Mieterselbstauskunft: Selbstauskunft des Mieters dem Vermieter gegenüber

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. September 2023

Ein persönliches, ungezwungenes Verhältnis zum Vermieter - ein Wunschtraum, der wohl nur auf dem Lande zu verwirklichen ist. In der Anonymität von Großstädten, in denen die meisten Vermietungen über Wohnbaugesellschaften abgewickelt werden, stellt sich die Sachlage anders dar. Bewirbt man sich auf eine Mietwohnung, dann ist eine Selbstauskunft Mieter gängige Praxis. In der Selbstauskunft Mieter hat man grundsätzlich Fragen nach Familienstand, Beruf sowie Alter und Einkommen zu erwarten. Doch auch Personalausweiskopie, Schufa-Auskunft, ebenso Gehaltsnachweise der letzten 3 Monaten, eventuell eine Vorvermieterbescheinigung sind bei einer Selbstauskunft Mieter zumeist vorzulegen.

Die Rechtslage zur Selbstauskunft des Mieters

Selbstauskunft auf weißen gerissenen Papier (© magele-picture / fotolia.com)
Selbstauskunft auf weißen gerissenen Papier (© magele-picture / fotolia.com)
Ganz offensichtlich ist hier das Recht des Bürgers auf Schutz seiner privaten Daten angesprochen. Nach den Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes, des BDSG, verstehen sich Vermieter oder auch Makler als sogenannte „nicht öffentliche Stellen“. Damit unterliegen sie dem § 4 Absatz 1 BDSG. Hier ist festgeschrieben, dass die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, als auch vorweg deren Erhebung, nur für den Fall erlaubt sind, dass auch eine Rechtsvorschrift dies anordnet, beziehungsweise erlaubt. Ebenso tut eine Einwilligung des Auskunftsgebenden der Vorschrift genüge. Angesichts der heutigen Situation auf dem Wohnungsmarkt in Ballungsgebieten kann jedoch von einer freiwilligen Auskunft, wie sie in diesem Zusammenhang der § 4a BDSG zwingend vorschreibt, keine Rede sein. Vielmehr ist deswegen der § 28 BDSG relevant, der festschreibt, dass der Vermieter lediglich Daten der Art abfragen darf, die auch für den Geschäftszweck erforderlich sind.

Fachanwalt.de-Tipp:
„Eine Frage kann als zulässig eingestuft werden, nur wenn die Kenntnis der vom Vermieter erfragten Umstände für dessen Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt er den Mietvertrag abschließt, objektiv unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Mieters wesentlich ist.“ - Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 9. 8. 2000 – 22 C 498/99

Welche Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten?

Für den Geschäftszweck im Sinne des Gesetzes notwendig sind folgende Informationen

  • den Namen des Mietinteressenten
  • Kontaktdaten
  • Angaben zur Identität
  • Geburtsdatum
  • Beruf
  • Arbeitgeber
  • Angaben zu den Einkommensverhältnissen
  • eventuell bestehende Privatinsolvenz
  • Name eines eventuellen Bürgen

Der Vermieter hat keineswegs die gesetzliche Erlaubnis nach

  • einer Kopie des Personalausweises
  • einer Schufa-Auskunft
  • einer Vorvermieterbescheinigung

zu fragen. Kommt es zu einer Vertragseinigung, ist es dem Vermieter erlaubt, sich Nachweise zu den

  • Einkommensverhältnissen
  • Bank- und Kontodaten

vorlegen zu lassen.

Unwahre Angaben

Für den Fall, dass ein Mieter im Zuge der Mieter Selbstauskunft dem Vermieter gegenüber falsche, der Wahrheit nicht entsprechende Angaben macht, gilt es zu unterscheiden, ob die Frage sich in einem rechtlich zulässigen Rahmen bewegt hat. Gesetzt, die Frage wäre nicht zulässig, also für den Geschäftszweck nicht erforderlich, entstehen dem Mieter keinerlei rechtliche Nachteile, egal in welcher Form er die Frage beantwortet oder auch nicht. Er hat das „Recht zur Lüge“. Ist die Beantwortung der Frage zulässig, die Antwort jedoch bewusst wider die Wahrheit, kann das schwerwiegende, vertragsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung zeitigen. So ist es dem Vermieter nach § 543 BGB möglich, festzustellen, dass durch die falsche Beantwortung der Frage ein weiter andauerndes Mietverhältnis nicht zumutbar sei. Die außerordentliche, fristlose Kündigung ist die Folge. Des Weiteren ist dem Vermieter die Möglichkeit an die Hand gegeben, den Mietvertrag mit dem Argument der arglistigen Täuschung anzufechten, wie § 123 BGB formuliert. Eine andere Rechtsfolge könnte ein Schadenersatzanspruch des Vermieters sein. Entstehen dem Vermieter nämlich Vermögensverluste aufgrund der falschen Angaben, entsteht nach den § 280 und 311 Absatz 2 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Falsche Angaben vor dem Einzug

In diesem Fall ist es dem Vermieter möglich, den Mietvertrag augenblicklich anzufechten. Er hat das Recht, Schadensersatz einzufordern, weil ihm beispielsweise zusätzliche Aufwendungen zur Suche eines neuen Interessenten entstehen.

