Was bedeutet „Datenschutzrecht“?
Das Datenschutzrecht ist ein Rechtsgebiet, welches den Umgang mit den persönlichen Daten des Einzelnen und den Schutz von Daten vor mißbräuchlicher Verwendung betrifft. Grundlage ist das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz) abgeleitet wird.
Gesetzliche Regelung:
Das Datenschutzrecht ist in erster Linie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) niedergelegt. Allerdings enthalten verschiedene Spezialgesetze Vorschriften darüber, wie im Einzelfall mit den Daten von Kunden, Mitarbeitern, Patienten etc. umzugehen ist. Das Datenschutzgesetz enthält z.B. Vorschriften über
Es regelt auch die Rechte des Betroffenen und legt Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten fest.
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
sind zwei wichtige Grundsätze des Umgangs mit Daten. Das bedeutet: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sollen so gestaltet werden, dass möglichst wenig personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Personenbezogene Daten sollen soweit möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Auskunftsrecht
Gegenüber öffentlichen Stellen hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft. Auf Antrag muss ihm mitgeteilt werden,
Der Antragsteller muss dabei die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft wünscht, näher bezeichnen. Wurden diese personenbezogenen Daten nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert, kann die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betroffene genügend Angaben macht, um die Daten finden zu können – und wenn der Aufwand nicht völlig unverhältnismäßig ist.
Berichtigung, Löschung und Sperrung
sind weitere wichtige Rechte des Bürgers hinsichtlich seiner Daten. Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat er ein Recht auf Berichtigung. War ihre Speicherung unzulässig oder ist die weitere Speicherung für die Aufgaben der Behörde nicht mehr nötig, hat er ein Recht auf Löschung der Daten. Stehen der Löschung besondere Gründe entgegen – z.B. Aufbewahrungsfristen – so ist ersatzweise auch eine Sperrung möglich.
Der Datenschutzbeauftragte
Nach § 4f BDSG haben öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (Betriebe), die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen müssen dies spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit getan haben. Die Pflicht besteht auch, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und daran in der Regel mindestens 20 Personen arbeiten. Ausgenommen sind nichtöffentliche Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
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