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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Online-Banking
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
FAQ zur Liquidation von Publikumsgesellschaften
Die Geschäftsführung von geschlossenen Fonds-/Publikumsgesellschaften, die Anfang der 2000er Jahre einen Boom erlebt hatten, sieht sich oft vor dem Problem, dass die maximale Laufzeit des Fonds bereits erreicht wurde oder die Anleger auf eine Auflösung der Beteiligung und damit der Gesellschaft insgesamt drängen – oder aber die wirtschaftliche Entwicklung dazu veranlasst, das Fondsvermögen (z.B. Immobilien) bestmöglich „zu versilbern“ um die Anleger auszuzahlen.
Dies ermöglicht die Vornahme einer geordneten Liquidation, wie sie im HGB in den § 149 ff. festgelegt ist.
Oftmals scheut die Geschäftsführung vor der Durchführung einer Liquidation aber zurück, weil viele offene Fragen über die tatsächliche Umsetzung bestehen. ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Mögliches Schneeballsystem bei insolventer GPG
Eine sichere Geldanlage mit hohen Renditen hatte das Anlagemodell der German Property Group (GPG) versprochen, in welches auch zahllose deutsche wie internationale Anleger investierten. Doch seit der Insolvenz 2020 häufen sich die Vorwürfe des vorsätzlichen Anlagebetrugs.
Mit einem Anlagemodell, das die Investition in denkmalgeschützte Gebäude in Deutschland vorsah, hatte die German Property Group (GPG) Renditen von 10 bis 15 Prozent in Aussicht gestellt und damit Investoren aus verschiedenen Ländern überzeugt. Mit den Geldern sollten Altbauten zu günstigen Steuerkonditionen erworben, saniert und schließlich vermietet werden. Zunächst brachte das Konzept tatsächlich hohe Zinsen ein, doch im Jahr 2018 blieben die Zahlungen an die Investoren zum ersten Mal aus.
Im ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Entgangener Gewinn der sich nach einem gleich bleibenden Prozentsatz (Hundertsatz, Zinsen) einer bestimmten Kapitalsumme bemisst, erhöht den Streitwert einer Rechtssache nicht.
EInführung in das Thema: Nach einem Urteil des BGH (III ZR 143/12) soll ein entgangener Gewinn (vorliegend bei einer Kapitalanlage), der mit einem Zinssatz zu berechnen ist, den Streitwert einer Rechtssache (nicht mehr) erhöhen, weil er eine Nebenforderung der Hauptsache sei. Diese Nebenforderung ist damit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch nicht als Beschwer zu berücksichtigen. Vorliegend war alleine durch diesen Umstand die Mindestbeschwer von 20.000,00 € nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer wollte sich mit der Beschwerde (gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO) gegen einen Beschluss nach des OLG Dresden nach § 522 ZPO zur Wehr setzen. Der Senat hatte sich hier der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 ... weiter lesen
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