Was ist eigentlich Brandschutz? Arten und Schutzziele

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 29. Februar 2024

Brandschutz ist ein Maßnahmenkatalog, der beschreibt, wie gegen den Ausbruch eines Feuers und die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen ist. Vorbeugender Brandschutz ist gemeint, wenn es das Ziel ist, den Ausbruch eines Brandes zu verhindern. Mit abwehrendem Brandschutz meint man alle Maßnahmen, die zu setzen sind, um bestehende Brände zu löschen. Die Umsetzung erfolgt in erster Linie durch den Feuerwehreinsatz. Vom Feuerlöscher bis zum Eintreffen der Feuerwehr: alles Wissenswerte zum Brandschutz.

Arten des Brandschutzes zur Brandverhütung

Brandschutz (© maho-stock.adobe.com)
Brandschutz (© maho-stock.adobe.com)
Wenn Gebäude zu errichten, umzubauen sind, trägt der Bauherr (beziehungsweise der beauftragte Architekt als Fachplaner) in hohem Maße Verantwortung, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu konzipieren, sie zu prüfen und umzusetzen. Unter dem Aspekt, dass es sich um höhere Gebäudeklassen (4,5), sowie Sonderbauten handelt, ist der Baubehörde ein bautechnischer Nachweis für den Brandschutz vorzulegen. Darin sind die organisatorischen, baulichen und anlagentechnischen Schutzmaßnahmen beschrieben, die in der Gebäudeplanung zu berücksichtigen waren. Die Umsetzung eines solchen Konzepts, mithin der Einbau der entsprechenden Anlagen, sollte dabei regelmäßig ein Fachbetrieb regeln und durch diesen vorgenommen werden.

Baulicher Brandschutz

In Zusammenhang mit Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen zählen diese Maßnahmen zum baulichen Brandschutz:

  • In welcher Form steht das Löschwasser zur Verfügung, wie ist es außerhalb des Gebäudes erschlossen?
  • Wo stellen sich die Rettungsmannschaften und die Feuerwehr im Fall eines Brandes gefahrlos auf? Welche Lösungen stehen in dem Bereich in diesem Zuge zur Verfügung?
  • Wie ist das Gebäude zu strukturieren, um die Gefahr der Ausbreitung des Feuers und Flammen und der Entstehung von Brandschäden zu minimieren (Brandabschnitte, Brandwände, Brandschutztüren, Flucht- und Rettungswege)?

Der planende Architekt berücksichtigt vor allem das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe und den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile. Die Konzeption der Rettungs- und Fluchtwege sind zusätzlicher, wesentlicher Bestandteil der Planung. Speziell die Rettungswege sind so auszulegen,  dass sie Brandschutzhelfern ermöglichen ihre Rettungsarbeiten gefahrlos, vorschriftsgemäß und rasch auszuführen. 

Fachanwalt.de-Tipp: In der nationalen deutschen Norm DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ werden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich ihres Brandverhaltens ausführlich charakterisiert sowie Begriffe, Anforderungen und Prüfungen hierfür festgelegt.

Anlagentechnischer Brandschutz

Gemeint sind technische Anlagen und Vorrichtungen, die eine Entstehung und Ausbreitung von Bränden verhindern. Das sind u.a. automatische Brandtüren, Sprinkleranlagen, Rauchmelder und Branddetektoren, maschinelle Entrauchungsanlagen. Ein Vorteil dieser Art des Brandschutzes ist, dass Einschränkungen des baulichen Brandschutzes zu minimieren sind (Beispiel: Magneten, die die Fluchttüren offenhalten).

Organisatorischer Brandschutz

Feuerlöscher (© auremar-stock.adobe.com)
Feuerlöscher (© auremar-stock.adobe.com)
Ergänzung der baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen durch präzis definierte Vorkehrungen in der Organisation (Betrieb, Facility-Management):

  • Alles was mit Instandhaltung, Wartung, richtiger Nutzung von Löschgeräten, technischen und baulichen Anlagen für den Brandschutz zusammenhängt.
  • Einsatz eines Brandschutzbeauftragten, der für die Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen und feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich zeichnet.
  • Flucht- und Rettungswege, die gekennzeichnet sind.
  • Öffentliche Zugänglichkeit (Aushang) der Brandschutzordnung, der Notrufnummern und der ersten Maßnahmen, nachdem der Ausbruch eines Feuers entdeckt wurde.
Fachanwalt.de-Tipp: Nach geltender Rechtslage sind Geschäftsführer (inkl. Vorstände) für alle rechtlichen Pflichten, das Unternehmen betreffend, persönlich verantwortlich. Diese rechtliche Verantwortung ist durch Delegation an andere Personen übertragbar. Von Bedeutung ist die Nachvollziehbarkeit und lückenlose Dokumentation der übertragenen Pflichten, nicht zuletzt für eine etwaige Prüfung. Das ist eine schwierige Aufgabe, im Endeffekt steht die wirtschaftliche Haftung für Schäden im Vordergrund (wobei bei der internen Beauftragung u.U. das Haftungsprivileg zum Tragen kommt). 

Schutzziele, die mit dem Brandschutz zu erreichen sind

Auf den Schutz vor den Auswirkungen eines Brandes hat jeder, der sich in einer Anlage, einem Wohnhaus, in einer Wohnung, etc. aufhält, Anspruch. Aufgrund dessen ist der Brandschutz so zu gestalten, dass diese gesellschaftlich vereinbarten Schutzziele erreicht werden. 

