Kündigungsfrist bei Eigenbedarf – das sollten Mieter und Vermieter beachten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 2. August 2023

Die Kündigung einer Mietsache wegen Eigenbedarf zählt wohl zu den häufigsten Gründen, weswegen vermietete Räumlichkeiten durch den Vermieter gekündigt werden. Fast ebenso häufig aber kommt es gerade bei diesen Gründen zu Rechtsstreitigkeiten, die vermeidbar wären, wenn man unter anderem die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf beachtet. Denn rechtswirksam wird eine Kündigung bei Eigenbedarf erst, wenn alle Besonderheiten berücksichtig wurden und bestimmte Voraussetzungen seitens des Eigentümers erfüllt wurden.

Eigenbedarf als häufiger Kündigungsgrund

Während Mieter in aller Regel amKündigung wegen Eigenbedarf ( © nmann77 / Fotolia.com)
Kündigung wegen Eigenbedarf ( © nmann77 / Fotolia.com)
häufigsten den Mietvertrag kündigen, weil sie aus beruflichen, familiären oder auch gesundheitlichen Gründen eine andere Wohnung brauchen, ist es bei Vermietern selbst am häufigsten der Grund des Eigenbedarfs, mit dem er seine Kündigung gegenüber dem Mieter begründet. Doch der Gesetzgeber setzt für diesen Fall eindeutig sehr enge Grenzen und Fristen, siehe §§ 573 Abs.2 Nr.2 und 573c BGB. Wird beispielsweise die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf nicht beachtet, kann die Kündigung unter Umständen unwirksam werden. Es gibt also für jeden, der Eigenbedarf an einer Immobilie anmeldet, durchaus viele Fakten und Fristen, die beachtet werden müssen, will man erfolgreich eine Kündigung bei Eigenbedarf aussprechen.

Eigenbedarfskündigung - Bedeutung und Beispiele

Sobald eine Wohnimmobilie vom Eigentümer vermietet ist, muss eine sogenannte Eigenbedarfskündigung erfolgen, wenn er diese Räumlichkeiten für sich selbst oder für Angehörige seiner Familie oder seines Haushaltes benötigt.

Einige Beispiele:

  • Die Tochter des Eigentümers erwartet in absehbarer Zeit ein Kind und benötigt eine ausreichend große Wohnung. In diesem Fall kann der Vermieter die bisher vermietete eigene Wohnung unter dem Grund des Eigenbedarfs kündigen, um später seine Tochter dort einziehen zu lassen.
  • Der Eigentümer selbst möchte sich im Alter in einer kleineren niederlassen und zieht deshalb die bisher vermietete kleine Wohnung vor und kündigt dem dortigen Mieter auf Eigenbedarf, um danach selbst dort einzuziehen.
  • Wenn die Pflegekraft, die der Vermieter für seine kranke Mutter eingestellt hat, eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zu ihrer Arbeitsstelle benötigt, so wird der Vermieter die bereits vermietete Wohnung auf Eigenbedarf kündigen, denn die Pflegekraft zählt als Angehörige seines Haushalts.

Kündigungsfrist bei Eigenbedarf

Üblicherweise sieht der Gesetzgeber für Kündigungen des Mietvertrages eine Frist von 3 Monaten vor. Doch im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind die Fristen gestaffelt und daran sollte sich jeder Eigentümer von Wohnimmobilien halten, sonst wird die Kündigung unwirksam.

Zunächst einmal muss man bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfes natürlich laut § 573c BGB darauf achten, dass man die gesetzlichen Fristen einhält.

