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Architektenvertrag gemäß HOAI

"HOAI" ist die Abkürzung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", einer Verordnung des Bundes, welche zum 17.09.1976 in Kraft trat und zuletzt am 10.07.2013 novelliert wurde.

Die HOAI dient der einheitlichen Regelung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren, welche Planungsleistungen in den Bereichen

  • Architektur,
  • Bauwesen und
  • Stadtplanung

erbringen. Ingenieure, welche in den  , Bodenmeachanik, Umweltverträglichkeit und Vermessungswesen tätig sind, unterliegen hingegen nicht den Regelungen der HOAI; für sie wurden lediglich Regelungen erstellt, welche aber nicht verpflichtend sind.

Zu beachten ist, dass die HAOI auf sämliche Personen angewendet wird, welche Leistungen von Architekten und Ingenieueren erbringen - nicht nur auf den Berufsstand selbst.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Architektenvertrag
Baurecht und Architektenrecht Braucht man eine Baugenehmigung für Gartenhaus, Carport usw.?
Wer ein Haus bauen möchte, benötigt dafür eine Baugenehmigung. Aber wie sieht es etwa bei einem Gartenhaus, einem Carport oder einer Garage aus? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber. Dass Grundstückseigentümer vor dem Bau ihres Eigenheims eine Baugenehmigung einholen müssen, ist nichts Erstaunliches. Aber auch bei kleineren Objekten sollten sie vorsichtig sein. Denn das öffentliche Baurecht schreibt vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), den Vorgaben der ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht KANN ARCHITEKT DIE MANGELBESEITIGUNG AN SICH ZIEHEN?
21.10.2017
Der Fall: In einem Architektenvertrag über eine Vollarchitektur (Formularvertrag) findet sich eine Klausel zur Schadensbeseitigung: „ Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Schallmängel der Immobilie und verkündet dem Architekten den Streit. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel. Der Trockenbauer wird zur Mangelbeseitigung gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 15.000 € wegen Planungsmängeln verpflichtet. Er beseitigt den Mangel nicht. Der Bauherr nimmt nun den Architekten auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt beruft ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht UND NOCHMALS: BAUGRUNDRISIKO EINDEUTIG REGELN!
05.11.2017
Die richtige Fundamentierung eines Hauses hängt unter anderem wesentlich von der Beschaffenheit des Baugrundes ab. Aus diesem Grunde ist das sogenannte „Baugrundrisiko“ von Beginn an rechtssicher zu regeln. Der Begriff „Baugrundrisiko“ erfasst die Ungewissheit, dass die Bodenbeschaffenheit entweder unklar ist oder sich im Nachhinein anders als erwartet darstellt. In der Baupraxis wird vermehrt der Versuch unternommen, den Auftraggeber, zumeist den Bauherren, grundsätzlich das Baugrundrisiko tragen zu lassen; dieser Ansatz dürfte auf der Mitwirkungsobliegenheit eines Bauherren im Rahmen von § 642 BGB beruhen, einen bebaubaren Baugrund bereitzustellen. Eine solch pauschale Risikozuweisung ist aber nicht zutreffend, was der Bundesgerichtshof mehrfach, so schon in seinem Urteil vom ... weiter lesen
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