Was kostet ein Unfallgutachten ? Was ist beim Kfz Unfallgutachten an Kosten zu erwarten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. November 2023

Glück im Unglück hat der, der bei einem Autounfall lediglich einen Blechschaden erleidet. Doch auch das kann sehr ärgerlich sein. Vor allem dann, wenn man selbst keine Schuld trägt und nun auf den Kosten für die Reparatur und weiteren Ausgaben sitzenbleibt. Wenn es sich nicht eindeutig rekonstruieren lässt, wen nun die Schuld an dem Unfall trifft, oder wenn sich die Unfallbeteiligten gegenseitig die Schuld zuweisen, muss ein kompetenter Sachverständiger hinzugezogen werden, damit dieser ein Unfallgutachten erstellen kann.

Tätigkeitsfeld eines Sachverständigen ist sehr vielseitig

Unfallgutachten (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Unfallgutachten (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Ein staatlich anerkannter Sachverständiger bietet recht breit gefächerte Dienstleistungen an.

  • Er befasst sich mit der Schätzung der Schadenshöhe
  • Er erstellt eine Unfallrekonstruktion
  • Er übernimmt die Schadensfeststellung
  • Er stellt die Beweise sicher, die später an die Versicherung gehen

Wer kommt für die Kosten eines solchen Unfallgutachtens auf?

Die umfassende Arbeit eines solchen Sachverständigen muss natürlich bezahlt werden. Ein Unfallgutachten ist nicht unbedingt günstig, aber notwendig. Daher stellt sich die zwingende Frage, wer die Kosten für das Unfallgutachten trägt. Deren Kosten liegen oft zwischen 500 und 800 Euro.

Der BGH hat hier in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die Gutachtenkosten Teil der Unfallkosten sind. Das heißt:

Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung haben für die Kosten des Unfallgutachtens aufzukommen.

Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob durch die Versicherung des Schädigers schon ein Sachverständiger hinzubestellt wurde.

Fachanwalt.de-Tipp: In der Praxis ist es nicht unüblich, dass sich der Sachverständige zunächst an den Auftraggeber wendet und diesen dazu auffordert, die Kosten für das Unfallgutachten vorzustrecken. Um dem zu entgehen, kann eine sogenannte Sicherungs-Abtretungserklärung unterschrieben werden. Durch diese Erklärung zahlt die Versicherung des Schädigers direkt an den Sachverständigen.

Wie sieht es bei Kaskoschäden aus?

Bei einem Kaskoschaden verlangt die Versicherung meist, dass zunächst besprochen wird, dass ein unabhängiges Unfallgutachten erstellt werden soll. Hier sollte man sich also zuvor mit der Versicherung auseinandersetzen und auf ein professionelles Unfallgutachten bestehen.

Auf einen unabhängigen Sachverständigen bestehen

Versicherungen neigen dazu, gerne selbst einen Sachverständigen zu stellen bzw. diesen zu empfehlen. Dieser Empfehlung sollte man jedoch nicht nachgehen, denn dieser Sachverständige wird in aller Regel vorrangig im Interesse der jeweiligen Versicherungsgesellschaft handeln und demnach auch in deren Sinne die Kalkulationen vornehmen. Man sollte immer auf einen unabhängigen Sachverständigen Wert legen. Um einen solchen zu finden, kann die Seite des Deutschen Gutachter & Sachverständigen Verbands besucht werden. Dort gibt es eine Suchfunktion, um einen Gutachter im gewünschten Postleitzahlengebiet zu finden.

Ein Unfallgutachten ist meist unverzichtbar

Gutachter (© loraks  / fotolia.com)
Gutachter (© loraks / fotolia.com)
Dass die Stoßstange oder der Kotflügel nach dem Zusammenprall eine Delle hat, ist für jeden ersichtlich. Doch das genaue Ausmaß eines Schadens ist für einen Laien nicht erkennbar. Dies kann nur durch ein professionelles Unfallgutachten festgestellt werden.

Es muss immer erst der beanstandete Schaden nachgewiesen werden, bevor man dazu übergehen kann, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu fordern. Es sollte also im eigenen Interesse sein, dass ein Unfallgutachten zur Sicherung der eigenen Rechtspositionen erstellt wird. Denn der Geschädigte trägt die Beweislast.

Wer Schmerzensgeld fordert, wird ein ärztliches Attest bzw. Gutachten vorlegen. Nicht anders ist es, wenn es darum geht, Schäden am Unfallwagen ersetzt zu bekommen oder Schadensersatz zu fordern. In diesem Fall wird ein Unfallgutachten gefordert.

