Kommt es zu Verstopfungen von Abwasserleitungen bzw. Abflüssen in der Mietwohnung, dann kommt schnell die Frage auf, wer für deren Beseitigung zuständig ist und die Kosten zu tragen hat. Dies kann mitunter in Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter enden. Letztlich wird es auf die Ursache für die Verstopfung ankommen, um zu entscheiden, wer dafür haftet.
Vermieter muss für vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache sorgen
Mietrecht (© mk-photo / fotolia.com)Generell ist der Vermieter gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem geeigneten Zustand für einen vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und diesen Zustand auch zu erhalten. Die Rohe und Leitungen für das Abwasser gehören zur Mietsache. Demnach würde die Beseitigung von Verstopfungen generell in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. Denn wichtig ist, aus welchem Grund es zu einer Verstopfung kam.
Schuldhaft herbeigeführte Verstopfung beim Abfluss? - Der Mieter muss zahlen
Die Gründe für Verstopfungen der Abwasserleitungen bzw. des Abflusses können von Essensresten über Haare und Kalk bis zu viel Toilettenpapier reichen. Dabei gilt: Hat der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht, muss er auch für deren Beseitigung aufkommen. Kommt es zu einer Verstopfung der Abwasserrohre oder der Toilette, kann dies eigentlich nur durch ein Verhalten des Mieters hervorgerufen worden sein. Hier greift die Kausalkette. Hätte er die Toilette nicht benutzt, wären die Rohre nun nicht verstopft. Der Mieter muss diesen Mangel, in diesem Fall also die Verstopfung, aber auch zu vertreten haben. Hier hilft ein Blick in § 538 BGB, wo es heißt: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“ Konkret müsste die Verstopfung also durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Toilette entstanden sein, damit eine Haftung des Mieters anzunehmen ist. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Wird bei der Schadensbehebung aber beispielsweise festgestellt, dass die Verstopfung durch das Entsorgen von Babywindeln o.ä. in der Toilette entstanden ist, wird die Verursachung eindeutig dem Mieter zuzuordnen sein.

Verstopfungs-Klausel im Mietvertrag
prüfen, genau hinsehen (© Wellnhofer Designs / fotolia.com)Enthält der Mietvertrag eine Klausel die besagt, dass alle Mieter anteilig in einem bestimmten Verhältnis für die Kosten einer Verstopfung aufzukommen haben, gilt eine solche Klausel gemäß Oberlandesgericht Hamm als unwirksam. Denn im Mietrecht kann nur derjenige Mieter für einen Schaden haften, den er auch wirklich zu vertreten hat [OLG Hamm RE WM 82,201 AG Siegburg Az 4 C 728/78, AG Schwetzingen Az 1C 655/75].
Was gehört zum nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache?
Verstopfungen, für die der Mieter haftbar gemacht werden kann, können unterschiedliche Ursachen haben. Zum Beispiel durch das Herunterspülen von Putzlappen, Damenbinden, Babywindeln, Katzenstreu oder auch zu viel Toilettenpapier. Wer für den Abwasch immer nur kaltes oder lauwarmes Wasser nutzt, riskiert, dass sich Fett in den Rohren ablagert, was wiederum zu Verstopfungen durch heruntergespülte Essensreste führen kann. Verstopfungen hingegen, die dadurch entstehen, dass sich allmählich Kalk absetzt, unterliegen dem Risikobereich des Vermieters.
Was, wenn das Rohr außerhalb der Wohnung liegt?
Sollten Verstopfungen der Abwasserleitungen auftreten, welche außerhalb der Wohnung liegen, kann auch hier nur von einer Haftung des Mieters ausgegangen werden, wenn er die Verstopfung aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung hervorgerufen hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Vermieter die anfallenden Kosten für die Reparatur zu tragen.
Zusammenfassung
- Der Mieter muss für schuldhaft verursachte Verstopfungen haften, wenn er diese zu vertreten hat. Die Verstopfung muss also durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sein.
- Der Mieter haftet auch für das Verhalten seiner Besucher.
- Verstopfungen, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Verstopfung anzuzeigen.
- Generelle Verstopfungs-Klauseln im Mietvertrag sind nicht wirksam.