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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Wechselrecht
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Baufinanzierungskunden aufgepasst! Darlehenskündigung nach 10 Jahren!
Bankkunden aufgepasst! Darlehensverträge sind für den Darlehensnehmer mit einer Frist von 6 Monaten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündbar, wenn seit der Valutierung/Auszahlung zehn Jahre verstrichen sind. Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer, sein Darlehen umzuschulden oder marktgerechte Zinsen zu vereinbaren. Die Frist beginnt erst mit Empfang der letzten Baufinanzierungstranche. Gerade bei Immobilienfinanzierungen - häufig mit Darlehenslaufzeiten von 20-30 Jahren - verschiebt sich die Zehnjahresfrist somit zum Teil erheblich, da eben nicht der Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages, sondern jener der vollständigen/restlosen Auszahlung des Darlehens maßgeblich ist. Hierbei gilt: Der Darlehensnehmer muss nach Ablauf der Zehnjahresfrist eine Kündigungsfrist von ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Widerruf von Darlehensverträgen der Sparkassen (u.a. KSK Göppingen/Waiblingen) aussichtsreich!
Darlehensnehmer der Sparkassen bundesweit aufgepasst! Der Widerrufsjoker ist zurück! Vorab: Ziel des Widerrufs ist die Vertragsrückabwicklung, i.E. der Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den hoch verzinsten Altverträgen (von teilweise über 4 % p.a.), dies verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu (historisch) extrem günstigen Konditionen (bei einer Drittbank) und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung.  Zu den Darlehensverträgen/der Widerrufsinformation der Sparkassen (häufig Ziff. 14 des Vertrages): Nach diesseitiger rechtlicher Einschätzung sind eine sehr hohe ... weiter lesen
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Darlehenswiderrufsjoker sticht - Widerrufsinformation zu klein (LG Stuttgart. Urt. v. 22.03.2018, 14 O 340/17):
Gute Kunde für Darlehensnehmer:  Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart. Urt. v. 22.03.2018, 14 O 340/17) ermöglicht Vertragsausstieg aus Darlehen. Darlehensnehmer ,denen lediglich eine Widerrufsinformation ausgehändigt wurde, welche drucktechnisch kaum lesbar ist, haben gute Chancen, ihr Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch wirksam widerrufen zu können.  Grund: Dem Darlehensnehmer sind alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilen. Hierzu gehört auch die Unterrichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.  Die Angaben - so auch das Widerrufsrecht - müssen klar und verständlich erteilt worden sein.  Dies ist nur dann der Fall, wenn deren Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen ... weiter lesen
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