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EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen. Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhandengekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-. Eine Eigenhaftung des Kontoinhalbers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das...
weiter lesenSie sind Darlehensnehmer und wollen Ihren Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsinformation oder fehlerhaften Pflichtangaben der Bank widerrufen? Dies setzt voraus, dass Sie Verbraucher - und nicht Unternehmen - sind. Hierfür ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der mit den Darlehensmitteln verfolgte Zweck ein lediglich dem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft gewesen ist (BGH, NJW 2007, 2519). Die Beweislast trägt dabei derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft. Der Darlehensnehmer muss also darlegen und beweisen, dass mit dem Rechtsgeschäft tatsächlich objektiv ein privater Zweck verfolgt worden ist (OLG Celle, Beschl. v. 19.06.2017, 3 U 77/17). Probelmatisch sind regelmäßig Fälle, wo das Darlehen zur Finanzierung mehrerer...
weiter lesenVertragswiderruf - Ausstieg aus verlustreicher Fondspolice möglich! Der BGH hat entschieden: Anleger von fondsgebundenen Lebensversicherungen haben häufig die Möglichkeit, den Vertrag auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam zu widerrufen. In dem jüngst entschiedenen Fall hatte eine Versicherungsnehmerin/Anlegerin € 100,000.- in eine fondsgebundene Lebensversicherung investiert. Das Versicherungsprodukt floppte und blieb hinter den Renditeerwartungen der Versicherten deutlich zurück. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, über den "Widerrufsjoker" die Lebensversicherung einer Rückabwicklung zuzuführen. Mit Erfolg, bestätigte der BGH (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 17/17). Weil sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert worden...
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