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Rechtsanwalt für Vergewaltigung

Die Vergewaltigung wird in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt und ist mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, wenn kein minder schwerer Fall vorliegt. Geschützt wird durch den Straftatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung das Recht auch sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts.

Die Strafandrohung wird nach Schwere der Schuld von Gesetzeswegen in § 177 Absatz 2 bis 4 StGB erhöht, wenn die Tat besonders erniedrigend ausgeführt wird, der Widerstand des Opfers mit Waffengewalt gebrochen wird oder das Opfer in Todesgefahr gebracht wird. Die gesetzlich zugelassene Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Abgrenzung zur sexuellen Nötigung

Die sexuelle Nötigung wird ebenfalls in § 177 StGB unter Strafe gestellt und grenzt sich von der Vergewaltigung dadurch ab, dass unter Anwendung der gleichen Verhaltensweisen einmal einfache sexuelle Handlung abgenötigt werden (sexuelle Nötigung) und im anderen Fall sogenannte qualifizierte sexuelle Handlungen (Vergewaltigung). Als qualifizierte sexuelle Handlungen wird dabei  die vaginale, orale oder anale Penetration verstanden oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

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