Nötigung im Straßenverkehr - Anzeige erhalten? Lesen Sie hier welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafe Ihnen droht!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 15. Februar 2024

Die Nötigung stellt einen Straftatbestand dar und ist in § 240 StGB normiert. Dort heißt es, dass, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe sanktioniert wird. Die Tat ist als rechtswidrig anzusehen, wenn die Gewaltanwendung oder die Androhung verwerflich sind. Im Übrigen ist auch der Versuch der Nötigung strafbar. Die Nötigung im Straßenverkehr fällt ebenfalls unter § 240 StGB.

Nötigung im Straßenverkehr - Tatbestand und Strafmaß

Für besonders schwere Fälle der Nötigung sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor, vgl. § 240 Abs. 4 StGB. Als besonders schwer angesehen werden kann beispielsweise die Nötigung, die ein Amtsträger in Missbrauch seiner Befugnisse begeht.

Tatbestand

Mögliches Strafmaß

Androhung von  Gewalt


Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate)

Durch Drohung Handlung, Duldung oder Unterlassung erreichen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 - 3 Monate)

Gewalt als Mittel zur Nötigung

Nötigung im Straßenverkehr (© entwurfsmaschine / fotolia.com)
Nötigung im Straßenverkehr (© entwurfsmaschine / fotolia.com)
Die Nötigung kennt unendlich viele Spielarten. Gerade die sehr subtile Anwendung ist vor Gericht, selbst dann wenn sie ausartet, nur sehr schwer wirklich nachzuweisen, vor allem, wenn ein versierter Anwalt am Werke ist. Im Straßenverkehr ist die Angelegenheit ein wenig deutlicher. Gewalt wird bei einer Nötigung in gewissem Sinne immer im Spiel sein. Nun stellt sich die Frage, ob es sich um körperliche Gewalt oder psychische Gewaltanwendung handelt. Beides kann gleich schmerzhaft sein. Eine psychische Gewaltanwendung wird immer dann gegeben sein, wenn das Opfer subjektiv zu einem ganz bestimmten Verhalten hin gedrängt wird, in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt wird. Die physische Gewalt ist das direkte, körperliche Einwirken auf das Opfer, wohlgemerkt unter der Entfaltung körperlicher Kraft.

Drohung mit einem „empfindlichen Übel“

Eine Drohung wird dann gegeben sein, wenn durch die Androhung eines Negativmus, eines empfindlichen Übels, ein gewisses Verhalten beim Opfer erzwungen werden soll, das nicht seiner Intention entspricht. Dies geschieht aus der Ansicht des Täters heraus, er könne Einfluss auf das Opfer ausüben. Es ist in der Gesetzsprechung und in Gerichtsverfahren ein Unterschied zu machen, zwischen einer Drohung und einer Warnung. Sie unterscheiden sich dadurch, dass bei einer Warnung der Täter einen Hinweis auf ein Geschehen gibt, das in einem Tatgeschehen mündet, welches der Täter nicht beeinflussen kann.

Man beschreibt das Schlagwort „empfindliches Übel“ in der Rechtsprechung als einen Verlust eines Wertes, der von solchem Ausmaß ist, dass er eine bereits beschlossene Verhaltensweise ändert. Ein Übel stellt demgemäß eine Einbuße an Wert dar, die bei einer Nötigung so groß ist, so dass sie dem Opfer zum erheblichen Nachteil gereichen würde, weswegen er sein Verhalten wunschgemäß ändert. Da er dies durchaus nicht freiwillig tut, stellt es den Tatbestand einer Freiheitseinschränkung dar.

Konkrete Nötigungen

Eine Straftat wird es sein, jemanden durch eine Drohung, durch psychische oder physische Gewalt zu Duldung, Handlung oder Unterlassung zu zwingen. Wenn also eine gewisse Verhaltensweise, die vorsätzlich angewendet wird, Schrecken und Furcht beim Opfer bewirkt, es so unter dem Zwang steht, einen fremden Willen auszuführen, ist dies strafbar. Dabei ist es mehr oder weniger zwingend notwendig, dass es ein konkretes Opfer gibt, welches zu Tun oder eben Nichttun genötigt wird.  Einen Straftatbestand der „Nötigung im Straßenverkehr“ gesondert gibt es übrigens nicht. Das Gericht wird auf die generellen Vorschriften in Paragraph 240 StGB zurückgreifen.

Nötigungssituationen im Straßenverkehr

Hupe (© etemwanich / fotolia.com)
Hupe (© etemwanich / fotolia.com)
Das nahe Auffahren auf den Vordermann kann, je nach den übrigen Umständen, nur als Verstoß nach Paragraph 4 StVO, also als Abstandsverstoß gesehen werden. Das würde lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt, ist 2 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe wert. Sieht das Gericht die Situation jedoch anders, kann es bis zu einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten kommen. Ebenso ist, wie immer, auch ein Entzug der Fahrerlaubnis, mit all den Konsequenzen, die sich dann auftun, möglich.

