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Zwangsprostitution
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Die Zwangsprostitution ist kein offizielle Begriff der deutschen Rechtssprache bzw. kein gesetzlich normierter Straftatbestand sondern um eine Wortschöpfung zur Umschreibung eines rechtswidrigen Phänomens, das viele unterschiedliche Straftatbestände erfüllen kann. In der Schweiz wird der Begriff in der Rechtssprache verwendet und ist in einem Straftatbestand angelegt.
Prostitution und Zwang
Prostitution an sich und erzwungene Prostitution ist in Deutschland nicht strafbar, weder für Freier noch für Prostituierte, was im Ausland – auch im nahen europäischen Ausland, z.B. Frankreich - teils anders gehandhabt wird. Um Zwangsprostitution handelt es sich, wenn Prostituierte nicht aus freien Stücken als Prostituierte arbeiten, sondern zu dieser Arbeit gezwungen werden. Zwang wird oft durch physische und/oder psychische Gewalt, durch Täuschung oder Erpressung bzw. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt. Die Ausübung des Zwangs durch Dritte führt zu strafbarem Verhalten in Form des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. §232 StGB oder der Förderung des Menschenhandels nach § 233 a StGB. Täter, die Personen zur Prostitution zwingen machen sich in der Regel nach diesen Vorschriften strafbar.
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