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Lohnpfändung
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Was ist eine Lohnpfändung?
Die Lohnpfändung ist eine Variante der Zwangsvollstreckung. Dabei pfändet ein Gläubiger des Arbeitnehmers dessen Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber muss den geschuldeten Betrag direkt an den Gläubiger überweisen. Der Begriff wird für die Pfändung von Lohn und Gehalt gleichermaßen verwendet.
Warum greift der Gläubiger zu diesem Mittel?
Die Lohnpfändung ist für den Gläubiger des Arbeitnehmers ein gutes Mittel, um direkt „an der Quelle“ an dessen Geld zu kommen. Der Arbeitgeber darf sich der Mitwirkung nicht verweigern.
Für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass ihm
- nur im Ausnahmefall wegen einer Lohnpfändung gekündigt werden darf,
- dass er einen bestimmten Teil seines Arbeitseinkommens in jedem Fall behalten darf (Pfändungsfreigrenzen).
Ablauf
Eine Lohnpfändung läuft folgendermaßen ab:
- Gläubiger erwirkt vollstreckbaren Titel,
- Gläubiger beantragt bei Gericht Lohnpfändung bei bestimmtem Arbeitgeber,
- Gericht stellt Arbeitgeber Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu,
- Gerichtsvollzieher stellt Beschluss auch Schuldner zu,
- Gläubiger hat mit Zustellung an Arbeitgeber Pfändungspfandrecht an Lohnforderung des Arbeitnehmers,
- Arbeitgeber muss pfändbaren Teil des Arbeitslohns ermitteln, diesen vom Arbeitseinkommen des Schuldners abziehen und an Gläubiger überweisen,
- Arbeitgeber hat nach Zustellung zwei Wochen Zeit, Gläubiger darüber zu informieren, ob er zahlungsbereit ist, es andere Anspruchsteller gegen diesen Arbeitnehmer gibt, ob andere Lohnpfändungen bestehen.
Gesetzliche Regelung
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen ist in den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Besonders wichtige Vorschriften sind:
- § 829 Pfändung einer Geldforderung,
- § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen,
- § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen,
- § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners,
- § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen,
- § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen,
- § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen,
- § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
Risiko für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber wird durch die Lohnpfändung zu einem sogenannten Drittschuldner des Gläubigers. Kommt er seinen Erklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger nach § 840 ZPO nicht nach oder gibt er falsche Auskünfte, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Auch bei Berechnungsfehlern hinsichtlich des pfändbaren Betrages kann sich der Arbeitgeber gegenüber der Seite, zu deren Ungunsten der Fehler ausfiel, schadenersatzpflichtig machen.
Unpfändbare Bezüge
§ 850a ZPO listet verschiedene Arten von Bezügen auf, die nicht gepfändet werden können, z.B. 50% der Überstundenvergütung, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Teile des Weihnachtsgeldes.
Pfändungsfreigrenzen
Nach § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es abhängig vom Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich beträgt.
Höhere Grenzen gibt es, wenn der Arbeitnehmer jemand anderem aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zahlen muss. Die unpfändbaren Beträge ändern sich im Zweijahresrhythmus.
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