Vermieterbescheinigung – Wer muss diese vorlegen? Wohnungsgeberbestätigung mit Muster

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 1. Januar 2024

Mieter müssen nach Einzug in eine neue Wohnung ihrer Meldebehörde eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Wer als Mieter in eine neue Wohnung zieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden und die Bescheinigung vorlegen. Diese wird auch "Wohnungsgeberbestätigung" genannt. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber seit dem 01.11.2015 wieder im Bundesmeldegesetz (BMG) eingeführt.

Wer muss eine Vermieterbescheinigung vorlegen?

Mietrecht (© MK-Photo / fotolia.com)
Mietrecht (© MK-Photo / fotolia.com)
Früher musste der Mieter auch bei der Abmeldung seines Wohnsitzes eine Vermieterbescheinigung einreichen. Dies ist jedoch seit dem 01.11.2016 nicht mehr erforderlich. Allerdings müssen Mieter die Abmeldung als solche immer noch bei der örtlichen Meldebehörde vornehmen, wenn sie ins Ausland ziehen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Nicht nur Mieter müssen eine solche Bescheinigung vorlegen. Auch ein Untermieter ist hierzu verpflichtet. Diese „Wohnungsgeberbestätigung“ muss allerdings nicht vom Vermieter der Wohnung, sondern vom Hauptmieter ausgefüllt werden, welcher die Wohnung oder einen Teil seiner Wohnung untervermietet.

Wenn der Mieter etwa nahe Angehörige in seine Wohnung unentgeltlich mit aufnimmt ohne dass diese ebenfalls Mietpartei sind, muss er diesen wie einem Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen.

Denn er gilt hier nach dem Bundesmeldegesetz als „Wohnungsgeber“.

Sinn einer Vermieterbescheinigung?

Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung zur Vorlage einer Vermieterbescheinigung – offiziell genannt Wohnungsgeberbestätigung - wiedereingeführt, damit Bürger nicht durch eine Scheinanmeldung untertauchen können. Von dieser Möglichkeit haben etwa Kreditkartenbetrüger und andere Kriminelle Gebrauch gemacht, um nicht greifbar zu sein.

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

In der Bescheinigung müssen die folgenden Angaben stehen:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 19 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Auf jeden Fall muss der Name des Wohnungseigentümers angegeben werden. Hieran sollte gedacht werden, wenn es sich bei dem Wohnungsgeber nicht um den Eigentümer handelt. Dies ist beispielsweise bei dem Einzug eines Untermieters der Fall.

Wohnungsgeber muss die Bescheinigung erteilen

Vermieterbescheinigung prüfen (© wellnhofer-designs / fotolia.com)
Vermieterbescheinigung prüfen (© wellnhofer-designs / fotolia.com)
Der jeweilige Wohnungsgeber - wie beispielsweise der Vermieter oder der Hauptmieter bei einer Untervermietung - ist dazu verpflichtet, dieses Formular auszufüllen. Er muss es dem Mieter aushändigen oder bei der Meldebehörde abgeben. Der Wohnungsgeber hat auch die Möglichkeit, eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung abzugeben.

Hohes Bußgeld bei Verstoß

An diese Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnungsgeberbestätigung sollten sich alle Wohnungsgeber (etwa Vermieter) wie meldepflichtigen Personen (z.B. Mieter) halten. Ansonsten droht ein Bußgeld bis maximal 1.000 Euro.

Wenn der Wohnungsgeber diese Bescheinigung nicht ausstellt, sollten Sie ihn auf diese Verpflichtung aufmerksam machen. Wenn das nicht hilft sollten Sie sich mit Ihrer örtlichen Meldebehörde in Verbindung setzen. Hierdurch vermeiden Sie, dass gegen Sie ein hohes Bußgeld durch die Meldebehörde verhängt wird.

Darf Wohnungsgeber Geld für die Vermieterbescheinigung verlangen?

Sie sollten es sich nicht gefallen lassen, wenn der Wohnungsgeber von Ihnen für das Ausstellen der Wohnungsgeberbestätigung Geld verlangt. Ob er dies darf, ist rechtlich sehr zweifelhaft. Das gilt vor allem, wenn der Vermieter sich auf eine AGB-Klausel im Mietvertrag beruft. Hier ist eher davon auszugehen, dass die Gerichte eine solche Bestimmung als rechtswidrig nach § 307 BGB einstufen. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 05.03.2009 - 307 S 144/08. Das Gericht hat hier klargestellt, dass eine Klausel keine Gebühr für Leistungen vorsehen darf, zu denen der Vermieter etc. gesetzlich verpflichtet ist. Die Verpflichtung zum Ausfüllen der Vermieterbescheinigung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Fachanwalt.de-Tipp: Viele Gemeinden stellen Vorlagen für eine „Wohnungsgeberbestätigung“ im Internet zur Verfügung, auf die Sie ebenfalls zurückgreifen können. Sie enthalten teilweise eine Ausfüllhilfe.