Diese staffeln sich bei einer ordentlichen Kündigung wie folgt:

  • Mieter lebt weniger als 5 Jahre in besagter Wohnung à Frist von 3 Monaten ist legitim
  • Mieter lebt zwischen 5 und 8 Jahren in der Wohnung à Frist erhöht sich auf 6 Monate
  • Mieter lebt seit über 8 Jahren in der Wohnung à hier muss eine Frist von 9 Monaten eingeräumt werden

Von dieser Fristenregelung sind die vom Mieter eingereichten Kündigungen indes nicht betroffen, denn in diesem Falle ist immer die gesetzliche Frist von 3 Monaten die Grundlage oder das, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

Achtung: Sofern bereits bei der Vermietung der Wohnung klar ist, dass für dieses Mietobjekt früher oder später oder auch zu einem feststehenden Termin Eigenbedarf besteht, muss der Mieter darüber informiert werden. Unterlässt es der Vermieter aber, darauf hinzuweisen, und der spätere Eigenbedarf ist dennoch bekannt, so ist die Eigenbedarfskündigung zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam.

Hierauf sollten Vermieter achten

Bei einer Eigenbedarfskündigung sollten Vermieter noch mehr darauf achten, formelle Fehler zu vermeiden, denn diese können die Kündigung schlussendlich unwirksam machen.

Neben der schriftlichen Form ist aber in diesem Fall auch zu beachten, dass hier der Vermieter in der Pflicht steht, seinen Eigenbedarf ausführlich zu begründen und darzulegen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Allein der Hinweis, dass auf Eigenbedarf gekündigt wird, genügt hier nicht!

Im Kündigungsschreiben bei Eigenbedarf sollte demnach niemals fehlen:

  • die namentliche Nennung der Person, für welche der Eigentümer die betreffende Wohnung benötigt
  • in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Vermieter zu dieser Person steht
  • sofern es sich nicht um enge Familienangehörige, sondern um Angehörige seines Haushalts oder um entferntere Verwandte handelt, müssen die Umstände glaubhaft dargestellt werden, woraus die persönliche Verbundenheit resultiert
  • die genauen Gründe, weswegen die Mietsache zum Eigenbedarf benötigt wird, müssen dargelegt werden
  • auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters muss laut § 574 BGB hingewiesen werden
  • der Mieter muss des Weiteren auf die Form und Frist zum Widerspruch hingewiesen werden, d.h. der Mieter muss seinen Widerspruch bis spätestens 2 Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses in schriftlicher Form kundtun

Wichtig: Sofern der Vermieter auch noch andere Mietobjekte sein eigen nennt und diese dem bisherigen Mieter zum Ausgleich anbietet, muss dies ebenfalls in der Eigenbedarfskündigung aufgeführt werden. In diesem Zusammenhang muss der Eigentümer dem Mieter, dem er aus dem Grund des Eigenbedarfs kündigt, aber auch glaubhaft erklären und versichern, warum diese Alternative für ihn oder für seine Familienangehörigen zum Beispiel nicht geeignet ist.

Ein Beispiel dazu: Ein Vermieter kündigt eine Erdgeschosswohnung auf Eigenbedarf, weil er seine Mutter dort unterbringen möchte, besitzt aber eine gleichwertige Wohnung im 4. Obergeschoss. Dann liegen hier die Gründe natürlich auf der Hand: Für die Mutter des Vermieters ist die Wohnung im Erdgeschoss sehr gut geeignet, wohingegen für die noch jungen Mieter durchaus auch die Wohnung im 4. Obergeschoss in Frage kommen kann.

Eigenbedarfskündigung unrechtmäßig

Immer wieder müssen sich GerichteKündigung ( © GiZGRAPHICS / Fotolia.com)
Kündigung ( © GiZGRAPHICS / Fotolia.com)
auch mit Fällen beschäftigen, in denen ein angemeldeter Eigenbedarf unbegründet ist und bei denen Mieter unter Umständen Widerspruch und Klage eingereicht haben. Denn bei einem unrechtmäßigen Eigenbedarf kann der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses Widerspruch einlegen. Ist er indes schon ausgezogen und er stellt im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf unbegründet war, kann er zudem Klage auf Schadenersatz einreichen.

