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Was ist das Kreditrecht?

Das Kreditrecht ist das Rechtsgebiet, welches sich mit Kredit- bzw. Darlehensverträgen befasst. Es ist eng verwandt mit dem Bankrecht. Zum Kreditrecht gehören beispielsweise die Vorschriften über Verbraucherkredite und den Verbraucherschutz, aber auch die Regelungen über die verschiedenen Instrumente der Kreditsicherung wie Hypotheken oder Grundschulden.

 

Womit beschäftigt sich das Kreditrecht im Einzelnen?

Das Kreditrecht beschäftigt sich unter anderem mit dem Abschluss und dem Widerruf von Darlehens- und Kreditsicherungsverträgen, mit Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditgeber vor Vertragsabschluss, mit der Vertragskündigung, dem Verbraucherdarlehensvertrag, mit den Regelungen zu den Kreditsicherheiten, mit Bürgschaften und auch mit Sicherungsübereignung, Grundschuld und Pfandrecht.

 

Gesetzliche Grundlage:

Zentrale Gesetze des Kreditrechts sind in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kreditwesengesetz. Das BGB enthält z.B. in den §§ 488 – 512 Regelungen über den Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die der Kreditsicherung dienenden Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) werden in den §§  1113, 1191 und 1199 BGB behandelt. Das Kreditwesengesetz (KWG) trifft Regelungen über die Arbeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Sein Zweck ist neben dem Einlagenschutz die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.      

 

Der Darlehensvertrag

Kernregel für den Darlehensvertrag ist § 488 BGB. Dieser besagt, dass bei einem Darlehensvertrag

 

  • der Darlehensgeber verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen;
  • der Darlehensnehmer den geschuldeten Zins bezahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzahlen muss;
  • die Zinsen soweit nicht anders vereinbart nach Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei Rückzahlung zu entrichten sind.

 

§ 489 und § 490 enthalten Kündigungsrechte für Darlehensnehmer und Darlehensgeber.

 

Verbraucherdarlehen

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein eigener Vertragstyp. Grundsätzlich gelten für ihn auch die gesetzlichen Regeln eines normalen Darlehens. Er muss allerdings einen bestimmten Mindestinhalt haben (so müssen Darlehensbetrag und effektiver Jahreszins genannt werden).

 

Form

Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Wird die Vertragserklärung des Darlehensgebers elektronisch erstellt, bedarf sie nicht der Schriftform. Nicht entbehrlich ist die Unterschrift des Verbrauchers.

 

Folgen von Mängeln

Ein Darlehensvertrag, bei dem Schriftformregeln und Mindestinhalt nicht beachtet werden, ist nichtig. Allerdings wird er trotzdem wirksam, sobald der Verbraucher das Darlehen in Anspruch nimmt. Weitere Konsequenzen von Mängeln sind z.B.:

 

  • Fehlt die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags, reduziert sich der vereinbarte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz;
  • Fehlen Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, kann der Darlehensnehmer jederzeit kündigen.
  • Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie nicht gefordert werden. Ausnahme: Der Nettodarlehensbetrag liegt über 75 000 Euro.
  • Nicht angegebene Kosten müssen vom Darlehensnehmer nicht gezahlt werden.
  • Erwähnt der Vertrag nicht, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, können diese nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers erhöht werden. 

 

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