Fahren ohne Führerschein dabei - mit welchen Folgen muss man rechnen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. Dezember 2023

Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bedroht ist. Dennoch findet man oftmals den juristischen Ratschlag, den sog. Lappen absichtlich nicht dabei zu haben, etwa bei Müdigkeit, der Einnahme legaler Medikamente oder bei starker, sichtbarer Allergie. Denn auch in solchen Fällen kann eine sofortige Sicherstellung erfolgen. Dennoch gilt es beim Nicht-Mitsichführen einiges zu beachten.

Welche Strafe droht fürs Fahren ohne Führerschein?

Fahren ohne Führerschein dabei?  (©  studio v-zwoelf  - stock.adobe.com)
Fahren ohne Führerschein dabei? (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)
Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit (kurz: OWi), die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Davon zu unterscheiden ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis, was gemäß § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Eine solche Straftat begeht objektiv im Übrigen auch, wer mit einem mit einem abgelaufenen Führerschein erwischt wird, da sich diese Frist auf die Fahrerlaubnis bezieht (15 Jahre bei PKW und 5 Jahre bei LKW). In sollchen fällen kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht Betroffenen mit individueller Beratung weiterhelfen.

Dadurch wird deutlich, dass es (rechtlich) einen Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis gibt:

  • Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Fahrprüfung bestanden wurde.
  • Der Führerschein ist ein amtliches Dokument und dient als Nachweis der Fahrerlaubnis. Deshalb besteht die Fahrerlaubnis auch dann, wenn ein Führerschein nicht vorgelegt werden kann.

Nach § 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) hat ein Fahrzeugführer den gültigen Führerschein bei jeder Fahrt dabeizuhaben:

Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Wer also den Führerschein verloren, zu Hause vergessen – oder auch absichtlich nicht dabei – hat, und ihn bei einer Verkehrskontrolle der Polizei deshalb nicht vorzeigen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die laut Bußgeldkatalog 2020 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Polizeibeamten werden sich das Originaldokument vorzeigen lassen. Eine Kopie reicht demnach grundsätzlich nicht aus und wird ebenso mit einem Verwarngeld geahndet. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, sollten die Fahrzeugpapiere, das heißt der Fahrzeugschein Teil I, nicht mitgeführt werden.

Auto fahren ohne Führerschein dabei zu haben, kann ein Vorteil sein?

Es gibt Rechtsanwälte, die dazu raten, den sog. Lappen trotz des (geringen) Bußgeldes grundsätzlich nicht mitzuführen. Dies kann zwar Vorteile haben, dennoch sollte dieser Rat mit Vorsicht genossen werden.

Beispiel

Zur Veranschaulichung dient folgender Sachverhalt:

Es ist Pollensaison, die den Fahrzeugführer F zusetzt. Er hat aufgrund seiner Allergie rot unterlaufene Augen. Er gerät so in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Es besteht deshalb ein starker Verdacht auf illegale Drogen.

Hinweis: Alternativ ist auch ein entsprechender Sachverhalt aufgrund starker und sichtbarer Müdigkeit oder aufgrund der Einnahme von legalen Medikamenten möglich.

Das Vorgehen der Polizei

Polizeikontrolle (© S. Engels - stock.adobe.com)
Polizeikontrolle (© S. Engels - stock.adobe.com)
Die Beamten werden sich zunächst den Führerschein und die Fahrzeugpapiere zeigen lassen, um deren Gültigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus werden sie Routinefragen zum Alkohol- und Drogenkonsum stellen.

Die rot unterlaufenen Augen bieten allerdings bereits einen Anfangsverdacht, konkret einen „Verdacht auf Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss betäubender Substanzen“. Sie dürfen den Führerschein deshalb einziehen, und zwar so lange, bis die (negativen) Laborergebnisse des Bluttests vorliegen. Dies nimmt allerdings nicht selten mehrere Wochen in Anspruch. Hiergegen kann sich der Fahrzeugführer auch nicht wehren, egal ob er schuldig ist oder nicht. Es genügt mithin ein subjektiv begründeter Verdacht.

