Ruhezeiten bei der Mietwohnung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. August 2023

In einem Mehrfamilienhaus, in dem mehrere Parteien unter einem Dach leben, ist es natürlich zwingend erforderlich, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet wird, um ein friedliches Miteinander gewährleisten zu können. Daher gilt es u.a. auch, Lärmbelästigungen zu unterlassen. Doch wie weit muss man sich als Mieter einschränken? Welche Ruhezeiten Mietwohnung gelten tatsächlich? Und was kann man selbst tun, wenn man sich von Lärm aus der Nachbarwohnung belästigt fühlt?

Ruhezeiten Mietwohnung - Lärm

Ruhe statt Lärm (© bluedesign / fotolia.com)
Ruhe statt Lärm (© bluedesign / fotolia.com)
Geräusche und auch Lärm lassen sich im Alltag nicht vermeiden.

Die laufende Waschmaschine, das Üben mit dem Musikinstrument, das Bohren eines Dübels in die Wand, all das gehört zur normalen Nutzung einer Wohnung dazu.

Und doch sind hier dem einzelnen Mieter auch Grenzen gesetzt, denn Lärmbelästigungen können das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigen und sind daher zu vermeiden.

Doch wann spricht man eigentlich von störendem bzw. verbotenem Lärm?

Lärm ist dann verboten, wenn er:

  • Vermeidbar ist
  • Nicht ortsüblich ist
  • Einen normalen Durchschnittsmenschen stören würde

Daneben gibt es auch gesetzliche Normen, die sich mit der Vermeidung von Lärm befassen. So wie § 117 OWiG, wo es heißt: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Bei einer Lärmbelästigung kann also mitunter auch von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen sein.

Gesetzliche Ruhezeiten

Durch den Gesetzgeber werden feste Ruhezeiten vorgegeben. Demnach herrscht Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr. Und Mittagsruhe ist von 13 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten. Darüber hinaus gilt an Sonn- und Feiertagen eine ganztägige Ruhezeit.

Was darf man während der Ruhezeiten?

Ruhezeiten Mietwohnung (© blende11.photo / fotolia.com)
Ruhezeiten Mietwohnung (© blende11.photo / fotolia.com)
Während der Ruhezeiten hat man sich so zu verhalten, dass die Nachbarn nicht durch Geräusche gestört werden. Doch auch außerhalb der Ruhezeiten Mietwohnung sollten sich die Geräusche im normalen Rahmen halten. Das Problem dabei ist jedoch, dass es keine einheitliche gesetzliche Regelung darüber gibt, was genau unter „normal“ zu verstehen ist. Es gibt unzählige Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Thema Ruhezeiten Mietwohnung befassen, doch diese können letztlich auch nur als Orientierung herangezogen werden.

Es ist weiterhin gestattet, während der Ruhezeit der normalen Körperpflege nachzugehen. Nach 22 Uhr ist auch das Baden und Duschen weiterhin gestattet, jedoch nur maximal 30 Minuten. Zu vermeiden sind während der Ruhezeiten Mietwohnung generell Geräusche, die über die Zimmerlautstärke hinausgehen. Radio und Fernseher beispielsweise sollten nur so laut eingestellt werden, dass man sie tatsächlich nur in dem Raum hören kann, in dem das Gerät auch steht. Allgemein spricht man von einer Lärmbelästigung ab einer Lautstärke von mehr als 55 Dezibel am Tag sowie mehr als 40 Dezibel in der Nacht.

Auch die Gerichte mussten sich schon mehrfach mit der Frage befassen, was denn nun während der Ruhezeit alles erlaubt ist und was nicht. So entschied das Oberlandesgericht Köln beispielsweise, dass es sonntags durchaus gestattet ist, die Waschmaschine laufen zu lassen, da moderne Maschinen mittlerweile über einen zumutbaren Geräuschpegel verfügen [OLG Köln, Az. 16 Wx 165/00]. Anders sähe es hingegen bei einem Staubsauger aus, der als weitaus lauter erachtet wird.

