Katze in der Mietwohnung verbieten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. August 2023

Wer zur Miete wohnt, muss sich mit einigen Fragen auseinandersetzen, was denn nun alles in der Mietwohnung erlaubt ist und was nicht. Tierhalter stehen da vor einem besonderen Problem: Darf man mit der Katze in die neue Mietwohnung einziehen? Oder darf der Vermieter die Katze in Mietwohnung verbieten?Gerichte mussten sich schon mehrfach mit Fragen dieser Art beschäftigen, so dass es einige Anhaltspunkte gibt, an denen sich sowohl Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen, als auch Vermieter orientieren können.

Katze in Mietwohnung - unklare Rechtslage

Haustiere in Wohnung (© Monika Wisniewska / Fotolia.com)
Haustiere in Wohnung (© Monika Wisniewska / Fotolia.com)
Was die Haustierhaltung in Mietwohnungen angeht, gibt es keine eindeutigen Regelungen, an denen sich Mieter und Vermieter generell orientieren können. Daher wird hier von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Prinzipiell ist zu sagen, dass Kleintiere nicht der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Diese kann der Mieter immer halten. Zu Kleintieren gehören beispielsweise Hamster, Meerschweinchen oder auch Fische. Der Vermieter kann die Haltung von Kleintieren nicht untersagen. Dies hat den einfachen Grund, dass diese Tiere im Käfig gehalten werden, von ihnen kein Störfaktor ausgeht und auch die Wohnung nicht beschädigt werden kann durch sie.

Fachanwalt.de-Tipp:
Wie immer, gibt es aber auch hier Ausnahmen von der Regel. Laute Papageien etwa oder Ratten, vor denen viele Menschen ein Ekelgefühl haben, sind nicht immer willkommen in der Mietwohnung. Unter Umständen kann hier ein Haltungsverbot wirksam sein.

Rechtslage bei Katzen

Geht es nun um die Haltung von Katzen, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 entschieden, dass Katzen wie auch Hunde nicht generell verboten werden dürfen in einer Mietwohnung! Ist ein Verbot mietvertraglich festgehalten, wird die entsprechende Klausel als unwirksam anzusehen sein. Dies klingt erst einmal gut für alle Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen. Dennoch sind auch hier Einschränkungen zu beachten. Denn wer eine Katze halten will, muss auch Rücksicht auf andere nehmen. Hier muss man sich also fragen, ob andere Personen sich durch das Tier gestört fühlen können. Meist wird das zu bejahen sein, wenn das Tier gefährlich ist, was bei Katzen jedoch üblicherweise nicht der Fall sein dürfte.

In jedem Fall muss der Vermieter sachliche Gründe vorbringen, warum eine Katze nicht mit in die Mietwohnung einziehen darf. Hierzu müssen die Interessen des Vermieters, des Mieters und auch der anderen Hausbewohner abgewogen werden. Es genügt dabei nicht, pauschale Erwägungen anzubringen oder eigene Lebenserfahrungen wiederzugeben. Der Vermieter muss vielmehr konkrete Störfaktoren nennen. Hat der Vermieter beispielsweise Angst, dass durch die Katze Verschmutzungen entstehen oder dass die Mietsache schneller abgenutzt wird, eignet sich dies prinzipiell als Grund, die Katzenhaltung zu untersagen. Es reicht jedoch nicht, nur zu sagen, dass Katzen Schmutz verursachen oder für eine stärkere Abnutzung sorgen können. Es obliegt dem Vermieter vorzubringen, dass und in welcher Art die Mietsache durch die Haltung der Katze im konkreten Fall in gesteigertem Maße abgenutzt werden würde.

Fachanwalt.de-Tipp:
Auch wenn sich Mieter durch das Urteil des Bundesgerichtshofs im Recht sehen, sollten sie besser nie einfach eine Katze anschaffen, ohne vorher Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. So lässt sich Ärger vermeiden, unter dem letztlich meist das Tier leiden muss, dass unter Umständen dann wieder abgegeben werden muss.

Katzenhaltung kann individuell vereinbart werden

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass Haustierhaltung nicht generell verboten werden darf, bezieht sich nur auf formularmäßige Vereinbarungen. Wird ein Katzenhaltungsverbot zwischen Mieter und Vermieter individualvertraglich vereinbart, ist dieses verbindlich. Der Mieter weiß dann um das Verbot und hat sich damit einverstanden erklärt.

Katze als Kleintier?