Folgende Gründe lassen keine Kündigung auf Eigenbedarf zu:

  • vorgeschobener Eigenbedarf à davon spricht man, wenn die für den Eigenbedarf begünstigte Person gar nicht in die Wohnung einziehen will und es nachweislich dann auch nicht tut. Oftmals gehen einer solch vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung oder auch einer Mieterhöhung voraus
  • rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarf à hier liegt der angemeldete Eigenbedarf nur auf dem Papier vor. Häufig besitzt der Vermieter bei solchen Fällen weitere gleichwertige Wohnungen im Haus, die für die genannten Gründe und Personen ebenso gut geeignet wären. Hält der Eigentümer dennoch an der Kündigung fest, geht der Gesetzgeber hier von einem Rechtsmissbrauch aus.
  • überhöhter Wohnbedarf à auch in diesem Fall liegt eine unrechtmäßige Eigenbedarfskündigung vor, denn wenn der Eigentümer einer sehr großen Wohnung diese kündigt, um sie einer Einzelperson zur Verfügung zu stellen, spricht der Gesetzgeber von einem überhöhten Wohnbedarf, der ebenfalls als missbräuchlich angesehen wird
  • widersprüchlicher und treuwidriger Eigenbedarf à dies ist der Fall, wenn der Vermieter vom absehbaren Eigenbedarf bereits wusste, als der Mieter die Wohnung bezog. In diesem Fall hätte er den Mieter darauf hinweisen und mit ihm einen befristeten Mietvertrag abschließen müssen.
  • befristeter Eigenbedarf à davon spricht man, wenn der Vermieter selbst oder einer seiner nahen Angehörigen die Wohnung nach Auszug des Mieters nur gelegentlich oder nur einige wenige Monate nutzen möchte
  • Zweckverfehlung à man spricht von Zweckverfehlung, wenn die aufgeführten Gründe im Kündigungsschreiben nicht mit den Tatsachen übereinstimmen oder aber die gekündigte Wohnung dann nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter in der Kündigung vorgibt. Wenn er also die Wohnung im 5. Obergeschoss in einem Haus ohne Aufzug und mit Kohleheizung für seine alte gehbehinderte Mutter kündigt, kann man von einer Zweckverfehlung sprechen

Weitere wichtige Aspekte

Neben den Formalien wie schriftliches Kündigungsschreiben inklusive der wichtigen Angaben über begünstigte Personen und die Gründe sind es in erster Linie immer auch die zum Teil abweichenden Fristen, die eingehalten werden müssen und auf die man als Vermieter achten muss.

Für Mehrfamilienhäuser, deren Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, sieht das Gesetz laut § 577a BGB eine sogenannte Kündigungssperrfrist vor. Das bedeutet, dass Eigentümer hier erst nach Ablauf von 3 Jahren die gekaufte und derzeit vermietete Wohnung auf Eigenbedarf kündigen dürfen. In manchen Gemeinden darf dies sogar erst nach 10 Jahren geschehen, siehe § 577a Abs.2 BGB. Meist entscheiden hier die jeweiligen Bundesländer auf diese verlängerte Sperrfrist, weil die ausreichende Versorgung mit Mietraum für die Bevölkerung sonst nicht gewährleistet wäre. Es ist also immer sinnvoll, wenn sich sowohl Eigentümer als auch betroffene Mieter beim örtlichen Mieterschutzbund oder bei ihrer Stadtverwaltung erkundigen.

Hinsichtlich der Formalitäten bei einer Kündigung auf Eigenbedarf sollte beachtet werden, dass allein die postalisch weitergeleitete schriftliche Eigenbedarfskündigung unter Umständen nicht ausreicht. Wer sichergehen will, dass die Kündigung auch wirksam in Kraft treten kann, sollte dieses Schreiben immer als Einschreiben versenden oder am besten unter Zeugen persönlich zustellen und sich den Erhalt bestenfalls noch quittieren lassen.

