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Widerrufsjoker sticht! Darlehensnehmer aufgepasst! Soweit Sie im Zeitraum 10.06.2010 - 2014 ein hoch verzinstes Baudarlehen aufgenommen haben, sollten Sie unbedingt den vorzeitigen Vertragsausstieg mittels des "Widerrufsjokers" ins Auge fassen um sich günstig zu refinanzieren! Der Grund hierfür: Häufig haben Banken Pflichtangaben im Darlehensvertrag nicht oder fehlerhaft angegeben. Diese Pflichtangaben sind für den Laien kaum auffindbar und lasen sich nur mit entsprechender Expertise dem Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 10 und Nr. 13 sowie in § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB (= Einführungsgesetz zum BGB) entnehmen. Nach Art. 247 § 6 Absatz 1 EGBGB müssen sie außerdem " klar und verständlich " in den Vertrag aufgenommen...
weiter lesenInwieweit dürfen Banken bei der vorzeitigen Rückzahlung von Immobilienkrediten über die Vorfälligkeitsentschädigung hinaus weitere Gebühren kassieren? Das OLG Frankfurt setzt dem klare Grenzen. Wenn Kunden vorzeitig ein Darlehen kündigen, hat das für die Bank einen Nachteil. Sie kann dafür weniger Zinsen verlangen. Von daher sehen die AGB der Banken hier - zumindest bei Krediten im Immobilienbereich - häufig einen Ausgleich in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Vorliegend ging allerdings eine Bank noch weiter. Sie sah in einer Klausel vor, dass der Kunde außerdem noch eine Gebühr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 300 Euro zahlen sollte. Hiergegen wendeten sich Verbraucherschützer und mahnten...
weiter lesenDer für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F.* (nunmehr § 257 KAGB**) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug...
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