Was ist das Kreditrecht?
Das Kreditrecht ist das Rechtsgebiet, welches sich mit Kredit- bzw. Darlehensverträgen befasst. Es ist eng verwandt mit dem Bankrecht. Zum Kreditrecht gehören beispielsweise die Vorschriften über Verbraucherkredite und den Verbraucherschutz, aber auch die Regelungen über die verschiedenen Instrumente der Kreditsicherung wie Hypotheken oder Grundschulden.
Womit beschäftigt sich das Kreditrecht im Einzelnen?
Das Kreditrecht beschäftigt sich unter anderem mit dem Abschluss und dem Widerruf von Darlehens- und Kreditsicherungsverträgen, mit Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditgeber vor Vertragsabschluss, mit der Vertragskündigung, dem Verbraucherdarlehensvertrag, mit den Regelungen zu den Kreditsicherheiten, mit Bürgschaften und auch mit Sicherungsübereignung, Grundschuld und Pfandrecht.
Gesetzliche Grundlage:
Zentrale Gesetze des Kreditrechts sind in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kreditwesengesetz. Das BGB enthält z.B. in den §§ 488 – 512 Regelungen über den Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Die der Kreditsicherung dienenden Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) werden in den §§ 1113, 1191 und 1199 BGB behandelt. Das Kreditwesengesetz (KWG) trifft Regelungen über die Arbeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Sein Zweck ist neben dem Einlagenschutz die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Kernregel für den Darlehensvertrag ist § 488 BGB. Dieser besagt, dass bei einem Darlehensvertrag
§ 489 und § 490 enthalten Kündigungsrechte für Darlehensnehmer und Darlehensgeber.
Verbraucherdarlehen
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein eigener Vertragstyp. Grundsätzlich gelten für ihn auch die gesetzlichen Regeln eines normalen Darlehens. Er muss allerdings einen bestimmten Mindestinhalt haben (so müssen Darlehensbetrag und effektiver Jahreszins genannt werden).
Form
Verbraucherdarlehensverträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Wird die Vertragserklärung des Darlehensgebers elektronisch erstellt, bedarf sie nicht der Schriftform. Nicht entbehrlich ist die Unterschrift des Verbrauchers.
Folgen von Mängeln
Ein Darlehensvertrag, bei dem Schriftformregeln und Mindestinhalt nicht beachtet werden, ist nichtig. Allerdings wird er trotzdem wirksam, sobald der Verbraucher das Darlehen in Anspruch nimmt. Weitere Konsequenzen von Mängeln sind z.B.:
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