Die rechtliche Folge

Der Fahrzeugführer F erhält ein Sicherstellungsprotokoll sowie ein Fahrverbot. Er darf ab diesen Moment kein Fahrzeug mehr führen.

Sollte er dennoch in dieser Zeit ein Fahrzeug führen, so macht er sich zumindest wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar. Daneben macht er sich wegen Fahren ohne Kfz-Versicherung schuldig, was als Versicherungsbetrug geahndet werden kann.

Darüber hinaus führt ein sichergestellter Lappen nicht selten zu viel Ärger, zu viel Stress und zu hohen Kosten, etwa für Taxi oder Bus und Bahn.

Der Vorteil des Fahrens ohne Führerschein

Es ist Fakt, dass die Polizei den Führerschein nicht unmittelbar einziehen kann, wenn dieser nicht unmittelbar vorliegt. Die Polizei darf dafür beispielsweise auch nicht in die Wohnung des Fahrzeugführers, um den Führerschein zu suchen.

Folglich muss eine Einbeziehung im Nachgang erfolgen. Hierzu müsste zunächst die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Einbeziehung genehmigen und sodann eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Sollte das Gericht dem Antrag folgen, wird es den Fahrzeugführer auch erst zu einer Stellungnahme auffordern. Erst nach Prüfung der Stellungnahme wird das Gericht darüber entscheiden, ob der Führerschein eingezogen werden darf.

Damit gewinnt der Fahrzeugführer an wertvolle Zeit. Diese kann dann beispielsweise dafür genutzt werden kann, Vorkehrungen für den Zeitraum, in dem der Führerschein eingezogen ist, zu treffen. Möglicherweise liegen bis dato aber auch bereits die Ergebnisse der Blutuntersuchung vor.

Kurzum: Hätte der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mitgeführt, wäre dieser auch nicht vorläufig eingezogen worden, und er könnte zumindest ab dem Folgetag weiterhin ein Kfz führen.

Fachanwalt.de-Tipp: Sie sind beim Fahren ohne Führerschein erwischt worden und befinden sich noch in der Probezeit? Keine Sorge! Denn problematisch für einen Fahranfänger wird es allein, wenn zwei B-Verstöße oder ein A-Verstoß in der Probezeit vorliegen, und bei dem Fahren ohne Führerschein handelt es sich weder um einen A- noch um einen B-Verstoß.

Vorsicht ist geboten

Das Fahrverbot kann unabhängig von der Sicherstellung des Führerscheins erfolgen, was vor allem bei einem begründeten Verdachtsfall für eine Alkohol- oder Drogenintoxikation der Regelfall sein dürfte. Insoweit ist außerdem zu beachten, dass auch Müdigkeit kein rein optischer Zustand ist, sondern die Fahreignung zumindest vorübergehend ausschließt. Die Polizei kann also auch in einem solchen Fall ein Fahrverbot anordnen.

Im Normalfall wird der Betroffene in diesen Fällen jedoch bereits am Folgetag wieder ein Kfz führen dürfen.

Schließlich kann das wiederholte Fahren ohne Führerschein ein erhöhtes Bußgeld nach sich ziehen. Denn es handelt sich hierbei – wie gesagt – um eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür erfolgt zwar kein Eintrag in das Fahreignungsregister (FAER), allerdings wird es im Normalfall zumindest einen Vermerk über das Nicht-Mitsichführen des Führerscheins geben. Wer also häufiger ohne Lappen erwischt wird, dem wird eine vorsätzliche Begehensweise vorgeworfen, die im Ergebnis zu dem erhöhten Bußgeld führt.

Fachanwalt.de-Tipp: Sie sind in eine Polizeikontrolle geraten und Ihr Führerschein wurde sichergestellt? Oder sind Sie ohne Lappen erwischt worden und müssen nun eine Stellungnahme abgeben? Dann kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann Sie nicht nur bei der Stellungnahme unterstützen, sondern auch die Herausgabe des Führerscheins vorantreiben und Sie auch darüber hinaus im jeweiligen Bußgeldverfahren beraten.

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