Was ist eine Lohnpfändung?
Die Lohnpfändung ist eine Variante der Zwangsvollstreckung. Dabei pfändet ein Gläubiger des Arbeitnehmers dessen Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber muss den geschuldeten Betrag direkt an den Gläubiger überweisen. Der Begriff wird für die Pfändung von Lohn und Gehalt gleichermaßen verwendet.
Warum greift der Gläubiger zu diesem Mittel?
Die Lohnpfändung ist für den Gläubiger des Arbeitnehmers ein gutes Mittel, um direkt „an der Quelle“ an dessen Geld zu kommen. Der Arbeitgeber darf sich der Mitwirkung nicht verweigern.
Für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass ihm
Ablauf
Eine Lohnpfändung läuft folgendermaßen ab:
Gesetzliche Regelung
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen ist in den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Besonders wichtige Vorschriften sind:
Risiko für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber wird durch die Lohnpfändung zu einem sogenannten Drittschuldner des Gläubigers. Kommt er seinen Erklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger nach § 840 ZPO nicht nach oder gibt er falsche Auskünfte, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Auch bei Berechnungsfehlern hinsichtlich des pfändbaren Betrages kann sich der Arbeitgeber gegenüber der Seite, zu deren Ungunsten der Fehler ausfiel, schadenersatzpflichtig machen.
Unpfändbare Bezüge
§ 850a ZPO listet verschiedene Arten von Bezügen auf, die nicht gepfändet werden können, z.B. 50% der Überstundenvergütung, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Teile des Weihnachtsgeldes.
Pfändungsfreigrenzen
Nach § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es abhängig vom Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich beträgt.
Höhere Grenzen gibt es, wenn der Arbeitnehmer jemand anderem aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zahlen muss. Die unpfändbaren Beträge ändern sich im Zweijahresrhythmus.
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EInführung in das Thema: Nach einem Urteil des BGH (III ZR 143/12) soll ein entgangener Gewinn (vorliegend bei einer Kapitalanlage), der mit einem Zinssatz zu berechnen ist, den Streitwert einer Rechtssache (nicht mehr) erhöhen, weil er eine Nebenforderung der Hauptsache sei. Diese Nebenforderung ist damit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch nicht als Beschwer zu berücksichtigen. Vorliegend war alleine durch diesen Umstand die Mindestbeschwer von 20.000,00 € nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer wollte sich mit der Beschwerde (gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO) gegen einen Beschluss nach des OLG Dresden nach § 522 ZPO zur Wehr setzen. Der Senat hatte sich hier der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn....
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Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter Anleger hatten die Möglichkeit, sich als stille Gesellschafter/innen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure GmbH zu beteiligen. Diese Gesellschaft investiert das Geld ihrer Anleger/innen in Projekte der Energieerzeugung und Erneuerbaren Energien in Asien. Die Mindestbeteiligungsdauer betrug entweder zwei oder vier Jahre je nachdem, ob man die Möglichkeit hatte von dem eingezahlten Geld bereits Entnahmen während der Laufzeit vorzunehmen. Kennzeichnend für eine Beteiligung als stiller Gesellschafter ist, dass der stille Gesellschafter, mit Ausnahme eines Einsichts- und Auskunftsrechts nach § 233 HGB, keinerlei Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann, andererseits jedoch oft an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt wird. Im...
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