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Unterschlagung
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Unterschlagung - Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und stellt unter Strafe, wenn eine Person sich oder einer weiteren Person eine fremde Sache zueignet ohne dazu berechtigt zu sein. Forderung können nicht unterschlagen werden, da Forderungen keine „Sache“ sind. Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei der Unterschlagung von „anvertrauten“ Sachen bis zu fünf Jahren.
Abgrenzung zum Diebstahl
Anders als beim Diebstahl wird dem Tatopfer bei der Unterschlagung die Sache nicht weggenommen, sondern der Täter behält eine Sache, die er grundsätzlich verpflichtet ist, dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer wieder auszuhändigen. Bei einer Fundunterschlagung beispielsweise behält der Täter eine Sache, die er zuvor gefunden hat und obwohl er verpflichtet wäre diese beispielsweise im Fundbüro zu hinterlegen.
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