750 Euro Ausnahme

Es kann durchaus sein, dass nicht immer ein Unfallgutachten notwendig ist. Dies ist in der Regel bei einem Bagatellschaden anzunehmen. Dieser wird bei einem Schadenswert von bis zu 750 Euro angenommen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung des Schädigers die Zahlung der Reparaturkosten meist ohne größere Probleme. Natürlich vorausgesetzt, die Schuld des Versicherungsnehmers steht zweifelsfrei fest. Daher ist es auch nicht nötig, einen Sachverständigen mit dem Erstellen eines Unfallgutachtens zu beauftragen.

Was genau ist in einem Unfallgutachten zu finden?

Das Unfallgutachten setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen, die benötigt werden, um u.a. die anfallenden Reparaturkosten sowie den Fahrzeugwert vor und nach dem Unfall zu ermitteln. Im Genauen kann ein Unfallgutachten daher umfassen:

  • Eine Auflistung der technischen Daten: Was für eine Ausstattung besitzt das Fahrzeug? Gibt es eventuell eine Sonderausstattung?
  • Ein Bericht über die Schäden, die bei dem Unfall entstanden sind: Diese sind ausführlich zu beschreiben und durch Fotografien zu verdeutlichen, wenn nötig.
  • Eine Abtrennung der Unfallschäden von Schäden am Fahrzeug, die schon zuvor vorgelegen haben.
  • Eine Auflistung der nötigen Reparaturen: Sind alle Schäden im Detail bekannt, kann festgelegt werden, welche notwendigen Reparaturleistungen durchgeführt werden müssen.
  • Die Nennung der voraussichtlichen Kosten für die Reparatur: Wenn bekannt ist, welche Reparaturen durchgeführt werden müssen, können auch die Kosten hierfür abgeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die anzunehmende Dauer der Reparatur. Dies ist dahingehend wichtig, da dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehen kann.
  • Die Einschätzung, ob ein Totalschaden (technisch oder wirtschaftlich) gegeben ist: Lohnt sich die Reparatur hier finanziell überhaupt?

Kfz-Mechaniker des Vertrauens sollte außen vor gelassen werden

Selbst wenn man gute Kontakte in eine Werkstatt hat oder ein Bekannter selbst als Mechaniker arbeitet, sollte man davon absehen, durch diese Personen ein Unfallgutachten anfertigen zu lassen. Das Unfallgutachten muss vor Gericht und den kritischen Augen der gegnerischen Versicherung Stand halten können. Daher sollte in jedem Fall auf einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zurückgegriffen werden. Ebenfalls kann man sich an den TÜV wenden.

Mit der Reparatur des Fahrzeugs warten

Auch wenn man sein Auto natürlich nach einem Unfall gern wieder so schnell wie möglich uneingeschränkt nutzen möchte, so sollte man mit der Reparatur immer erst warten. Ein Unfallgutachten für ein bereits repariertes Fahrzeug durchführen zu lassen, macht keinen Sinn und dieses Gutachten wird keinen Bestand haben können bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche.

Hingegen sollte man ein Unfallgutachten nicht voreilig bei den bereits genannten Bagatellschäden in Auftrag geben. Denn dann kann es sehr gut sein, dass man auf den Kosten hierfür sitzen bleibt. Unfallgutachten bei Bagatellschäden werden wie bereits erwähnt nicht durch die Versicherung des Schädigers ersetzt. Diese übernimmt nur die Kosten für Unfallgutachten für die auch ein Grund gegeben ist. Bei einem Bagatellschaden reicht ein einfacher Kostenvoranschlag, der mehr über die zu erwartenden Reparaturkosten aussagt.

Wer sich trotz eines Bagatellschadens an einen Sachverständigen wendet, wird von diesem in der Regel daraufhin hingewiesen, dass kein vollwertiges Unfallgutachten notwendig ist. Er kann jedoch auch ein sogenanntes Kurzgutachten erstellen, welches wiederum durchaus ersetzt werden kann durch die Versicherung.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist dem Geschädigten nicht als Pflicht aufzuerlegen, dass dieser sich zunächst an mehrere Sachverständigen wendet, um sozusagen Preise für ein Unfallgutachten zu vergleichen und dann das günstigste Angebot zu wählen. 

FAQ zu den Kosten für ein Unfallgutachten

Wer trägt die Kosten für ein Unfallgutachten?

