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Was ist die Probezeit?

Unter einer Probezeit versteht man im Arbeitsrecht einen Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem zu vereinfachten Bedingungen (mit verkürzter Frist und ohne besondere Begründung) wieder gekündigt werden kann. Es gibt auch in anderen Rechtsbereichen Probezeiten – etwa bei der Fahrerlaubnis auf Probe.

 

Gesetzliche Vorschriften:

Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird sie vertraglich vereinbart, muss jedoch § 622 Abs. 3 BGB beachtet werden. Danach gilt bei Vereinbarung einer Probezeit während der ersten sechs Monate (des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

 

Kündigungsfrist während der Probezeit

Zwar schreibt das Gesetz eine zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit vor; abweichende Fristen sind jedoch möglich. So kann im Arbeitsvertrag auch eine längere Frist vereinbart werden. Per Tarifvertrag kann eine kürzere Frist festgelegt werden.

 

Vertragsvarianten

Im Normalfall erhält der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag, dessen erste sechs Monate als Probezeit ausgewiesen werden. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich die Kündigungsfrist. Nicht mit dieser herkömmlichen Variante verwechseln sollte man das befristete Probearbeitsverhältnis: Dabei wird ein besonderer befristeter Arbeitsvertrag nur über den Zeitraum der Probezeit abgeschlossen. Erst, wenn diese erfolgreich verläuft, kommt es zum Abschluss eines normalen Arbeitsvertrages. Allerdings kann auch ein (z.B. auf zwei Jahre) befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, dessen erste sechs Monate eine Probezeit sind.  

 

Praktische Probleme

Neu eingestellte Arbeitnehmer haben während der Probezeit mit verschiedenen Problemen zu kämpfen. So müssen sie zum Beispiel

 

-     die Spielregeln und Umgangsformen im neuen Betrieb kennenlernen,

  • den hohen Erwartungen des neuen Vorgesetzten gerecht werden,
  • sich in ein neues Team einfügen,
  • den Kollegen zeigen, dass sie Ihnen durchaus Arbeit abnehmen können – ohne jedoch deren Kompetenzbereich zu verkleinern,
  • sich zunächst mit Kritik und Verbesserungsvorschlägen zurückhalten, um nicht überheblich zu wirken.

 

Längere Probezeit

Wird eine Probezeit von über sechs Monaten vereinbart, bleibt diese in vielen Fällen rechtlich wirkungslos: Ist für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, genießt der Arbeitnehmer nach sechs Monaten den gesetzlichen Kündigungsschutz. Dabei spielen dann auch die Kündigungsgründe eine erhebliche Rolle.

 

Mutterschutz

Tritt während der Probezeit eine Schwangerschaft ein, besteht Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz. Voraussetzungen:

 

  • dem Arbeitgeber war zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt oder,
  • dies wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt,
  • das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht verschuldeten Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.   

 

Bei einer Kündigung ist grundsätzlich der Betriebsrat anzuhören (§ 102 Betriebsverfassunghsgesetz). Dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit.

 

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