Nach der allgemeinen Rechtsprechung, gilt auch die Katze als Kleintier. Und ein Kleintier zu halten, gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Anders als Vögel oder Meerschweinchen wird eine Katze zwar nicht im Käfig gehalten, doch geht man davon aus, dass auch von ihr als Kleintier keine Beeinträchtigung der Räumlichkeiten ausgehen wird bzw. Störungen Dritter zu befürchten sind.

Vermieter muss Gründe vorlegen

Katze in Mietwohnung (© Nadine Haase / Fotolia.com)
Katze in Mietwohnung (© Nadine Haase / Fotolia.com)
Einer Haltung von Kleintieren, sprich auch von Katzen, steht also erst einmal nichts entgegen. Möchte der Vermieter dennoch nicht, dass eine Katze mit in die Mietwohnung einzieht, muss er hierfür einzelfallabhängig sachliche und objektive Gründe vorlegen. Welche konkreten Störfaktoren sprechen dagegen, dass der Mieter eine Katze halten darf? Und wessen Interessen überwiegen? In die Überlegung miteinfließen kann zum Beispiel die Anzahl der Katzen, die in der Wohnung gehalten werden sollen. Geht es nur um eine Katze oder will der Mieter gleich mehrere Tiere halten? Wie verhält sich das Tier? Ist es aggressiv? Ist bei männlichen Tieren eine Kastration vorgenommen worden? Wie wird die Katze gehalten? Handelt es sich um eine reine Wohnungskatze oder hat sie auch Freilauf? Gibt es andere Mitbewohner im Haus, deren Interessen besonders berücksichtigt werden müssen, etwa, weil eine Katzenallergie vorhanden ist? Daneben muss natürlich auch berücksichtigt werden, wie der Vermieter ähnliche Fälle bisher gehandhabt hat. Schließlich müssen alle Mieter gleich behandelt werden, andernfalls könnte sich jemand bevorzugt bzw. benachteiligt fühlen. Vielleicht hat aber auch der Mieter selbst besondere Interessen daran, eine Katze zu halten. Lebt er beispielsweise sehr zurückgezogen und ohne Familie oder Freunde, kann das Tier ihm dabei helfen, nicht zu vereinsamen. Vielleicht wird die Katze auch zu therapeutischen Zwecken benötigt. All das sind Faktoren, die beim Abwägen des Für und Wider berücksichtigt werden sollten, wenn es um die Entscheidung, ob eine Katze in die Mietwohnung einziehen darf oder nicht. Wichtig ist immer, dass die Interessenabwägung nach dem jeweiligen Einzelfall vorgenommen wird und keine pauschalen Begründungen abgeliefert werden.

Gleichbehandlung - andere Mieter haben bereits Katze

Wie bereits erwähnt, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln. Halten andere Mieter also bereits eine Katze, kann er dies nicht beim nächsten Mieter verbieten. Dies wäre ein willkürliches Verbot, gegen das sich der Mieter wehren kann.

Kratzspuren

Trifft eine Katze auf ein Parkett, kann es dazu führen, dass die Krallen Kratzspuren hinterlassen. Hat der Vermieter die Haltung des Tieres gebilligt, gehören auch die Kratzspuren zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache. Genauso wie der Mieter verursacht auch die Katze eine Abnutzung des Bodens. Dies zählt dann aber laut Amtsgericht Berlin Köpenick zum üblichen Mietgebrauch [AG Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98]. Anders hat jedoch das Amtsgericht Schöneberg entschieden. In diesem Fall hatte die Katze bis zu 2,5mm tiefe Kratzspuren im Handlauf des Treppengeländers hinterlassen. Der Mieter hatte größtenteils für den Schaden aufzukommen, so das Gericht [AG Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 9 C 308/09].

Katzenschutznetz zulässig?

Ein Mieter, der eine Katze hält und über einen Balkon verfügt, wird sich die Frage stellen, ob er zum Schutz der Katze ein Netz anbringen darf. Die Meinungen der Gerichte gehen hier jedoch auseinander. Mit einem Nein entschied das Amtsgericht Wiesbaden [AG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999, Az.: 93 C 3460/99-25]. Das Amtsgericht Köln jedoch erlaubte dem Mieter das Anbringen einen Katzenschutznetzes soweit dies zu keiner optischen Beeinträchtigung des Gebäudes führt und das Netz sich zudem rückstandslos wieder entfernen lässt [AG köln, Urteil vom 3. Dezember 2001, Az.: 222 C 227/01]. Letztlich wird es hier also auch wieder auf den Einzelfall ankommen.