Ein Unfallgutachten ist in vielen Fällen notwendig, um den Schaden nach einem Verkehrsunfall zu dokumentieren und den Umfang der Reparaturkosten zu ermitteln. In der Regel trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Unfallgutachten. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass der Geschädigte die Kosten nur dann erstattet bekommt, wenn das Gutachten tatsächlich notwendig war, um den Schadensumfang zu klären.

Ein Beispiel: Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall leicht beschädigt und ist der Schaden offensichtlich, kann es sein, dass ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichend ist, und die Versicherung die Kosten für ein Gutachten nicht übernimmt.

Einige relevante Rechtsgrundlagen hierzu sind:

§ 249 BGB: Schadensersatzpflicht des Schädigers

§ 115 VVG: Pflicht der Haftpflichtversicherung zur Leistung von Schadensersatz

  • Notwendigkeit des Gutachtens: Wichtig ist, dass das Unfallgutachten zur Schadensermittlung notwendig war und in einem angemessenen Verhältnis zum Schadensumfang steht.
  • Verursacherprinzip: Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
  • Ausnahmen: In bestimmten Fällen, z.B. bei Bagatellschäden, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.

In welchen Fällen ist ein Unfallgutachten sinnvoll?

Ein Unfallgutachten ist in verschiedenen Situationen sinnvoll und notwendig:

  1. Unklare Schuldfrage: Wenn die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall nicht eindeutig geklärt ist, kann ein Unfallgutachten helfen, die Sachlage aufzuklären und die Verantwortlichkeiten festzustellen.
  2. Komplexe Schadensbilder: Bei komplexen Schadensbildern, die ohne ein Gutachten nicht eindeutig bewertet werden können, ist ein Unfallgutachten erforderlich, um die Reparaturkosten zu ermitteln.
  3. Hohe Schadenssummen: Bei hohen Schadenssummen ist ein Unfallgutachten oft notwendig, um den genauen Schadensumfang und die daraus resultierenden Kosten zu dokumentieren.

Die Auswahl eines geeigneten Gutachters ist entscheidend, um ein qualitativ hochwertiges und gerichtsfestes Unfallgutachten zu erhalten.

Hier sind einige Kriterien, die bei der Auswahl eines Gutachters beachtet werden sollten:

  • Qualifikation: Der Gutachter sollte über eine anerkannte Qualifikation verfügen, z.B. als Kfz-Sachverständiger, und auf dem Gebiet der Unfallgutachten erfahren sein.
  • Unabhängigkeit: Wichtig ist, dass der Gutachter unabhängig und nicht befangen ist. Er sollte also keine Verbindungen zur Versicherung des Unfallverursachers oder der Werkstatt haben.
  • Ortsnähe: Ein ortsnaher Gutachter kann in der Regel schneller vor Ort sein und das Gutachten zeitnah erstellen.

Rechtsgrundlagen für die Auswahl eines geeigneten Gutachters sind u.a.:

§ 249 BGB: Schadensersatzpflicht des Schädigers

§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht bei widerrechtlicher Schädigung

Kann ich ein Unfallgutachten auch selbst erstellen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Unfallgutachten selbst zu erstellen. Allerdings ist dies in der Regel nicht empfehlenswert, da ein selbst erstelltes Gutachten möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt und somit keine ausreichende Grundlage für Schadensersatzansprüche bildet.

Ein professionell erstelltes Unfallgutachten durch einen qualifizierten Sachverständigen hat deutlich höhere Aussagekraft und wird sowohl von Versicherungen als auch vor Gericht in der Regel besser anerkannt. Daher ist es ratsam, auf die Expertise eines Sachverständigen zurückzugreifen.

Welche Fristen gelten für die Erstellung und Einreichung eines Unfallgutachtens?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Fristen für die Erstellung oder Einreichung eines Unfallgutachtens. Allerdings ist es ratsam, das Gutachten so schnell wie möglich nach dem Unfall erstellen zu lassen, um die Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Bei einer längeren Verzögerung können Beweise verloren gehen oder es kann schwieriger werden, den Schadensumfang und die Schuldfrage zu klären.

Folgende Fristen sind jedoch zu beachten:

  • Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Gemäß § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Unfallmeldung bei der Versicherung: Die Unfallmeldung sollte unverzüglich an die Versicherung gesendet werden. Dabei gibt es je nach Versicherungsbedingungen unterschiedliche Fristen, die eingehalten werden müssen. In der Regel sind dies wenige Tage bis einige Wochen.

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