Nebenkosten: Gartenpflege umlegen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 20. Mai 2024

Wer als Mieter in einem Wohnhaus mit Garten lebt, kann sich glücklich schätzen, ist dies nicht nur ein optisches Plus, durch welches das Mietobjekt aufgewertet wird, der Garten bietet auch zusätzliche Erholungsmöglichkeiten. Streitigkeiten kann es jedoch zwischen Mieter und Vermieter geben, wenn es darum geht, inwieweit die Kosten für die Gartenpflege im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden.

Nebenkosten Gartenpflege müssen mietvertraglich vereinbart sein

Nebenkosten ( © wolfilser / Fotolia.com)
Nebenkosten ( © wolfilser / Fotolia.com)
Überhaupt verpflichtet werden zur Zahlung von Nebenkosten kann der Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Dazu gehören auch die Kosten für die Gartenpflege. Dass Gartenpflegekosten zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören, besagt § 2 Nr. 10 BetriebskostenVO. Demnach sind Betriebskosten im Sinne von § 1: „die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.“

Für den Vermieter bedeutet dies, dass er durchaus all die Kosten für die Pflege der Grün- und Außenanlagen umlegen kann. Dafür müssen die Arbeiten aber regelmäßig wiederkehrend anfallen. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Aufwendungen der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen oder erst durch diesen nötig werden. Wird also beispielsweise ein Garten überhaupt erstmalig angelegt, wären die Kosten hierfür demnach nicht umlegbar. Zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten gehören hingegen u.a.:

  • Beschneiden von Hecken, Bäumen oder Sträucher
  • Reinigung der Gartenwege
  • Rasenpflege (z.B. mähen)
  • Düngen
  • Entfernen von Unkraut
  • Bewässerung

Ebenfalls im Mietvertrag wird der Umlageschlüssel zwischen Mieter und Vermieter vereinbart. Fehlen entsprechende mietvertragliche Regelungen, kommt der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche zum Tragen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Geht es um die Erneuerung von Pflanzen, muss individuell geprüft werden, ob es sich um Pflege oder Instandhaltung handelt. Bei einer Instandhaltung müsste der Vermieter die Kosten allein tragen.

Wichtig ist, dass der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Gartenpflege beachtet. Er kann durchaus selbst entscheiden, wie er den Garten gestaltet und welche Pflanzen er beispielsweise setzt, aber er muss die Kosten stets gewissenhaft abwägen.

Wie sieht es mit den Gartengeräten aus?

Gartenanlage ( © rosalie / Fotolia.com)
Gartenanlage ( © rosalie / Fotolia.com)
Zur Gartenpflege werden verschiedenste Gartengeräte benötigt. Die Kosten für die Erst- oder auch Ersatzanschaffung gehören jedoch nicht zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege. Gehen Gartengeräte kaputt und müssen repariert werden, können diese Kosten wiederum auf den Mieter umgelegt werden.

Problemfall: Baumfällarbeiten

Sehr häufig kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, wenn es um Baumfällarbeiten geht. Und auch die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig. In der Regel werden als nicht umlagefähig angesehen die Kosten, die beim Fällen großer Bäume sowie durch die anschließende Neuanpflanzung anfallen. Auch das Fällen gesunder Bäume wird regelmäßig als nicht umlagefähig angesehen. Letztlich wird hier je nach Einzelfall entschieden werden müssen. Bisherige Gerichtsentscheidungen können dabei als Orientierung dienen.

Kann der Mieter Eigenleistung erbringen um zu sparen?

Mieter mit grünem Daumen kommen vielleicht auf die Idee, selbst Hand im Garten anzulegen. Vielleicht wurde der Mieter auch per Mietvertrag zur Gartenpflege verpflichtet. Wird Eigenleistung erbracht, kann die Gartenpflege dann natürlich nicht über die Nebenkosten wiederum dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Weiterhin umlagefähig bleiben aber die Kosten für Gartenarbeiten, die nicht durch den Mieter selbst erledigt werden.

Was, wenn der Mieter den Garten gar nicht nutzen darf?

Ein Sonderfall ist dann anzunehmen, wenn zwar ein Garten vorhanden ist, dieser aber durch den Mieter nicht genutzt werden darf. Diesbezüglich gibt es schlechte Nachrichten für den Mieter. Denn die Gartenpflegekosten bleiben auch dann umlagefähig, wenn der Garten vom Mieter gar nicht benutzt werden darf. Denn auch ohne eigene Nutzungsmöglichkeit profitiert der Mieter letztlich von einem schönen, gepflegten Garten, wertet dieser doch die Gesamtoptik des Grundstücks auf. Der Fall liegt jedoch anders, wenn es sich um eine Gartenfläche handelt, die dem Vermieter oder anderen Hausbewohnern zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht.

Eigenleistung des Vermieters

Wenn der Vermieter die Gartenarbeit selbst erledigt und dafür nicht extra jemanden einstellt, bleiben die Kosten für die Gartenpflege dennoch umlagefähig. Hierzu sagt § 1 Absatz 1 Satz 2 BetriebskostenVO: „Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte.“ Die durch die Eigenleistung des Vermieters entstehenden Kosten dürfen im Vergleich zur Auftragserteilung an einen Dritten nicht überhöht sein. Hat der Mieter hieran Zweifel, muss der Vermieter seinen Kostenaufwand näher ausführen.