Gewerblicher Eigenbedarf

Nicht immer geht es bei einer Kündigung auf Eigenbedarf allein um Mietwohnungen. Oftmals sind davon auch vermietete Gewerberäume oder gewerblich genutzte Wohnräume betroffen. Doch bei einem sogenannten gewerblichen Eigenbedarf gilt ein weitaus strengerer Maßstab. Denn in diesem Fall genügt es nicht, die Person namentlich zu nennen, für die diese Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Es genügt auch nicht, die Gründe darzulegen, warum der Familienangehörige oder der Eigentümer selbst für diese Büroflächen oder Verkaufsräume Eigenbedarf anmeldet. Im Falle einer gewerblichen Eigenbedarfskündigung muss zusätzlich glaubhaft dargelegt werden, welche gewichtigen Nachteile der begünstigten Person entstehen würden, siehe auch BGH, Urteil vom 29. März 2017, Az.: VIII ZR 45/16.

Ein Beispiel: Der Eigentümer kündigt eine kleine Wohnung im Mietshaus auf Eigenbedarf, weil er selbst diese als sein Büro nutzen möchte. Hier muss er zusätzlich glaubhaft machen, dass es für ihn ein großer Nachteil wäre, wenn er ein Büro am anderen Ende der Stadt nutzen müsste, da in diesem besagten Mietshaus beispielsweise seine alte und gebrechliche Mutter wohnt, nach der er mehrmals täglich schauen muss.

Eigentümer ist keine natürliche Person

Nicht immer gehört die vermieteteMietvertrag ( © tina7si / Fotolia.com)
Mietvertrag ( © tina7si / Fotolia.com)
Wohnung einem Vermieter, der als natürliche Person gilt. Oft sind hier juristische Personen, Aktiengesellschaften, eine GmbH oder auch eine Kommanditgesellschaft Eigentümer des Wohnraumes. Laut einem BGH Urteil [BGH, Urteil vom 23. Mai 2007, Az.: VIII ZR 113/06] können diese Eigentümer nicht auf Eigenbedarf kündigen. Beispielsweise kann eine Wohnungsbau GmbH keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Etwas anders verhält es sich bei sogenannten GbRs. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird oft von Erbengemeinschaften als Gesellschaftsform gewählt. In diesem Fall sind die Gesellschafter als natürliche Person zwar kein Vermieter, sondern die GbR selbst, aber auf Eigenbedarf darf hier dennoch gekündigt werden. Beispielsweise, weil ein naher Verwandter eines Gesellschafters dieser GbR den Wohnraum benötigt, so ein Urteil des BGH [BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, Az.: VIII ZR 232/15].

Mieter legt Widerspruch ein

Es ist natürlich das gute Recht von Mietern, gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einzulegen. Sofern die Kündigung bei Eigenbedarf formell korrekt ist und die Gründe offen dargelegt wurden, hat man als Vermieter gute Chancen, die Kündigung auch schlussendlich durchsetzen zu können.

Ist das Kündigungsschreiben indes unwirksam, weil sich formelle Fehler eingeschlichen haben, kann die Kündigung durchaus auch ein weiteres Mal ausgesprochen werden.

Liegen besondere Härtefälle vor, so wird man sich als Vermieter entweder dem beugen müssen oder kann sich mit einer verlängerten Räumungsfrist abfinden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die jetzige Mieterin gerade schwanger ist. Hier kann man die Eigenbedarfskündigung entweder zu einem späteren Zeitpunkt erneut stellen oder mit einer verlängerten Frist arbeiten, bis zu welchem die Wohnung geräumt sein muss.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei Konflikten mit den Mietern empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Mietrecht hinzuziehen, der darauf spezialisiert ist, die Rechte von Vermietern bei Eigenbedarf geltend zu machen.