Auch ein Abbremsen bis zum Halt des Fahrzeuges, ohne dass es dafür einen ersichtlichen triftigen Grund gäbe, gilt ohne Frage als Nötigung. Hier kann das Gericht, wenn es einen entsprechenden Standpunkt zum Tathergang hat, ganz genauso auch mit dem Paragraphen 315b I Nummer 2 StGB arbeiten. Dieser Passus des Strafgesetzbuches befasst sich mit den gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr. Bei einem Ausbremsen benutzt der Täter ganz offensichtlich sein Auto als Waffe. So nimmt er auch einen Schaden, der entstehen könnte, in Kauf. Andauerndes Hupen ist eine enorme Lärmbelästigung. Zumindest in Deutschland. In anderen Ländern ist es Kommunikation. Das sieht der deutsche Gesetzgeber nicht so. Hupen ist zwar keine Nötigung, aber Belästigung.

Unterschied zur Belästigung

Die Belästigung stellt ein persönliches Empfinden dar. Es ist ein Eindringen in den privaten Lebensbereich. In § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) heisst es:

"Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen,... bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeldgeschaffen wird."

Eine Belästigung kann unter gewissen Umständen ein Straftatbestand sein.

Wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn ständig auf der linken Seite bleibt, obwohl dazu kein Anlass bestünde, begeht er grundsätzlich bereits eine Ordnungswidrigkeit. Denn er verstößt gegen das Rechtsfahrgebot nach Paragraph 2 II 2 StVO. Zur Nötigung mutiert das Ganze, wenn er andere Autofahrer mit seiner Fahrweise absichtlich am Überholen hindern möchte. Was die Parklücken angeht, hier gilt das Recht des Stärkeren, beziehungsweise dessen, der zuerst vor Ort war.

Ein Gericht wird sich nur sehr ungern mit einer solchen Lappalie auseinandersetzen, wenn es nicht zu Sach- oder Personenschäden gekommen ist. Ein Fußgänger kann eine Parklücke nicht besetzen, reservieren. Ihn mit dem Fahrzeug einfach wegzudrängen könnte aber den Tatbestand einer Nötigung darstellen. Ein Überholen, das auch durchaus als rücksichtslos ausgelegt werden kann, muss deswegen noch keine Nötigung darstellen. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer nicht versucht, Einwirkung auf den anderen Fahrer auszuüben. Dies sei nicht sein Ziel, lediglich die Folge der Fahrweise. Also sei eine Nötigung nach Paragraph 240 StGB nicht gegeben, so lautete ein Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

FAQ zur Nötigung im Straßenverkehr

Was bedeutet Nötigung im Straßenverkehr?

Gemäß § 240 StGB bezeichnet die Nötigung eine Handlung, bei der eine Person eine andere Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Im Kontext des Straßenverkehrs kann dies durch verschiedene Fahrmanöver geschehen, die ein anderes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer erzwingen.

Zum Beispiel könnte ein Fahrer, der ein anderes Fahrzeug absichtlich so eng überholt, dass der andere Fahrer gezwungen ist, stark abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden, wegen Nötigung im Straßenverkehr belangt werden. Hier hat der überholende Fahrer den anderen Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten zu einer Handlung gezwungen.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Nötigung im Straßenverkehr?

Die rechtlichen Konsequenzen einer Nötigung im Straßenverkehr können vielfältig sein und hängen von der Schwere der Handlung und den daraus resultierenden Folgen ab. Gemäß § 240 StGB kann eine Nötigung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Im Kontext des Straßenverkehrs können zusätzlich zum Strafverfahren auch fahrrechtliche Maßnahmen, wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, folgen.

Die Konsequenzen können beispielsweise sein:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Nachschulung oder andere erzieherische Maßnahmen

Was kann ich tun, wenn ich Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr werde?

Wenn Sie Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr werden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und versuchen, sich Details des Vorfalls zu merken oder, wenn möglich, Beweise zu sichern. Anschließend sollten Sie den Vorfall bei der Polizei melden. Einige Schritte könnten beispielsweise sein:

  1. Ruhe bewahren: Versuchen Sie, nicht auf das aggressive Verhalten des anderen Fahrers zu reagieren.
  2. Details merken: Versuchen Sie, sich so viele Details wie möglich zu merken, wie z.B. Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Aussehen des Fahrers usw.
  3. Beweise sichern: Wenn Sie eine Dashcam haben, kann diese wertvolle Beweise liefern.
  4. Polizei informieren: Melden Sie den Vorfall so schnell wie möglich bei der Polizei. Geben Sie alle Details und eventuell vorhandene Beweise weiter.
  5. Anwalt kontaktieren: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten, insbesondere wenn Sie wegen des Vorfalls einen Schaden erlitten haben.

Kann auch das absichtliche Blockieren einer Straße als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden?

Ja, das absichtliche Blockieren einer Straße kann unter bestimmten Umständen als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden. Nach § 240 StGB ist es eine Nötigung, wenn jemand rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Wenn ein Fahrzeug also absichtlich so abgestellt wird, dass andere Verkehrsteilnehmer gezwungen sind, ihre Fahrt zu unterbrechen oder umzuleiten, kann dies als Nötigung interpretiert werden.

Welche Rolle spielen Videoaufnahmen (z.B. von Dashcams) bei der Beweisführung im Falle einer Nötigung im Straßenverkehr?

Die Verwendung von Videoaufnahmen aus Dashcams zur Beweisführung in strafrechtlichen Verfahren ist in Deutschland ein umstrittenes Thema, da sie das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen verletzen können. In bestimmten Fällen können sie jedoch zugelassen werden.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) können Dashcam-Aufnahmen zur Beweisführung in einem Zivilprozess verwertet werden, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Aufklärung eines Sachverhalts darstellen. Dies könnte möglicherweise auch auf strafrechtliche Verfahren übertragen werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Gerichte.




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