscheinen, die noch nicht in den Anlagen zum BtMG aufgeführt sind, aber entsprechende Wirkweisen aufweisen.
Anlage I beinhaltet nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommen soll wie z.B. Heroin, Marihuana, Haschisch oder LSD. Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, Anlage III verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie z.B. starke Schlafmittel und Tranquilizer, aber auch Suchtgifte wie Opium, Kokain und Morphin.
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