„U-Haft“
Die Untersuchungshaft wird umgangssprachlich als U-Haft bezeichnet. Die Untersuchungshaft wird teils im Ermittlungsverfahren angeordnet und dient nicht als Strafmaßnahme sondern der Sicherung der Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Straftat. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der sog. Haftrichter. Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft sind in §§ 112 ff der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft
Ebenfalls in den Vorschriften der StPO sind die gesetzlich zulässigen Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft geregelt. Da die Untersuchungshaft dazu dient, das Ermittlungsverfahren zu sichern und damit die Strafverfolgung, sind Fluchtgefahr oder die Verdunklungsgefahr ein Anordnungsgrund – der dringende Tatverdacht ist zudem zwingende Voraussetzung für die Anordnung der „U-Haft“. Bei (potentiellen) Serientätern ist zudem Wiederholungsgefahr ein Grund, der zur Anordnung der Untersuchungshaft herangezogen werden kann.
Maximale Dauer
Die Untersuchungshaft darf für maximal sechs Monate angeordnet werden, bei späterer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet.
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Anwalt Strafrecht WuppertalMünchen (jur). Bayern darf seine Bürger zur Verhütung von Straftaten bis zu zwei Monate präventiv in Gewahrsam nehmen. Diese wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht umstrittene Landesregelung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München in einem am Mittwoch, 14. Juni 2023, verkündeten Urteil nun als verfassungsgemäß erklärt (Az.: Vf. 15-VII-18). Das Gericht verwies darauf, dass die bundesweit einmalig lange Ingewahrsamnahme von einem Richter genehmigt werden muss und dem legitimen Schutz der Allgemeinheit vor anhaltenden Gefahrenlagen dient. In der jüngeren Vergangenheit hatte die Polizei die gesetzlichen Bestimmungen zum Polizeigewahrsam insbesondere bei Demonstrationen von Klimaaktivisten genutzt. Der Bund für Geistesfreiheit München und der Bund für Geistesfreiheit Bayern...
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Karlsruhe (jur). Eine psychisch kranke Frau muss für die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Zeitpunkt ihrer begangenen Straftat auch wirklich schuldunfähig oder vermindert schuldunfähig gewesen sein. Allein die Feststellung, dass die Einsichtsfähigkeit der Frau bei Tatbegehung erheblich gemindert gewesen sei, reiche nicht für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch, 19. April 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 StR 79/23). Für eine verminderte Schuldfähigkeit müsse auch festgestellt werden, dass die Beschuldigte bei Ausführung ihrer Tat das begangene Unrecht krankheitsbedingt nicht erkennen konnte, betonten die Karlsruher Richter. Konkret ging es um die zwangsweise Unterbringung einer seit mehreren...
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Ihnen wird ein Betrug vorgeworfen? Dies sollten Sie beachten! Sie haben eine Strafanzeige oder eine polizeiliche Vorladung wegen Betrugs gemäß § 263 Strafgesetzbuch erhalten? Diese Tipps sollten Sie beachten: Versuchen Sie nicht vorschnell und ohne professionelle Hilfe die Angelegenheit wegen des Betrugsvorwurfs zu erledigen. Jede Angabe, jede Erklärung von Ihnen gegenüber den Ermittlungsbehörden kann (und wird oftmals) auch gegen Sie verwandt werden in einem Strafverfahren. In der Regel ist eine derart vorschnelle Erklärung gar nicht notwendig und auch nicht zweckdienlich. Nehmen Sie den Vorwurf bitte nicht auf die leichte Schulter. Der Tatbestand des Betrugs kann nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden, in besonders schweren...
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