Sie sind in der Musterbauordnung (§14 MBO) definiert, damit ist ihre Anwendung in allen Bundesländern einheitlich. Laut §25 BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) obliegt es der Brandschutzdienststelle die Belange des Brandschutzes hinsichtlich der Genehmigung, im Hinblick auf baurechtliche Vorschriften, wahrzunehmen. Diese Dienststelle ist jene Gemeinde, deren Feuerwehr mit ausreichend hauptamtlichen Kräften ausgestattet ist. Im anderen Falle tritt der Landkreis an die Stelle der Gemeinde.

Schutzziel 1: vor den Auswirkungen von Feuer und Rauch schützen

In Entsprechung zur Musterbauordnung (MBO) ist die Errichtung von Gebäuden so zu planen, dass Entstehung von Bränden bzw. einer Brandgefahr und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Hinsichtlich der Ausbreitung sind das baulich-technische Maßnahmen, wie die Definition von Brandabschnitten, Feuerschutzabschlüsse, Bauteile mit hohen Feuerwiderstandsklassen. Dazu gehören Vorrichtungen, die vermeiden, dass Rauch durch Decken, Türen, Fenster, aus Treppenräumen, eindringen kann. Technische Realisierung von automatischen Rauchableitungen fallen ebenso darunter, wie Sprinkleranlagen und andere automatische Löschsysteme. Abhängig von der Bauartklasse ist das Brandschutzkonzept, das ein Sachverständiger erstellt, der Baubehörde vorzulegen. 

Schutzziel 2: Sicherheit für Menschen und Tiere

Ebenfalls in der Musterbauordnung festgelegt und in den Landesbauordnungen geregelt ist das Ziel, die betroffenen Menschen und Tiere rasch und gefahrlos zu retten. Bedeutsam für dieses Ziel (der Rettung von Leben) ist es, die erforderlichen Flucht- und Rettungswege, in- und außerhalb von Gebäuden, geeignet zu dimensionieren, zu kennzeichnen, zu beleuchten. Besonders sind die Anforderungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu berücksichtigen. Ein anderer Schwerpunkt ist die Vorsorge, dass die Alarmierung (z.B. durch Brandmeldeanlagen/Rauchwarnmelder) rechtzeitig und korrekt erfolgt. 

Schutzziel 3: wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Löscharbeiten (© Kzenon-stock.adobe.com)
Löscharbeiten (© Kzenon-stock.adobe.com)
Brandschutz Vorsorge bedeutet auch Vorsorge für den abwehrenden Brandschutz zu treffen, das bedeutet Löscharbeiten nicht zu behindern, sondern zu unterstützen, um z.B. auch die Brandausbreitung zu verhindern. Angefangen von den Zufahrten und Stellplätzen, gekennzeichneten Sammelstellen, bis zur Löschwasservorsorge aus fest installierten Leitungen und Maßnahmen um Rauch rasch abzuleiten und damit für freieres Sichtfeld zu sorgen. In aller Regel sind die Maßnahmen zum abwehrenden Brandschutz in den Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt. 

Schutzziel 4: Besondere Schutzziele

Während die Ziele 1 bis 3 auf Basis geltender Gesetze definiert sind, können zur Ergänzung individuelle Schutzziele festgelegt werden, die laut Gefährdungsbeurteilung Brandschutz besondere Maßnahmen und Brandschutzkonzepte erforderlich machen. Darunter fallen Gebäude und Objekte, in denen bspw. Kulturgüter aufbewahrt sind, oder Gegenstände mit hohem Sachwert. Im Baurecht findet sich für diese Nutzungen keine Entsprechung, deshalb beruhen die besonderen Schutzziele auf individuellen Vereinbarungen, die Nutzer oder Eigentümer zu schließen haben.

Brandschutz an Arbeitsstätten - Richtlinien für Arbeitgeber

Um Unfällen vorzubeugen nennt die Verordnung über die Ausstattung von Arbeitsstätten (ArbstättV) brandschutztechnische Anforderungen, die bauliche Maßnahmen betreffen. Für Arbeitgeber und Architekten manchmal eine Herausforderung, da diese in den Bauordnungen der Länder nicht berücksichtigt sind.

Fachanwalt.de-Tipp: § 66 der Musterbauordnung verlangt einen bautechnischen Nachweis, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt sind. Das ist ein wesentlicher Bestandteil für die Beurteilung des Bauvorhabens, der Bearbeitung und im Endeffekt der Baugenehmigung. Der Brandschutznachweis ist ein Beleg, dass alle Anforderungen hinsichtlich der Bauordnung erfüllt sind und einer Genehmigung nichts mehr im Wege steht. Wenn Abweichungen vom Baurecht erforderlich sind, ist im Brandschutzkonzept die gleichwertige Ersatzmaßnahme zu beschreiben. 

Zusammenfassung und Fazit

Unter wirksamen Brandschutz sind die Konzepte zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zu verstehen. Der Musterbauordnung und den darauf basierenden Landesbauordnungen sind die gesetzlichen Regelungen zur Vorbeugung gegen einen Brand, ein Schadenfeuer, zu entnehmen. Die konkreten Maßnahmen dazu leiten sich aus den Schutzzielen 1 und 2 ab.

Der abwehrende Brandschutz, vor allem mit dem Schutzziel 3 definiert, ist in den Feuerwehrgesetzen geregelt.

Alle Brandschutzziele werden durch baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz realisiert. Die Konzepte greifen wie Zahnräder ineinander und helfen mit, Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Auswirkungen von Bränden zu schützen.


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