Zusammenfassung:

  • Gartenpflegekosten können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, siehe dazu auch § 2 Nr. 10 BetriebskostenVO.
  • Durch Eigenleistung können Mieter Nebenkosten sparen.
  • Oft sind Gartenpflegekosten auch umlegbar, wenn der Mieter den Garten gar nicht selbst nutzen kann. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen.

FAQ zum Thema Nebenkosten bei der Gartenpflege

Was sind Nebenkosten?

Nebenkosten sind die Kosten, die neben der eigentlichen Miete anfallen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kosten für Wasser, Heizung, Müllentsorgung oder die Pflege von Gemeinschaftsflächen.

Was versteht man unter Gartenpflege?

Unter Gartenpflege versteht man die regelmäßige Pflege von Grünflächen, Bäumen und Sträuchern. Hierzu gehören beispielsweise das Mähen des Rasens, das Zurückschneiden von Büschen und Hecken oder das Entfernen von Laub.

Sind die Kosten für die Gartenpflege in den Nebenkosten enthalten?

Ob die Kosten für die Gartenpflege in den Nebenkosten enthalten sind, hängt von der konkreten Regelung im Mietvertrag ab. In der Regel werden die Kosten für die Gartenpflege jedoch als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder Gebäude entstehen und die er auf den Mieter umlegen darf. Neben den Kosten für die Gartenpflege gehören hierzu beispielsweise auch Kosten für Wasser, Heizung, Versicherungen und Hausmeister.

Muss ich als Mieter die Kosten für die Gartenpflege zahlen?

Ja, als Mieter sind Sie in der Regel verpflichtet, die Kosten für die Gartenpflege als Teil der Betriebskosten zu zahlen. Eine Ausnahme hiervon kann nur dann bestehen, wenn im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Vermieter die Kosten für die Gartenpflege trägt.

Wie werden die Kosten für die Gartenpflege berechnet?

Die Kosten für die Gartenpflege werden in der Regel nach dem sogenannten "Verbrauchsprinzip" berechnet. Das bedeutet, dass die Kosten auf die einzelnen Mieter in Abhängigkeit von der Größe ihrer Wohnung und der Grundstücksfläche umgelegt werden.

Kann der Vermieter die Kosten für die Gartenpflege beliebig erhöhen?

Nein, der Vermieter ist an die gesetzlichen Regelungen zur Umlage von Betriebskosten gebunden. Das bedeutet, dass er die Kosten für die Gartenpflege nur in dem Umfang auf den Mieter umlegen darf, der im Mietvertrag vereinbart wurde.

Wie kann ich als Mieter prüfen, ob die Kosten für die Gartenpflege korrekt abgerechnet wurden?

Als Mieter haben Sie das Recht, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters zu prüfen. Hierbei sollten Sie insbesondere darauf achten, ob die Kosten für die Gartenpflege korrekt berechnet wurden. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, können Sie diese durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Kosten für die Gartenpflege zu hoch sind?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kosten für die Gartenpflege zu hoch sind, sollten Sie zunächst die Nebenkostenabrechnung genau prüfen. Wenn Sie hierbei Fehler oder Unklarheiten feststellen, sollten Sie sich an den Vermieter wenden und um eine Korrektur der Abrechnung bitten. Wenn Sie trotzdem der Meinung sind, dass die Kosten für die Gartenpflege zu hoch sind, können Sie auch eine Überprüfung durch einen Sachverständigen in Auftrag geben. Wenn sich dabei herausstellt, dass die Kosten tatsächlich zu hoch waren, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Rückzahlung.

Was passiert, wenn ich die Kosten für die Gartenpflege nicht bezahle?

Wenn Sie die Kosten für die Gartenpflege nicht bezahlen, kann der Vermieter rechtliche Schritte einleiten. In der Regel wird er zunächst eine Mahnung schicken und Sie auffordern, die offenen Beträge zu zahlen. Wenn Sie auch daraufhin nicht reagieren, kann der Vermieter ein Inkassounternehmen beauftragen oder sogar eine Klage vor Gericht einreichen.

Wie kann ich die Kosten für die Gartenpflege senken?

Wenn Sie die Kosten für die Gartenpflege senken möchten, können Sie beispielsweise selbst tätig werden und einen Teil der Arbeiten selbst übernehmen. So können Sie beispielsweise das Laub zusammenrechen oder die Beete pflegen. In diesem Fall sollten Sie jedoch unbedingt vorher Rücksprache mit dem Vermieter halten und klären, welche Arbeiten Sie selbst übernehmen können und welche nicht. Außerdem können Sie sich auch mit den anderen Mietern absprechen und gemeinsam einen günstigeren Gartenpflegedienst engagieren. Hierbei sollten Sie jedoch darauf achten, dass der Dienstleister qualitativ hochwertige Arbeit leistet und die Pflege des Gartens nicht vernachlässigt.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Kosten für die Gartenpflege werden in der Regel als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt. Es ist jedoch möglich, dass der Vermieter die Kosten für die Gartenpflege selbst trägt, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Als Mieter haben Sie das Recht, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und gegebenenfalls Korrekturen zu fordern. Wenn Sie die Kosten für die Gartenpflege senken möchten, können Sie beispielsweise selbst tätig werden oder gemeinsam mit den anderen Mietern einen günstigeren Gartenpflegedienst engagieren.

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