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Rechtsanwalt für Pfusch am Bau

Was ist „Pfusch am Bau“?

Unter Pfusch am Bau versteht man umgangssprachlich besonders mangelhafte bzw. unsorgfältige Leistungen von Handwerkern oder Bauunternehmen. Diese können in der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten und / oder der Verwendung von minderwertigem Baumaterial bestehen. Baupfusch bleibt oft geraume Zeit unentdeckt und sorgt noch lange nach Abschluss der Bauarbeiten für Kosten und Folgeschäden.

 

Baumängel: Häufiges Problem

Einige Experten sind der Ansicht, dass 60 bis 70 Prozent der Neubauten in Deutschland erhebliche Mängel haben. Verstärkt wird das Problem durch den wachsenden Konkurrenzdruck in der Baubranche. Dieser verleitet dazu, am Personal und am Material zu sparen – oft mit fatalen Folgen für die Qualität.   

 

Beispiele für häufige Baumängel

  • nicht tragfähiger Baugrund,
  • Risse im Mauerwerk,
  • undichte / schlecht schließende Fenster,
  • Feuchtigkeit in Böden und Wänden,
  • Schimmelbefall,
  • unsachgemäße Wärmedämmung,
  • unzureichender Schallschutz.

 

Folgeschäden

Beispiel: Wärmedämmung ist heute Standard. Passieren hier nur geringfügige Fehler bei der Abdichtung, können sich in den Wänden verbaute Dämmstoffe mit Wasser vollsaugen. Folge sind der Verlust der Wärmedämmeigenschaften und ein Schimmelbefall, der weitere Schäden nach sich zieht und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigt. 

 

Probleme vor Gericht

Zwar gibt das Werkvertragsrecht Bauherren fünf Jahre lang Gewährleistungsansprüche. Diese gerichtlich geltend zu machen, ist jedoch nicht immer einfach. Denn: Jeder Mangel muss als Mangel erkannt, dokumentiert und nachgewiesen werden. Folge sind oft lange Mängellisten. Ohne Sachverständige geht es in diesem Bereich nicht. Diese kosten weiteres Geld. Im Durchschnitt dauert ein Prozess um Baumängel in Deutschland drei bis sechs Jahre, manchmal mehr.

 

Definition Baumangel

Die Durchführung von Bau- und Handwerkerleistungen fällt unter das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB. Allerdings kann vertraglich auch die Geltung der VOB/B vereinbart werden, was einen etwas abweichenden Vertragsinhalt zur Folge hat. Nach der Definition des § 633 BGB liegt ein Baumangel vor, wenn

 

  • das (Bau-)Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,

oder, bei fehlender Vereinbarung: Wenn

  • das Bauwerk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung eignet („Wohnen“) oder
  • das Bauwerk sich nicht für die übliche Nutzung eignet und
  • eine bestimmte Beschaffenheit nicht hat, die bei Werken dieser Art üblich ist und erwartet werden kann.

 

Beispiel: Schimmel im unbewohnten Dachgeschoss. Der Bauvertrag enthält nichts zum Thema „Nutzung Dachgeschoss“. Aber: Schimmel ist immer ein Mangel und beeinträchtigt jede mögliche Verwendung der Räume. Der Bauunternehmer kann sich also nicht darauf berufen, dass die Räume gar nicht von Menschen benutzt werden.               

 

Tipps: Auswahl von Bauunternehmen

Bei der Auswahl eines Bauunternehmens sollte sorgfältig vorgegangen werden. Das Internet hält Foren zum Thema Baumängel bereit, die Erfahrungen mit unseriösen Unternehmen wiedergeben. Wichtig ist, dass Referenzkunden genannt und Referenzobjekte besichtigt werden können. Zu empfehlen ist auch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung.    . 

 

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