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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Koerentz LL.M.
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Michael Schmidt-Morsbach
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Anwesen
Baurecht und Architektenrecht
„UNTERGESCHOBENE“ ÄNDERUNGEN SIND UNBEACHTLICH!
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
BAUKOSTENOBERGRENZE
Die von Bauherren häufig gewünschte, ebenso häufig aber nicht wirksam vereinbarte Baukostenobergrenze birgt beiderseits erhebliche Risiken. Als Schlaglichter hierzu einige Leitsätze:
Das Interesse des Bauherren an den Gesamtkosten :
Regelmäßig muss ein Architekt den Bauherrn über den zur Sanierung erforderlichen Gesamtaufwand aufklären.
Übersteigen die Baukosten die Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherren, und kann das bereits begonnene Bauvorhaben deshalb nicht fertiggestellt werden, ist die gesamte bisherige Leistung des Architekten wertlos. Der Bauherr kann dann die gezahlte Vergütung einschließlich angefallener Bereitstellungszinsen zurückverlangen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2013 ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen
In einem verkündeten Grundsatzurteil hat der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß ein im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen geschlossener Architektenvertrag nicht ohne weiteres nichtig ist. Gleichzeitig hat er dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob ein zur schwebenden Unwirksamkeit des Architektenvertrages führender Fall eines Vollmachtsmißbrauchs vorliegt. "Nichtigkeit" und "schwebende Unwirksamkeit" unterscheiden sich im Ergebnis durch die nur im zweiten Falle gegebene Entscheidungsfreiheit für den Geschäftsinhaber, den durch den bestochenen Geschäftsführer geschlossenen Vertrag nachträglich zu genehmigen oder nicht.
Der Entscheidung liegt die Honorarklage eines Architekten zugrunde. Dieser hatte im ... weiter lesen
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