Und auch das Musizieren in Mietwohnungen hat die Gerichte schon mehrfach beschäftigt. Und hier wurde auch eine der wenigen Grundsatzentscheidungen gefällt, nach denen man sich als Mieter richten kann. So sagt der Bundesgerichtshof, dass Musizieren zum sozial üblichen Verhalten gehört. Verbieten kann man das Musizieren in Mietwohnungen daher nicht gänzlich, man kann es jedoch einschränken. Hierzu gibt es verschiedenste Urteile, die bei unterschiedlichsten Instrumenten eine maximale Spielzeit pro Tag gewähren. Während dies beispielsweise bei Geige und Klarinette 2 Stunden pro Tag sind, ist das Spielen eines Akkordeons nur für 1,5 Stunden täglich gestattet. Noch kürzer fällt die Spielzeit für Schlagzeuger aus. Diese dürfen sich nur 45 Minuten am Tag an ihrem Instrument versuchen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Per Mietvertrag bzw. Hausordnung darf nicht vorgegeben werden, dass nur zu bestimmten Zeiten gebadet oder geduscht werden kann. Klauseln, die etwa besagen, dass nach 22 Uhr nicht mehr gebadet oder geduscht werden kann, sind unwirksam. So entschied das Kölner Landgericht [LG Köln 1 S 304/96]. Demnach gehören die Geräusche von laufendem Wasser zu den üblichen Wohngeräuschen, die von anderen Mietern hinzunehmen sind. Einschränkungen gibt es jedoch seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf. So ist das Duschen und Baden in der Nacht auf maximal 30 Minuten zu beschränken. [OLG Düsseldorf WuM 91,288]

Kinderlärm

Kinderlose Mieter können sich schnell durch den Lärm von im Haus wohnenden Kindern belästigt fühlen. Nicht selten so stark, dass die Sachverhalte von Gerichten entschieden werden müssen. Im Gegensatz zum Musizieren, Duschen und anderen Tätigkeiten, lässt sich Kinderlärm nicht bei Bedarf einfach abstellen. So sah es auch das Landgericht Bad Kreuznach, das Babygeschrei, Gespringe, Gepolter und andere von Kindern ausgehenden Geräuschquellen nicht als unzumutbare Lärmbelästigung ansah [LG Bad Kreuznach, Az.: 1 S 21/01]. Diese Geräusche gehörten vielmehr zu den Lebensäußerungen der Kinder dazu und sollten von anderen Mieter besonders toleriert werden. Dies entbindet jedoch die Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Geraten die Kinder sprichwörtlich außer Kontrolle und werden ihnen keinerlei Grenzen gesetzt, findet auch die geforderte Toleranz der Nachbarn hier ein Ende.

Ruhezeiten Mietwohnung - Hausordnung

Nicht nur die gesetzlichen Ruhezeiten sind zu beachten. Auch die Hausordnung kann Ruhezeiten vorgeben. Wenn das der Fall ist, haben die in der Hausordnung genannten Ruhezeiten Vorrang gegenüber den allgemeinen gesetzlichen Ruhezeiten.

Innerhalb der Ruhezeiten ist alles zu tun, um Lärm zu vermeiden. Jedenfalls dann, wenn es sich um vermeidbaren Lärm handelt. Nachts also etwa die Klospülung zu betätigen, kann nicht verboten werden. Wer in einem hellhörigen Haus lebt, sollte in besonderem Maße Rücksicht nehmen. Zum Beispiel können Stuhlbeine mit Filzgleitern versehen werden, um unnötigen Lärm zu vermeiden. Auch das laute Stapfen mit Straßenschuhen gilt es, zu vermeiden. Letztlich kommt es aber auch hier immer wieder auf den konkreten Einzelfall an. Nicht nur die baulichen Gegebenheiten spielen dabei eine Rolle, wie deutlich Geräusche wahrgenommen werden. Jeder Mensch ist hier anders und individuell empfindlich. Jüngere Menschen fühlen sich zudem meist seltener gestört als ältere, die meist eine andere Wahrnehmung haben.

Geburtstagsparty

Die Ruhezeiten für Mietwohnungen gelten selbstverständlich auch an Geburtstagen. Wer hier seine Party feiern möchte, verstößt nach 22 Uhr gegen festgelegte Ruhezeiten und begeht eine Ruhestörung. Fühlen sich Nachbarn gestört und rufen die Polizei, kann diese sogar die Musikanlage beschlagnahmen oder ein Bußgeld verhängen. Besser ist es, die Nachbarn schon vorab zu informieren, dass es an einem Abend etwas lauter werden kann. So zeigt man einen verantwortungsvollen Umgang miteinander. Die besten Chancen auf Verständnis hat man natürlich an einem Wochenende. Und wer möchte, lädt seine Nachbarn einfach ein. Wer mitfeiern kann, wird sich auch nicht über Lärm beschweren. Eskalieren sollte die Feier jedoch in keinem Fall. Auch bei angekündigten Partys gilt es, den Geräuschpegel ab 22 Uhr auf einem erträglichen Niveau zu halten.

