Wozu werden die Bonitätsauskünfte benötigt?
Die Daten über die Kreditwürdigkeit von Personen und Kleinunternehmen werden benötigt, um Unternehmen Sicherheit zu bieten, die dem Kunden Kredit geben oder die bei ihrer Arbeit in Vorkasse gehen müssen. Bereits ein Kauf von Lebensmitteln mit Hilfe einer Bankkarte ist eine Kreditaufnahme. Viele Verträge werden abgeschlossen, ohne dass die Vertragspartner sich kennen – z.B. Mobilfunk- oder Leasing-Verträge. Viele Unternehmen – etwa Bauunternehmen – müssen hohe Investitionen erbringen, lange bevor die erste Zahlung des Kunden fällig wird.
Die SCHUFA-Bonitätsauskunft ist eine von der SCHUFA angebotene Leistung. Die Auskunft für Privatkunden umfasst zwei Dokumente:
Diese Auskunft wird durch den Privatkunden über sich selbst beantragt und von ihm selbst bezahlt. Das zweite Dokument kann dann an den Geschäftspartner – z.B. den künftigen Vermieter – weiter gegeben werden.
Für Unternehmen hält die SCHUFA eine Reihe von Dienstleistungen bereit – darunter auch die SCHUFA-Auskunft mit Daten zur Kreditwürdigkeit und zum vertragsgemäßen Verhalten des möglichen Kunden. Außerdem können z.B. Adressen auf Aktualität geprüft und Anschriftenermittlungen durchgeführt werden.
Was ist das Scoring-Verfahren?
Beim Scoring-Verfahren wird aus einer Vielzahl von Daten ein Score-Wert ermittelt, der als eine Art Kennzahl Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit eines Kunden bzw. auf dessen künftige Vertragstreue geben soll. Je nach dem Zweck des benötigten Score-Wertes (z.B. Hausfinanzierung oder Mobilfunkvertrag) werden unterschiedliche Berechnungsverfahren verwendet.
Welche Gesetze sind im Zusammenhang mit der SCHUFA wichtig?
Wichtige Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Zweck der verwendeten Daten sind das Kreditrecht und das Bankrecht. Das wichtigste Gesetz für die Arbeit der SCHUFA ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 34 Abs. 1 muss die SCHUFA als verantwortliche Stelle
- dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft erteilen über
Auch über seinen Scorewert darf sich der Betroffe informieren (§ 34 Abs. 2 BDSG). § 28b BDSG trifft Regelungen über die Ermittlung des Score-Wertes. Unzulässig ist nach dieser Vorschrift die Ermittlung von Scorewerten allein auf Basis von Anschriftendaten („gute / schlechte“ Wohngegend).
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