Hilfreich ist es in nahezu allen Fällen, vorab schon mit den Mietern zu sprechen. In einem solchen persönlichen Gespräch kann man als Vermieter bereist den Eigenbedarf ankündigen und auch sinnvoll begründen. Das bietet den Vorteil, dass die derzeitigen Mieter von der Eigenbedarfskündigung nicht überrascht werden und zudem mehr Verständnis und Entgegenkommen aufbringen.

Gerichtsurteile zu Sonderfällen

Unter dem Az.: VIII ZR 45/16 [BGH, Urteil vom 29. März 2017–, Az.: VIII ZR 45/16] ist nachzulesen, dass eine Eigenbedarfskündigung unwirksam wurde, da der Vermieter eine kleine Wohnung rein für gewerbliche Zwecke nutzen wollte.

Einem Vermieter, der rechtswirksam seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt hat, steht das Recht zu, besagte Wohnung zwecks geplanten Renovierungs- und Umbauarbeiten zu besichtigen [ LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.4.2014, 2-11 S 57/14].

Personen, die unter Eigenbedarf fallen

Nicht jeder, der gut mit dem Eigentümer einer Mietwohnung bekannt ist, kann auch automatisch von diesem Umstand profitieren und schlussendlich als begünstigte Person bei einer Eigenbedarfskündigung eingesetzt werden. Hier zieht der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung vor, indem er sagt, dass nur auf Eigenbedarf gekündigt werden darf, wenn:

Der Vermieter selbst, für Angehörige seiner Familie oder für Angehörige aus seinem Haushalt die Wohnung für sich nutzen will.

Doch Familie ist in dem Fall nicht gleich Familie. Für eine Kündigung auf Eigenbedarf sind nämlich das verwandtschaftliche Verhältnis und die persönliche Verbundenheit ausschlaggebend. So setzt der Gesetzgeber bei nahen Verwandten, wie zum Beispiel:

  • Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Geschwister
  • Großeltern und Enkel
  • Nichten und Neffen
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Ehepartner, für den Fall, dass eine Trennung bevorsteht

gewisse Nähe und persönliche Verbundenheit voraus.

Bei weitläufigeren Verwandtschaftsgraden aber, wie sie beispielsweise bei

  • Onkel und Tante
  • Cousin und Cousine
  • Großnichte und Großneffe
  • Geschiedenen Ehepartner
  • Eltern und Kinder des Lebenspartners
  • Patenkindern
  • Schwager und Schwägerin

gegeben sind, muss seitens des Vermieters glaubhaft nachgewiesen werden, dass eine enge und persönliche Verbundenheit vorherrscht. Dieser Nachweis ist im Übrigen auch dann erforderlich, wenn es sich bei der begünstigten Person beispielsweise um eine Pflegekraft handelt, die dem Haushalt des Vermieters angehört.

Wie verhalte ich mich als Mieter?

Mieter sind oftmals etwas überfordert,Kündigungsschreiben ( © Christian Jung / Fotolia.com)
Kündigungsschreiben ( © Christian Jung / Fotolia.com)
wenn die Eigenbedarfskündigung des Vermieters unvermittelt zugestellt wird. Hierzu ist zu beachten, dass man bis spätestens 2 Monate vor dem vom Eigentümer gesetzten Auszugstermin schriftlich Widerspruch einlegen kann. Damit dieser aber nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, lohnt es sich, die Kündigung wegen Eigenbedarf anhand der folgenden Checkliste zu prüfen.