Sollte der Mieter ungefragt eine Katzenklappe einbauen, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts Erfurt eine Sachbeschädigung. [AG Erfurt, Urteil vom 09.07.1999, Az.: 223 C 1095/98]

Mieter und Vermieter finden keine Einigung

Die Meinungen von Mieter und Vermieter sind meist gefestigt. Der Mieter kennt sein Tier und weiß beispielsweise, dass es sich ruhig verhält und in der Mietwohnung nicht stört. Der Vermieter hingegen fürchtet um den Zustand der Mietwohnung oder um die Ruhe der Nachbarn. Kommt keine Einigung zustande, bleibt in der Regel nur der Gang vor Gericht. Der Mieter seinerseits hat üblicherweise die Option, die Zustimmung zur Tierhaltung einzuklagen. Andererseits kann der Vermieter eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage erheben. Letztlich wird es Aufgabe des Richters sein zu entscheiden, welcher Partei Recht gegeben wird. Dabei wird immer auf den Einzelfall abgestellt, der dann geprüft wird.

Halten von gefährlichen Tieren

Eine Zustimmung des Vermieters ist notwendig, wenn es sich um wilde oder gefährliche Tiere handelt. Darunter würden u.a. Vogelspinnen, Reptilien oder auch Hunde fallen, die gemeinhin als Kampfhunde gelten. Hier sollten Mieter auch immer an eine Halteerlaubnis gemäß des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes denken.

Zustimmung widerrufbar?

Hat der Vermieter einmal der Haltung einer Katze oder eines anderen Haustieres zugestimmt, kann die Zustimmung auch wieder widerrufen werden. Dies geht jedoch nicht willkürlich, vielmehr muss der Vermieter gute Gründe dafür vorlegen. Wenn der Vermieter seine Meinungsänderung ausreichend begründet, ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Katze wieder aus der Mietwohnung zu entfernen. Unterlässt er dies, riskiert er eine Kündigung. Der Vermieter muss aber daran denken, eine ausreichende Frist zu setzen, damit ein neues Zuhause für die Katze gefunden werden kann.

Es kann unterschiedliche wichtige Gründe geben, eine vormals erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung wieder zu widerrufen. Im Falle einer Katze wäre dies zum Beispiel der Fall, wenn diese sehr laut wäre und sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen würden. Aber auch, wenn die Katze andere Mieter verletzt hat oder den Hausflur dazu nutzt, um ihr Geschäft zu verrichten. Zudem kam es in der Vergangenheit immer wieder darüber zum Streit, dass Katzen auf ihren Freigängen Vogelnester geplündert haben. Auch dann kann die Erlaubnis zur Katzenhaltung widerrufen werden.

Anzahl der Katzen spielt eine Rolle

Nur weil die Haltung von Katzen in der Mietwohnung erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass sich der Mieter beliebig viele Tiere zulegen kann. Wird eine Erlaubnis durch den Vermieter erteilt, beschränkt sich diese immer nur auf das konkrete Tier. Von einer generellen Erlaubnis kann der Mieter also keinesfalls ausgehen. Möchte er sich ein weiteres Haustier zulegen, muss er dies erneut mit dem Vermieter absprechen. Zu berücksichtigen ist bei der Anzahl der Katzen, oder anderer Haustiere, aber auch das ortsübliche Maß. Hier wird es u.a. auch maßgeblich auf die Größe der Wohnung ankommen.

Katze zu Besuch

Wird die Haltung einer eigenen Katze verboten, so kann der Vermieter es aber nicht untersagen, dass eine Katze zu Besuch kommt, etwa, um einige Tage auf sie aufzupassen. Dies gilt natürlich auch für andere Haustiere, die Besucher für die Zeit ihres Aufenthalts in der Mietwohnung mitbringen.

Kann der Mieter mit Kündigung drohen?

Passt dem Vermieter die Katzenhaltung in der Mietwohnung nicht und droht er dem Mieter gegenüber deshalb mit einer Kündigung, muss berücksichtigt werden, dass natürlich erst einmal in aller Regel eine schriftliche Abmahnung zu erfolgen hat. Sollte der Mieter seine Pflichtverletzung daraufhin fortsetzen und die Tierhaltung nicht unterlassen, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Wie bereits erwähnt, müssen jedoch plausible und konkrete Gründe für ein Verbot der Katzenhaltung in der Mietwohnung genannt werden.

