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Besitzer kreditfinanzierter Fahrzeuge aufgepasst! Widerrufsjoker sticht - Fahrzeug zurück an Autobank! Das Landgericht Ellwangen hat entschieden: Besitzer kreditfinanzierter Fahrzeuge können Ihr Fahrzeug in vielen Fällen an die Autobank zurückgeben (LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018, 4 O 232/17). Die Autobank hat in dem dort entschiedenen Fall keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung gegenüber dem Fahrzeugbesitzer. Denn der Darlehensnehmer/Autobesitzer hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam widerrufen können. Konkret hatte die Autobank den Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht hingewiesen. Hiermit wurde einer...
weiter lesenMünchen (jur). Finanzdienstleister können für fehlerhafte Auskünfte wie etwa eine fehlerhafte Rating-Angabe haften. Das hat das Landgericht München I in einem am Freitag, 28. April 2023, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 32 O 2905/22). Es verpflichtete damit einen Finanzdienstleister zur Zahlung von drei Millionen Euro Schadenersatz an die Stadt Mengen in Baden-Württemberg. Im November 2020 hatte die Stadt eine Serien-Mail erhalten, in der der Finanzdienstleister unter anderem verschiedene Möglichkeiten zur kurzfristigen Geldanlage empfahl. Darin war die Greensill Bank in Bremen mit einem Rating von A- aufgeführt, obwohl die Bank bereits auf BBB+ herabgestuft worden war. Mit einem Zinssatz von 0,06 Prozent und einer Laufzeit von neun Monaten legte die Stadt Mengen drei Millionen Euro bei der Greensill...
weiter lesen29. August ist nicht wichtig 14. September ist wichtig 17. und 18. Oktober sind wichtig Um es gleich auf den Punkt zu bringen: der 29. August 2018 ist keine Frist, die P&R-Anleger zwangsläufig beachten müssen. Denn in den Eröffnungsbeschlüssen zum P&R-Insolvenzverfahren teilte das Insolvenzgericht München mit, dass Anleger ihre Forderungen bis zum 14.09.2018 (Frist) anmelden sollten – und das allein ist entscheidend. Den wenigsten Anlegern ist bekannt, dass sie ihre Forderungen auch nach dem 14. September 2018 noch anmelden können. Wer also erst später seine Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, kommt nicht zu spät. Dennoch empfiehlt es sich diese Frist einzuhalten. Anderenfalls kann Ihnen nicht garantiert werden, dass Sie auf...
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