Im Folgenden finden Sie ein Muster für eine Vermieterbescheinigung „Wohnungsgeberbestätigung“. 

Sie können dieses Muster kostenlos nutzen.

Wohnungsgeberbestätigung
gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zur Vorlage bei der Meldebehörde



Name und Anschrift des Wohnungsgebers


Name und Anschrift des Eigentümers (nur auszufüllen, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist)


Angaben zur Wohnung


Straße/Hausnummer

PLZ/Ort


Zusatzangaben (z.B. Stockwerk, Wohnungsnummer)


Folgende Personen sind am ……. in die angegebene Wohnung eingezogen:

Familienname:                            Vorname:







Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die oben gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.


Hinweis:
Es ist verboten, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Dritten anzubieten oder zur Verfügung
zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diesen weder stattfindet noch
beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das Unterlassen einer Bestätigung sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein-
oder Auszuges stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu
1.000 Euro geahndet werden.





Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers (bei Eigennutzung des Wohnungseigentümers)
 

                                                      Sie können hier Muster für die Wohnungsgeberbestätigung gem. § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zur Vorlage bei der Meldebehörde als Word-Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

FAQ zur Vermieterbescheinigung

Was ist eine Vermieterbescheinigung?

Eine Vermieterbescheinigung, auch bekannt als Wohnungsgeberbestätigung, ist ein Dokument, das ein Vermieter einem Mieter ausstellt, um den Umzug in eine neue Mietwohnung zu bestätigen. Seit dem 1. November 2015 ist die Ausstellung dieser Bescheinigung gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Vermieterbescheinigung enthält folgende Informationen:

  • Name und Anschrift des Vermieters: Diese Information ist wichtig, um die Identität des Vermieters zu bestätigen.
  • Name des Mieters: Dies ist der vollständige Name der Person, die in die Wohnung einzieht.
  • Anschrift der Wohnung: Dies ist die vollständige Adresse der Mietwohnung.
  • Datum des Einzugs: Dies ist der Tag, an dem der Mieter tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist.

Was passiert, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt?

Laut § 19 Abs. 5 BMG kann ein Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro belegt werden, wenn er seiner Pflicht zur Ausstellung einer Vermieterbescheinigung nicht nachkommt. Der Vermieter hat laut Gesetz zwei Wochen Zeit, diese Bescheinigung auszustellen.

Kann ich mich ohne eine Vermieterbescheinigung anmelden?

Nein, ohne eine Vermieterbescheinigung können Sie sich nicht bei der Meldebehörde anmelden. Laut § 17 Abs. 1 BMG muss jeder Einwohner Deutschlands seinen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug anmelden. Bei der Anmeldung müssen Sie eine gültige Vermieterbescheinigung vorlegen.

Muss der Vermieter auch den Auszug bestätigen?

Ja, seit 2015 muss der Vermieter laut § 19 Abs. 2 BMG auch den Auszug eines Mieters bestätigen. Dies dient dazu, zu verhindern, dass Personen ohne Wissen des Vermieters an der Adresse gemeldet bleiben.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausstellt?

Falls Ihr Vermieter Ihnen keine Vermieterbescheinigung ausstellt, können Sie das der Meldebehörde melden. Diese wird dann den Vermieter kontaktieren und ihn zur Ausstellung der Vermieterbescheinigung auffordern. Bei Nichtbefolgung können Bußgelder verhängt werden.

Wo kann ich eine Vorlage für eine Vermieterbescheinigung finden?

Eine Vorlage für eine Vermieterbescheinigung kann online auf den Websites der meisten Stadtverwaltungen und Meldebehörden gefunden werden. Beispiel: Die Stadt Berlin bietet auf ihrer offiziellen Website eine Vorlage an, die sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter verwendet werden kann.

Wer ist für die Richtigkeit der Informationen in der Vermieterbescheinigung verantwortlich?

Der Vermieter ist für die Richtigkeit der in der Vermieterbescheinigung gemachten Angaben verantwortlich. Laut § 22 Abs. 1 BMG wird derjenige, der eine falsche Auskunft gibt oder eine Auskunft unterlässt, mit einem Bußgeld belegt.


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