Checkliste für Mieter:

  1. Wurde die Kündigungsfrist korrekt eingehalten? Leben Sie seit weniger als 5 Jahren in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, zwischen 5 und 8 Jahren sind es 6 Monate und bei über 8 Jahren sind es sogar 9 Monate.
  2. Hat der Vermieter die Formalitäten beachtet? Prüfen Sie die Eigenbedarfskündigung dahingehend, ob der Nachmieter namentlich genannt und die Gründe ausreichend und nachvollziehbar dargelegt wurden. Auch muss in dem Kündigungsschreiben unbedingt der Hinweis auf die Widerspruchsfrist ersichtlich sein. Fehlt dieser, kann die ganze Kündigung als unwirksam gelten.
  3. Liegt bei Ihnen eine unzumutbare Härte vor? Auch wenn dieser Punkt unter Umständen erst einmal so klingt, als ob man es hier mit einer eher subjektiven Einstellung zu tun haben könnte, so ist er doch nach § 574 BGB durchaus ernst gemeint. Eine unzumutbare Härte liegt beispielsweise bei älteren Menschen, bei kranken Menschen oder auch bei Schwangeren vor, denn in diesem Fall liegt ein sogenannter sozialer Härtefall vor, der die Kündigung durchaus unwirksam machen kann.
  4. Ist die Wohnung für den angestrebten Zweck überhaupt geeignet? Hier können Sie anhand der angegebenen Gründe, weswegen die vom Vermieter begünstigte Person die von Ihnen gemietete Wohnung bekommen soll, prüfen, ob die Wohnung auch wirklich geeignet ist. Kündigt er Ihnen beispielsweise wegen seiner 80jährigen Eltern, kann die Wohnung im 4.Obergeschoss durchaus ungeeignet sein. Ebenso kann eine 150qm große Wohnung für den 18jährigen Sohn des Vermieters ungeeignet sein.
  5. Ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich? Hierfür ist ein wenig Recherche notwendig. Denn Sie sollten herausfinden, ob Ihr Vermieter in der Stadt oder gar im gleichen Haus noch eine Wohnung besitzt, die in etwa gleichwertig ist und für die angegebenen Gründe ebenso gut geeignet wäre. Darüber hinaus sollten Sie versuchen herauszufinden, ob die auf Eigenbedarf gekündigte Wohnung nur für eine begrenzte Zeit oder gar nur für ein gelegentliches Übernachten genutzt werden soll. In diesen Fällen wäre die Kündigung auf Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam.
  6. Gehen Sie zum Mieterbund oder Anwalt! Lassen Sie die Eigenbedarfskündigung von einer fachlich kompetenten Person prüfen und lassen Sie sich beraten, damit Ihre Rechte wirklich gewahrt bleiben.

Achtung: Der Vermieter darf Sie nicht einfach so auf die Straße setzen, denn dazu bräuchte er einen Räumungstitel vom zuständigen Gericht. Bevor er diesen aber erhält, wird dort genau geprüft, ob seine Eigenbedarfskündigung überhaupt rechtssicher und wirksam ist.

Fazit

In Bezug auf die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf gibt es viele Dinge zu beachten. So gibt es hier keine einheitlichen Kündigungsfristen, sondern gestaffelte Fristen, die sich an der Zeit orientieren, wie lange ein Mieter in der Wohnung gelebt hat.

Doch nicht nur die Fristen für die Eigenbedarfskündigung unterscheiden sich zu herkömmlichen Kündigungen von Mietwohnungen. Angefangen von der Benennung der begünstigten Person als auch der Grund, warum gerade diese Wohnung auf Eigenbedarf gekündigt wird, beide Punkte gehören unabdingbar in das formelle Kündigungsschreiben.

Hinweis: Die sehr hohen Bedingungen an eine Kündigung bei Eigenbedarf wurden vom BGH 2011 unter dem Az.: VIII ZR 317/10 [BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, Az.: VIII ZR 317/10] etwas abgestuft. So ist es nicht mehr notwendig, die derzeitige und frühere Wohnsituation des Begünstigten im Kündigungsschreiben darzulegen.

Aber gut begründet muss die Eigenbedarfskündigung dennoch sein. Sofern dieser Grund nicht den gesetzlichen Vorgaben und Voraussetzungen entspricht, kann die Kündigung unwirksam sein. Die Gründe müssen nachvollziehbar sein. Sie ist darüber hinaus auch unwirksam, wenn damit ein Eigenbedarf nur vorgetäuscht wird. Etwa, um einen lästigen Mieter loszuwerden, oder Ähnlichem.

