Ist eine Dashcams erlaubt in Deutschland oder drohen Bußgelder? – Wir klären auf

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. Oktober 2023

Dashcams sind kleine Kameras, die im Auto angebracht werden und während der Fahrt Aufzeichnungen vornehmen. Bei Autofahrern sind sie vor allem in Unfallsituationen beliebt. Viele Nutzer erhoffen sich, dass sie durch die Aufzeichnungen beispielsweise beweisen können, dass sie sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten haben. Doch nicht in jedem Land oder unter allen Konditionen sind Dashcams erlaubt. In Deutschland gelten beispielsweise strenge Datenschutzregelungen.

Was sind Dashcams und wofür werden sie eingesetzt?

Dascam erlaubt in Deutschland? (© Piman Khrutmuang - stock.adobe.com)
Dascam erlaubt in Deutschland? (© Piman Khrutmuang - stock.adobe.com)
Der Begriff Dashcam setzt sich aus den englischen Wörtern für „dashboard“ = Amaturenbrett und „camcorder“ bzw. „camera“ = Kamera zusammen. Bei vielen Autofahrern werden Dashcams immer beliebter. Die Kameras sind klein und werden beispielsweise auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht. Von dort können sie Aufzeichnungen von der Fahrt vornehmen.

Nicht nur Autofahrer nutzen diese Kameras. Auch auf Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen können sie von Nutzen sein. Sie zeichnen die Umgebung oder das Verkehrsgeschehen auf. In Deutschland ist der Einsatz im öffentlichen Raum jedoch stark umstritten. Vor allem aufgrund der strengen Datenschutzregelung gibt es zahlreiche unterschiedliche Meinungen zu Dashcams. So muss bei der Anbringung vor allem bei Fahrradfahrern und anderen Zweirädern gut darauf geachtet werden, dass sie sicher und stabil sitzen. Schließlich sollen sie kein zusätzliches Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr darstellen, indem sie z.B. zu viel wackeln oder vom Rad fallen.

Befürworter mögen die Kameras, da sie genaue Aufzeichnungen vom Verkehrsgeschehen machen, die in Streitigkeiten als Beweis dienlich sein könnten. Im Falle eines Unfalls kann ein Nutzer dadurch beispielsweise beweisen, dass er sich gemäß der Straßenverkehrsordnung verhalten hat.

Die Kamera kann unter anderem auch das ordnungswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers aufzeichnen. Sollte es zu Streitigkeiten mit anderen Verkehrsteilnehmern oder einer Versicherung kommen, könnte dies bei der Aufklärung helfen.

Dashcam: Datenschutz unbedingt beachten

In Deutschland gelten strenge Datenschutzregelungen im öffentlichen Raum. Grundsätzlich ist das Aufzeichnen des öffentlichen Raumes oder gar spezifischer Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres gestattet. Das gilt auch für Dashcams.

Der Persönlichkeitsschutz aus dem deutschen Recht

Generell darf niemand in Deutschland gegen seinen Willen gefilmt werden. Auch das Aufzeichnen von Verkehrs-Kennzeichnen oder anderen persönlichen Daten ist verboten. Das gilt umso mehr für die Veröffentlichung von Bildern und Videos.

Wer beispielsweise Aufzeichnungen von einer Dashcam im Internet veröffentlicht, kann große Schwierigkeiten bekommen. Das gilt jedoch nicht nur für Dashcams, sondern für Aufzeichnungen aller Art. Der Grund dafür ist das in Deutschland umfangreich geltend und geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses ist Teil der Datenschutzrechte und eng mit dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz aus dem Grundgesetz verbunden.

Fachanwalt.de-Tipp: Der allgemeine Persönlichkeitsschutz wird aus den Artikeln 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) abgeleitet. Es umfasst umfangreichen Schutz der persönlichen Entfaltung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist als solches zwar nicht grundgesetzlich verankert, allerdings eng mit dem Persönlichkeitsschutz verbunden. Es umfasst vor allem den Schutz personenbezogener Daten, inklusive aller Aufzeichnungen mit Bild und Ton.

Wer eine Dashcam nutzen möchte, sollte sich aus den oben genannten Gründen ausgiebig mit dem geltenden Datenschutz befassen. Grundsätzlich gilt, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen dürfen. Ob das Filmen im Einzelfall anlassbezogen war, muss für die jeweilige Situation entschieden werden. Generell wird dies jedoch nur angenommen, wenn sich aus dem Verkehrsgeschehen einen Grund ergibt, der das Film rechtfertigen könnte. Das kann z.B. ein Unfall oder eine starke Verkehrsverzögerung sein.

Filmen ohne Speichern – was gilt beim bloßen Beobachten des Verkehrs?

Auch wenn die Kameras nicht für die Speicherung, sondern nur für die Beobachtung des Verkehrsgeschehens genutzt werden, muss besondere Vorsicht beachtet werden. Das reine Beobachten des Verkehrs ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Außerdem muss ersichtlich sein, dass kein konkretes schutzwürdiges Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer vorliegt, welches das eigene Interesse überwiegen könnte.

Dies kann im Einzelfall sehr problematisch sein. Kommt es beispielsweise zu einer starken Verkehrsverzögerung, fühlen sich Nutzer schnell dazu berechtigt, das Geschehen durch ihre Kamera zu beobachten oder die Daten gar zu speichern. Andere Teilnehmer könnten in dieser Situation jedoch auch ein berechtigtes Interesse daran vorweisen, dass sie nicht gesehen oder aufgezeichnet werden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn Kennzeichen oder andere persönliche Merkmale im Vordergrund stehen oder wenn Kinder in den Fall verwickelt sind.

