„U-Haft“
Die Untersuchungshaft wird umgangssprachlich als U-Haft bezeichnet. Die Untersuchungshaft wird teils im Ermittlungsverfahren angeordnet und dient nicht als Strafmaßnahme sondern der Sicherung der Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Straftat. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der sog. Haftrichter. Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Untersuchungshaft sind in §§ 112 ff der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft
Ebenfalls in den Vorschriften der StPO sind die gesetzlich zulässigen Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft geregelt. Da die Untersuchungshaft dazu dient, das Ermittlungsverfahren zu sichern und damit die Strafverfolgung, sind Fluchtgefahr oder die Verdunklungsgefahr ein Anordnungsgrund – der dringende Tatverdacht ist zudem zwingende Voraussetzung für die Anordnung der „U-Haft“. Bei (potentiellen) Serientätern ist zudem Wiederholungsgefahr ein Grund, der zur Anordnung der Untersuchungshaft herangezogen werden kann.
Maximale Dauer
Die Untersuchungshaft darf für maximal sechs Monate angeordnet werden, bei späterer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet.
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