Überhaupt liegt es viel an der Form, wenn es darum geht, eine Eigenbedarfskündigung rechtswirksam zu gestalten. So darf unter anderem auch die gesetzlich verankerte Widerspruchsfrist in Form eines entsprechenden Hinweises für den Mieter nicht fehlen.

Sollte sich trotz ordnungsgemäßer Kündigungsschrift und berechtigtem Interesse ein Rechtstreit anbahnen, so ist es immer hilfreich, wenn Vermieter und Mieter versuchen, sich gütlich zu einigen.

Diese Einigung kann unter Umständen wie folgt aussehen:

  • Vermieter ist dem gekündigten Mieter bei der Suche nach einem geeigneten Wohnraum behilflich
  • Vermieter beteiligt sich an den Umzugskosten und Maklergebühren
  • Vermieter überdenkt die Möglichkeit einer pauschalen Abfindung für den gekündigten Mieter

Mieter aber sollten alle Belege aufbewahren, die im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung und den damit verbundenen Umzug stehen. Sollte sich nämlich erst später herausstellen, dass die Kündigung auf Eigenbedarf nur vorgeschoben war und dies auch zu beweisen ist, kann man den ehemaligen Vermieter durchaus auf Schadenersatz verklagen.

FAQ zur Kündigung bei Eigenbedarf

Was versteht man unter einer Kündigung bei Eigenbedarf?

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine Möglichkeit für Vermieter, einen Mietvertrag zu beenden, wenn sie die vermietete Immobilie für sich selbst, ihre Familie oder für nahe Verwandte benötigen. Der Vermieter muss hierfür einen berechtigten Grund haben.

Welche Gründe für Eigenbedarf sind zulässig?

Als Gründe für Eigenbedarf kommen beispielsweise die eigene Wohnungssuche, die Unterbringung von Familienangehörigen, wie Eltern oder Geschwister, in Notfällen oder die persönliche Nutzung von Geschäftsräumen in Frage. Es muss allerdings ein tatsächlicher Bedarf bestehen, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfüllt sein?

Der Vermieter muss einen berechtigten Grund für die Kündigung haben und die Kündigung muss ordentlich und fristgerecht erfolgen. Das bedeutet, dass der Vermieter dem Mieter in der Regel drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich kündigen muss. Außerdem darf der Vermieter nicht einfach eine beliebige Person in die Wohnung einziehen lassen, sondern muss selbst einziehen oder den Einzug eines nahen Verwandten oder eines Geschäftspartners nachweisen können.

Welche Rechte hat der Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?

Der Mieter hat das Recht, die Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Er kann die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen oder versuchen, sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen. Wenn der Vermieter jedoch einen berechtigten Grund für die Kündigung hat und diese ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat der Mieter in der Regel keine Möglichkeit, den Auszug zu verhindern.

Welche Fristen gelten bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf?

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, kann aber je nach Dauer des Mietverhältnisses und dem jeweiligen Mietvertrag variieren. Hier sollte der Mietvertrag genau geprüft werden. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Härtefallregelung, kann die Kündigungsfrist verkürzt werden.

Welche Schritte sollte man als Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf unternehmen?

Als Mieter sollte man zunächst die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Man kann versuchen, sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen, zum Beispiel auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses oder eine angemessene Entschädigung. Wenn dies nicht möglich ist, kann man innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.

Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen, um sich ausreichend auf das Gerichtsverfahren vorbereiten zu können. Es empfiehlt sich auch, alle relevanten Unterlagen, wie den Mietvertrag und die Kündigung, sorgfältig aufzubewahren und gegebenenfalls Zeugen oder Beweismaterialien zu sammeln, um die eigene Position zu stärken.




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