Bei dem Einsatz von Dashcams ist vor allem problematisch, dass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht darüber im Klaren sein können, dass sie beobachtet oder gar aufgezeichnet werden. Grundsätzlich sind Verwender von Aufzeichnungsgeräten dazu verpflichtet, andere darüber zu informieren. Dies ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt. Vor einem Gebäude kann dies durch ein Hinweisschild auf die Kamera vorgenommen werden. Besucher wissen dann, dass sie auf dem Firmengelände überwacht werden. Dies ist bei einer Autofahrt nicht ohne Weiteres möglich. Zwar lässt sich einerseits argumentieren, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer selbst der Beobachtung in der Öffentlichkeit aussetzt, andererseits können sie niemals wissen, dass sie durch eine Kamera gesehen oder gar aufgezeichnet werden.

Selbst wenn ein Autofahrer ein Schild an seinem Kraftfahrzeug anbringen würde, wäre es für andere Teilnehmer kaum möglich, dies zu jeder Gelegenheit zu erkennen oder gar eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie sich in dem entsprechenden Umkreis aufhalten möchten oder nicht. Die Einzelfallentscheidungen über das erlaubte Nutzen einer Dashcam sind daher regelmäßig komplex.

Diese Bußgelder drohen in Deutschland

Achtung: Bußgeld! (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Achtung: Bußgeld! (© vegefox.com - stock.adobe.com)
Wer Dashcams ohne zulässigen Rahmen verwendet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden verhängen die entsprechenden Bußgelder sehr streng. Die Höhe der einzelnen Bußgelder hängt jedoch vom Einzelfall und vom Bundesland ab. Die zuständige Behörde wird stets zunächst den Einzelfall überprüfen.

Für Privatpersonen können die Bußgelder je nach Situation und Bundesland zwischen mehreren hundert Euro und mehreren hunderttausend Euro liegen. Findet der Verstoß durch ein Unternehmen statt, kann das Bußgeld auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes steigen.

Fachanwalt.de-Tipp:  Im deutschen Raum wurden bislang keine besonders drastischen Bußgelder verhangen – diese können jedoch jederzeit auftreten. Daher sollten sich Nutzer vor dem Benutzen der Kamera stets über die potenziellen Auswirkungen im Klaren sein.

Wichtig ist zu bedenken, dass die Bußgelder auch dann drohen, wenn Privatpersonen die Aufnahmen nutzen, um z.B. der Polizei zu beweisen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer rechtswidrig verhalten haben. Die Anzeige erfolgt in der Regel durch die anderen Verkehrsteilnehmer.

Regelungen Im Ausland

Fachanwalt.de-Tipp: Die Regelungen für Dashcams sind in allen Ländern unterschiedlich. Das gilt im Bezug auf den Einsatz und die entsprechenden Bußgelder. Inwieweit in anderen Ländern Dashcams erlaubt sind oder nicht, erfahren Sie hier.

Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweis verwertbar?

Aufzeichnungen von Dashcams werden von Benutzern oft als potenzielles Beweismittel betrachtet. Allerdings dürfen diese im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses nur geringfügig verwertet werden. Überwiegend müssen die Aufzeichnungen jedoch kurzfristig und aus konkreten Anlässen heraus getätigt worden sein. Permanente und / oder anlasslose Aufzeichnungen hingegen sind in den seltensten Fällen als Beweismittel zulässig.

Konkret hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu Dashcams als Beweismitteln am 15. Mai 2018 eine maßgebliche Entscheidung getroffen. In dem Urteil VI ZR 233/17 entschied der BGH, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer durch die Teilnahme allein grundsätzlich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere aussetze.

Werden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die theoretisch für jedermann wahrnehmbar sind, kann eine Dashcam-Aufnahme unter Umständen als Beweismittel zulässig sein.

Der BGH erklärte weiter, dass berücksichtigt werden müsse, dass aus der Schnelllebigkeit des Verkehrsgeschehens häufig Beweisnot entsteht, die durch das Zulassen der Aufnahmen vermindert werden kann.

Ein Beispiel: Wird im Falle eines Unfalls nur der öffentlich einsehbare Teil einer Straße gefilmt, könnte dies unter Umständen als Beweis zulässig sein. Wird hingegen auch Teil einer privaten Auffahrt gefilmt, könnte dies anders aussehen – schließlich handelt es sich dabei nicht grundsätzlich um einen öffentlich zugänglichen Bereich.

Gleichzeitig muss stets eine Interessen- und Güterabwägung für den Einzelfall stattfinden, bevor über die jeweilige Situation entschieden wird. Das Urteil des BGH kann in einem anderen Fall daher durchaus ungünstig für den Kläger ausfallen.

Letztlich formulierte das Gericht zudem, dass sich Autofahrer möglichst auf technische Methoden verlassen sollen, die datenschutzkonforme Aufnahmen ermöglichen. Dashcams, die beispielsweise mit einer sogenannten Loop-Funktion und einem G-Sensor ausgestattet sind, ermöglichen zwar die permanente Überwachung, jedoch ohne dabei Aufnahmen dauerhaft zu speichern.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Rechtsanwalt kann in Einzelfällen dazu beraten, inwieweit der jeweilige Nutzen einer Dashcam gegen eventuelle Datenschutzvorschriften verstößt oder nicht. Bevor eine Aufzeichnung daher für die Beweisfunktion verwendet wird, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate gezogen werden.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Verkehrsrecht“


Alle Infos zum Verkehrsrecht!
Die wichtigsten Fragen zu Führerschein & Co!

  • Zulassung und Unfallrecht im Detail
  • Aktuelles zu Ordnungswidrigkeiten und MPU!
  • Kostenloser PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download