Bußgeldbescheid Verjährung - 3 oder 6 Monate Frist ?!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 9. Oktober 2023

Verjährung definiert sich im Amtsdeutsch als „Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs“. Bei den Ordnungsämtern arbeiten auch nur Menschen. Auch hier kommt es hin und wieder mal vor, dass der ein oder andere Vorgang nicht schnell genug bearbeitet wird, so dass evtl. Verjährung eingetreten sein kann. Das bedeutet also, dass der Betroffenen im Ergebnis nicht sanktioniert wird, obwohl er nachweislich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Allerdings muss der Betroffene die Verjährung geltend machen, sobald er einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Nachfolgend erfahren Sie mehr zum Thema Bussgeldbescheid Verjährung.

Bußgeldbescheid Verjährung - Verjährungsfristen

Viele Empfänger eines Bußgeldbescheides sind, nach etlicher Zeit des Wartens auf entsprechende Post im Briefkasten, der Vorstellung verfallen, die Behörde könnte die Sache verschlampt haben, oder ein ähnliches Glück sei ihnen widerfahren, die Verjährungsfrist eventuell bereits abgelaufen.

§ 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Eine Ordnungswidrigkeit wird also mit einer Verjährungsfrist von drei Monaten gehandelt.

Beginn und Ende der Verjährungsfrist

Bußgeldbescheid Verjährung (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Bußgeldbescheid Verjährung (© Stockfotos-MG / fotolia.com)
Die Bußgeldbescheid Verjährungsfrist wird dann beginnen wirksam zu werden, wenn die Ordnungswidrigkeit, die zur Anzeige gebracht wurde, als beendet erklärt wurde. In aller Regel wird dies der gleiche Tag sein, an dem sie begangen wurde. Das Ende der Verjährungsfrist eines Bußgeldbescheides wird immer einen Tag vor dem Ende von drei Monaten sein. Hat der Betroffene die Tat am 04. Juli begangen, wird die Verjährungsfrist am 03. Oktober enden, die Ordnungswidrigkeit ist dann nicht mehr einforderbar. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Wochentag es jeweils ist. 

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Das jähe Ende aller Hoffnungen auf eine baldige Verjährung ist die Zustellung des Anhörungsbogens. Wenn man diesen erhält, beginnt die dreimonatige Verjährungsfrist von vorne. Im Anhörungsbogen wird man zu Tatumständen befragt, will heißen, es ist einem die Möglichkeit gewährt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ein Zwang besteht hierzu nicht. Alles was die Behörden von einem Bürger wissen müssen, was diesen Vorgang angeht, sind die persönlichen Angaben, wie Adresse und Geburtsdatum, Familienstand. Im Paragraphen 33 OwiG ist detailliert beschrieben, welche Aktionen die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten zum Stillstand bringen.

Gründe zur Unterbrechung der Verjährungsfrist können sein:

  • Ein Grund wäre die erste Vernehmung des Betroffenen, wenn ihm mitgeteilt wird, es wäre ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet.
  • Genauso kann dies die Anordnung oder Bekanntgabe dieser Vernehmung sein.
  • Genauso der Hinweis auf die Möglichkeit, die Sache ohne eine  Hauptverhandlung zu beenden. Dies ist niedergeschrieben in Paragraph 72 Abs. 1 Satz 2 OwiG.
  • Auch der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, ist Anlass zur Unterbrechung.
  • Auch die gesetzlich festgelegte Anhörung einer anderen Behörde, durch die Verfolgungsbehörde bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind.
  • Auch jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters sowie richterliche Entscheidungen sind Grund zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.
  • Auch jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder eine Zeugenbefragung, auch die Anordnung dieser Vernehmung ist Grund.
  • Jedwede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter, die Verfolgungsbehörde, sollte der Betroffene vorher vernommen worden sein oder ihm mitgeteilt wurde, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.
  • Weiter kann die Ursache einer Unterbrechung auch die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen sein. Ergeht hier ein richterlicher Beschluss, Beweise zu sichern beziehungsweise den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln, wird auch dies zur Pause führen.
  • Weiter jedes Ersuchen des Richters, der Verfolgungsbehörde eine Untersuchungshandlung im Ausland durchzuführen.
  • Ein weiterer Grund für eine Unterbrechung der Verjährung ist die Tatsache der Abgabe der Angelegenheit nach Paragraph 43 OwiG von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde.
  • Genauso der Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß Paragraph 69 Absatz 3 Satz 1 OwiG und Absatz 5 Satz 2 OwiG sowie die Tatsache der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verwaltungsbehörde nach Paragraph 69 Absatz 5 Satz 1 OwiG.
  • Natürlich ist die Anberaumung der Hauptverhandlung ein Grund für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Bußgeldbescheiden.
  • Schließlich die Erhebung der öffentlichen Klage.
  • Genauso die Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Letztlich der Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung – Grund genug für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist.

