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Was ist Schwarzarbeit?

Grundsätzlich versteht man unter Schwarzarbeit eine berufliche Tätigkeit, bei der gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten verstoßen wird.

 

Definition Schwarzarbeit

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung definiert folgende Tätigkeiten als Schwarzarbeit:

 

Das Erbringen oder Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei

 

  • der Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • ein Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • ein Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn eines Gewerbebetriebes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • ein Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

 

Aber: Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

 

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Wohnungsbaugesetzes bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes geleistet werden.

 

Eine Werkleistung ist das Ausführen einer Tätigkeit, bei der es auf einen bestimmten Erfolg ankommt – zum Beispiel das Installieren einer Heizung.

 

Beispiele für eine reine „Nachbarschaftshilfe“, die keine Schwarzarbeit ist:

  • Jemand hilft, das Auto seines Nachbarn abzuschleppen,
  • ein Installateur hilft seinem Bruder, dessen tropfende Heizung abzudichten,
  • ein Schlosser öffnet einer Bekannten die Wohnungstür, weil diese sich ausgeschlossen hat.

 

Selbst wenn für solche Gefälligkeiten eine Kiste Bier verschenkt oder ein kleines Entgelt gezahlt wird, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Allerdings darf es sich keinesfalls um eine regelmäßige, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit handeln.

 

Gesetzliche Regelungen

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) enthält z.B. Vorschriften über

 

  • die Befugnisse der Zollbehörden,
  • Auflistung, welche Behörden die Zollbehörden zu unterstützen haben,
  • Liste der Branchen, in denen Arbeitnehmer ständig Ausweispapiere mit sich führen müssen,
  • Befugnisse des Zolls bei der Überprüfung von Personen und Geschäftsunterlagen,
  • Duldungs- und Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Regeln über die Zusammenarbeit von Behörden,
  • Auskunftspflicht von Verlagen bei Chiffreanzeigen,
  • Straf- und Bußgeldvorschriften.

 

Rechtsfolgen

Schwarzarbeit (oder deren Beauftragung) ist eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro verhängt werden kann. Natürlich können auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachgefordert werden. Wird gleichzeitig ein Sozialbetrug begangen – etwa weil der Schwarzarbeiter gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht – handelt es sich um eine Straftat, für die bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden können (§ 9 SchwarzArbG).

 

Schwarzarbeit und Gewährleistung

Wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass die Arbeit „an der Steuer vorbei“ erfolgen soll, so hat der Auftraggeber nach dem Bundesgerichtshof keinen Anspruch auf Gewährleistung (Urteil vom 1.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13).

 

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