Katze in Mietwohnung - Mieter sollte Vorkehrungen treffen

Katze in Wohnung (© bosdebox / Fotolia.com)
Katze in Wohnung (© bosdebox / Fotolia.com)
Selbst bei einer Genehmigung durch den Vermieter, muss der Mieter dafür sorgen, dass es durch die Katze nicht zu unnötigen Problemen kommt. Hierzu zählt vor allem, dass andere Mieter nicht durch die Katze belästigt werden. Streitpunkt kann hier vor allem eine Geruchsbelästigung sein. Dringt der Geruch aus der Wohnung über das Treppenhaus in die anderen Wohnungen, fühlen sich Nachbarn gestört. Im ungünstigsten Fall werden sie daraufhin eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter durchsetzen. Ein Mieter mit Katze in der Wohnung sollte sich daher darum bemühen, die Katze stubenrein zu erziehen. Zudem sollte ein Kratzbaum bereitgestellt werden, damit die Tiere ausreichend abgelenkt und beschäftigt sind, damit nicht Wände und Türen zerkratzt werden. Auch die richtige Katzenerziehung kann hier weiterhelfen, unerwünschtes Verhalten zu minimieren.

Keine Regelungen im Mietvertrag

Weder Mieter noch Vermieter können sich in Sachen Haustierhaltung in der Mietwohnung auf das Gesetz berufen, denn es gibt keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Allerdings gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Urteilen, an denen sich beide Parteien orientieren können. Sollte im Mietvertrag keine Regelung getroffen sein, was das Halten von Haustieren in der Mietwohnung angeht, hat der Vermieter auch kein Mitspracherecht, ganz gleich, um welche Art von Tier es sich handelt.

Zusammenfassung

  • Kleintiere wie Meerschweinchen oder Hamster sind immer erlaubt. Eine Haltung in der Mietwohnung bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters.
  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung nicht generell verbieten dürfen.
  • Eine Klausel im Mietvertrag, die das Halten von Katzen generell untersagt, ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
  • Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich nur auf formularvertragliche Regelungen in Mietverträgen. Haben Mieter und Vermieter ein Hunde- oder Katzenverbot individuell vereinbart, gilt dieses uneingeschränkt.
  • Um die Haltung von Katzen zu verbieten, benötigt der Vermieter triftige Gründe. Ein Verbot kann immer nur nach einer individuellen Einzelfallprüfung erfolgen. Die Störfaktoren müssen überwiegen, damit keine Katze gehalten werden darf.

FAQ rund um die Haltung von Katzen in der Wohnung

Welche rechtlichen Regelungen gibt es zur Haltung von Katzen in der Wohnung?

In Deutschland gibt es keine speziellen Gesetze zur Haltung von Katzen in der Wohnung. Allerdings sind Tierhalter gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dazu verpflichtet, ihre Tiere artgerecht zu halten. Das bedeutet, dass die Wohnung so gestaltet sein muss, dass die Bedürfnisse der Katzen erfüllt werden.

Welche Bedürfnisse haben Katzen?

Katzen haben unterschiedliche Bedürfnisse, die bei der Haltung in der Wohnung berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören unter anderem:

  • Genügend Bewegungsmöglichkeiten
  • Eine ausreichend große Wohnung, die verschiedene Rückzugsmöglichkeiten bietet
  • Ein Katzentoilettenplatz
  • Eine artgerechte Ernährung
  • Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten

Müssen Katzen in der Wohnung gehalten werden oder dürfen sie auch Freigänger sein?

Grundsätzlich können Katzen sowohl in der Wohnung als auch draußen gehalten werden. Bei Freigängern ist jedoch zu beachten, dass die Tiere eventuell Verletzungen oder Krankheiten davontragen können und eine Gefahr für andere Tiere darstellen können. Hier gilt es, individuell abzuwägen, ob eine Freigängerhaltung möglich ist oder nicht.

Müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen in der Wohnung getroffen werden?

Ja, um die Sicherheit der Katzen zu gewährleisten, sollten in der Wohnung einige Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Abdecken von Steckdosen und Kabeln
  • Absichern von Fenstern und Balkonen
  • Vermeiden von giftigen Zimmerpflanzen

Wer haftet, wenn die Katze in der Wohnung Schäden verursacht?

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Katze in der Wohnung verursacht. Es kann jedoch auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die in solchen Fällen greift.

Was ist bei der Haltung von mehreren Katzen in der Wohnung zu beachten?

Bei der Haltung von mehreren Katzen sollten ausreichend Rückzugsmöglichkeiten und Platz vorhanden sein, um Konflikte unter den Tieren zu vermeiden. Zudem sollten genügend Katzentoiletten und Futterstellen bereitgestellt werden.

Was passiert bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz?

Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Zudem können die betroffenen Tiere beschlagnahmt und in Obhut genommen werden, um ihre artgerechte Unterbringung und Versorgung sicherzustellen. In schweren Fällen kann auch ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden, das dem Tierhalter untersagt, weitere Tiere zu halten.




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