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Sandra C. Schweitzer LL.M.
SCS Rechtsanwaltskanzlei
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Pfandbriefgeschäft
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
BGH: Online-Glücksspielverbot verstößt nicht gegen EU-Recht
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Erfolgsaussichten von Spielern, die Geld in illegalen Online-Casinos verloren haben: Dieser hat jetzt bestätigt, dass das deutsche Online-Glücksspielverbot mit geltendem EU-Recht vereinbar ist. Online-Casinobetreiber können sich daher vor Gericht nicht mehr auf das Argument des Rechtsverstoßes berufen.
Der BGH-Beschluss vom 22.07.2021 bestätigt, dass das deutsche Online-Glücksspielverbot laut § 4 Abs. 4 GlüstV mit europäischem Recht vereinbar ist. Eine Vorlage vor den EuGH hält das oberste deutsche Gericht nicht für notwendig, denn der hatte schon im Jahr 2010 entschieden, dass die Prüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor den nationalen Gerichten zu überlassen sei. ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Banken zur Aufklärung über Liquiditätsrisiken bei offenen Immobilienfonds verpflichtet
Karlsruhe (jur). Beim Verkauf von Anteilen an offenen Immobilienfonds müssen Banken Anleger „ungefragt“ über Besonderheiten informieren, die zu Liquiditätsproblemen führen können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag, 29. April 2014, gegen die Commerzbank entschieden (Az.: IX ZR 130/13 und XI ZR 477/12).
Anleger können Anteile an offenen Immobilienfonds üblich jederzeit zurückgeben. Die Bedingungen hierfür sind gesetzlich reguliert. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass der Fonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann oder sogar muss, wenn dem Fonds sonst nicht mehr genügend Mittel zur Verfügung stehen. Dies soll Wertverluste oder auch einen Rückgabe-Wettlauf der Anleger verhindern, wenn ein Fonds Rückgabe-Wünsche ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Darlehenswiderruf bei Nichtangabe von Pflichtangaben!
Darlehensnehmer aufgepasst! Chance zum vorzeitigen Vertragsausstieg nutzen:
Ihr Verbraucherdarlehen , welches der gesetzlich gebotenen Benennung von Pflichtangaben ermangelt, ist mit guten Erfolgsaussichten unter Umständen auch heute noch widerrufbar.
So ist Ihre Bank nämlich verpflichtet, eine erhobene Bearbeitungsgebühr als "sonstige Kosten" im Sinne der § 503 Abs. 1, 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB im Darlehensvertrag anzugeben.
Das gleiche gilt für eine dem Kunden gegenüber erhobene Wertermittlungsgebühr .
Bei den Bereitstellungszinsen handelt es sich – nach umstrittener Auffassung – gleichfalls um sonstige Kosten des Darlehens, welche separat auszuweisen sind.
Die zuvor ... weiter lesen
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