absolute Verjährung

Rechtssicherheit (© CrazyCloud / fotolia.com)
Rechtssicherheit (© CrazyCloud / fotolia.com)
Sind nach der Tat zwei Jahre ins Land gegangen, kann der Betroffenen davon ausgehen, dass nunmehr Ruhe ist. Es ist also Rechtssicherheit ( Rechtsfrieden) eingetreten. Der Tag an dem die Ordnungswidrigkeit sich in Luft auflöst, ist also 2 Jahre nach der Tat, ganz egal ob Unterbrechungen der Frist existierten oder nicht.

Behördenfehler beim Bußgeldbescheid

In aller Regel wird im Bereich der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, also bei Bagatellsachen wie ein Verstoß bei Rotlicht oder eine Geschwindigkeitsübertretung, eine Frist der Verjährung von drei Monaten gelten.

Kommt dann der Anhörungsbogen zum Betroffenen, beginnt die Frist erneut. Die Verjährungsfrist wird jedoch lediglich für die Person unterbrochen werden, die auch im Anhörungsbogen als Betroffener benannt ist. Ist eine andere Person der Fahrer gewesen, läuft für den die Verjährung weiter. Hat die Behörde den Betroffenen am Tag der Tat mit dem Vorwurf konfrontiert, wird auch der Tattag der Beginn der Verjährungsfrist sein. Jede Anhörung durch Behörden führt zu einem erneuten Fristbeginn. Ist also nach der Tat eine Anhörung erfolgt, gilt dieser Tag der ersten Anhörung als Frist (Neu-) Beginn. Sollte später nochmals ein Fragebogen kommen, wird der die Frist nicht unterbrechen.

Begeht die Behörde einen Fehler, so wird unter Umständen die Verjährung nicht unterbrochen und die Tat ist verjährt. Ein Fehler, der sehr oft vorkommt, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Anwalt, obwohl der eigentlich lediglich Akteneinsicht nehmen wollte. Auch ein häufig auftretender Fehler der Ämter, wenn ein Dokument an die Kanzlei des Anwalts zugestellt wird, nicht aber an den Verteidiger persönlich. Diese Zustellung wäre nicht wirksam und unterbricht darum die Verjährung nicht.

FAQ zu Bußgeldbescheid und Verjährung

Was versteht man unter einem Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeldbescheid ist eine behördliche Anordnung zur Zahlung eines Bußgeldes. Er wird in der Regel bei Verkehrsverstößen oder anderen Ordnungswidrigkeiten erlassen und dient dazu, den Verstoß zu ahnden und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.

Wie lang ist die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid?

Die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt gemäß § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in der Regel drei Monate. Innerhalb dieser Frist muss der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugestellt werden, damit er rechtswirksam wird.

Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wird?

Wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wird, ist er gemäß § 33 Absatz 2 OWiG verjährt und kann nicht mehr vollstreckt werden. Der Betroffene muss das Bußgeld in diesem Fall nicht zahlen.

Gibt es Ausnahmen von der Verjährungsfrist?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Verjährungsfrist. So kann die Verjährung gemäß § 33 Absatz 3 OWiG unterbrochen werden, wenn der Betroffene beispielsweise einen Antrag auf Akteneinsicht stellt oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Zudem beträgt die Verjährungsfrist bei Alkohol- und Drogendelikten länger als 3 Monate. In diesen Fällen beträgt die Frist 6 Monate.

Was sollte man tun, wenn man einen Bußgeldbescheid erhalten hat?

Wenn man einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte man diesen genau prüfen und überlegen, ob man gegen ihn vorgehen möchte. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids kann man Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich, sich in diesem Fall an einen Anwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht - zu wenden.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Bußgeldbescheid ist eine behördliche Anordnung zur Zahlung eines Bußgeldes bei Verkehrsverstößen oder anderen Ordnungswidrigkeiten. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Wenn der Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, ist er verjährt und kann nicht mehr vollstreckt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Verjährungsfrist, z.B. bei Drogen- oder Trunkenheitsfahrten. Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt lediglich 2 Wochen ab Zustellung.



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