Was tun bei andauernder Lärmbelästigung?

Man trying to sleep covering ears for noise (© Antonioguillem / fotolia.com)
Man trying to sleep covering ears for noise (© Antonioguillem / fotolia.com)
Sollte die Ruhestörung von einem anderen Mieter ausgehen, sollte man natürlich zuerst versuchen, das Gespräch mit diesem zu suchen. Bringt dieses nicht den gewünschten Erfolg, ist der Vermieter der nächste Ansprechpartner. Dieser kann von dem Mieter Unterlassung verlangen, eine Abmahnung aussprechen und, sollte die Lärmbelästigung nicht unterbleiben, dem Mieter auch kündigen. Betroffene, die unter dem Lärm von Mitbewohnern leiden, können sich auch an Mietervereine wenden, die eine Rechtsberatung anbieten. Und wenn gar nichts anderes geht und die Lärmbelästigung extrem ist, kann auch die Polizei gerufen werden. Diese kann auch Bußgelder verhängen. Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, die Miete zu mindern, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den störenden Nachbarlärm nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Zusammenfassung

  • In der Hausordnung können feste Ruhezeiten vorgegeben werden, an die sich die Mieter zu halten haben.
  • Gibt es keine individuellen Regelungen in der Hausordnung, gelten die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten.
  • Während der Ruhezeiten Mietwohnung ist nur Zimmerlautstärke gestattet. Ausnahmen bestehen hierbei jedoch für Kinderlärm sowie nächtliches Baden und Duschen.
  • Wer sich als Mieter dauerhaft belästigt fühlt, hat verschiedene Möglichkeiten. Er kann u.a. vom Nachbarn Unterlassen verlangen, die Miete mindern oder Anzeige erstatten.

Ruhezeiten in der Wohnung: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Ruhezeiten in der Wohnung?

Ruhezeiten in der Wohnung sind Zeiträume, in denen Bewohner sich ruhig verhalten müssen, um ihre Nachbarn nicht zu stören. Diese Ruhezeiten können durch Hausordnungen, Mietverträge oder gesetzliche Bestimmungen festgelegt werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Ruhezeiten in der Wohnung?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass es allgemeine Ruhezeiten gebe, die bundesweit gelten. Tatsächlich jedoch kann jedes Bundesland und jede Gemeinde ihre eigenen Ruhzeiten festlegen. Welche konkret für Ihr Wohngebiet gelten, können Sie bei Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen Ordnungsamt erfragen.

In der Regel sind folgende Zeiten als Ruhezeiten festgelegt:

  • Werktags: 22:00 bis 06:00 Uhr
  • Sonntags und an Feiertagen: ganztägig

Was gilt als Lärm in der Wohnung?

Als Lärm in der Wohnung gelten alle Geräusche, die von der üblichen Nutzung einer Wohnung abweichen und die Nachbarn in ihrer Ruhe stören. Dazu zählen zum Beispiel laute Musik, laute Gespräche, das Herumtrampeln auf dem Fußboden oder das Spielen von Musikinstrumenten. Auch das Betreiben von Maschinen oder das Feiern von Partys kann als Lärm gelten.

Welche Konsequenzen kann es geben, wenn man Ruhezeiten in der Wohnung nicht einhält?

Wenn Bewohner die Ruhezeiten in der Wohnung nicht einhalten, kann dies zu Konsequenzen führen. Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen oder sogar das Mietverhältnis kündigen. Auch Bußgelder können bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.

Was kann man tun, wenn man sich durch Lärm in der Wohnung gestört fühlt?

Wenn man sich durch Lärm in der Wohnung gestört fühlt, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Verursacher suchen und auf die Ruhezeiten hinweisen. Wenn dies nicht hilft, kann man sich an den Vermieter oder die Hausverwaltung wenden. Im Notfall kann auch die Polizei eingeschaltet werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Ruhezeiten in der Wohnung sind wichtig, um das Zusammenleben in einem Mehrparteienhaus angenehm zu gestalten. Es ist daher wichtig, sich an die gesetzlichen Bestimmungen und landsmann@einbock.com weiter die Hausordnung zu halten und Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Wenn man sich durch Lärm in der Wohnung gestört fühlt, sollte man das Gespräch suchen und im Notfall professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.



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