Falsche Angaben nach dem Einzug

Hier ist es dem Vermieter nicht auf der Stelle möglich, den bestehenden Mietvertrag anzufechten. Es muss beispielsweise eine arglistige Täuschung vorliegen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss unzumutbar sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bedeutende falsche Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse übermittelt wurden. Zahlte der Mieter jedoch monatlich pünktlich den Mietzins, gibt es weiterhin keine relevanten Gründe, wird dies nicht zu einer sofortigen fristlosen Kündigung führen können.

Der Mieterfragebogen

Auskunftsrecht  (© kwarner / fotolia.com)
Auskunftsrecht (© kwarner / fotolia.com)
Mit diesem Dokument zur Mieterselbstauskunft lässt ein potentieller Mieter dem Vermieter, auch dem Makler, grundsätzliche Informationen zu seiner Person zukommen. Die Angaben in diesem Fragebogen sind zumeist entscheidend für eine Annahme als Wohnungsmieter. Diese Formulare erhält der Mieter bei einer Wohnungsbesichtigung, oft stehen sie auch bereit zum Download auf den Seiten von Wohnbaugesellschaften oder Maklerunternehmen. Es existiert hier kein Standard, doch werden immer beinhaltet sein allgemeine Angaben zum Mietinteressenten, der Mietzeitpunkt sowie die Bestätigung, dass die Auskünfte über den Interessenten freiwillig gegeben wurden. Weiter werden sich finden Fragen zu Einkommen, Beruf und Arbeitsverhältnis, zu mitwohnenden Personen, Angaben zu rechtlichen Dingen, wie beispielsweise Mietrückständen oder Räumungsklagen. Auch Fragen zu eidesstattlichen Versicherungen und Vorstrafen sowie Angaben zu Sozialleistungen, schließlich die Einwilligung zur SCHUFA-Abfrage sind üblich und auch in, in gewissen Umfang, noch im gesetzlichem Rahmen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Wenn der Vermieter den Begriff SCHUFA-Auskunft nicht weiter ausführt, genügt in aller Regel die sogenannte SCHUFA-Verbraucherauskunft. In ihr sind alle Informationen zu Bonität, die Bedeutung für das Mietverhältnis haben, enthalten, sie ist weniger umfangreich als die SCHUFA-Eigenauskunft.

Unzulässige und strittige Fragen

Grundsätzlich wird ein potentieller Mieter jede Auskunft geben, die der Vermieter ihm abverlangt, nur um die Wohnung anmieten zu können. Als zulässige Fragen sind die definiert, die auf einem „berechtigtem Interesse“ des Vermieters basieren. Sie dürfen die Freiheiten und Rechte des potentiellen Mieters nicht beeinträchtigen. Grundsätzlich nicht erlaubt sind Fragen nach einer Parteizugehörigkeit, Fragen zur Mitgliedschaft im Mieterverein oder auch Fragen zu Kinderwunsch und Familienplanung. Grundsätzlich sind auch Fragen nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren nicht gestattet, genauso wenig Fragen nach persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten. Fragen nach Gesundheitszustand oder Suchterkrankungen und Fragen nach dem Aufenthaltsstatus als auch Fragen zu rechtlichen Betreuern sind nicht legitim. Fragen zu Mietrechtsschutzversicherungen, zu Hobby und Lebensgewohnheiten oder nach dem Musikgeschmack sind nicht statthaft. Genauso ist es dem Vermieter oder Makler nicht erlaubt, Fragen zu Religionszugehörigkeit oder zur sexuellen Orientierung zu stellen.

Einschränkungen bei statthaften Fragen

Der Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, überhaupt eine Selbstauskunft zu geben. Bei etlichen heiklen Fragestellungen gibt der Gesetzgeber Einschränkungen vor. So dürfen Fragen zu Insolvenzen oder eidesstattlichen Erklärungen sich lediglich auf einen Zeitraum beziehen, der weniger als drei Jahre beträgt. Fragestellungen zum Einkommen zielen lediglich auf den Nettoverdienst ab, es wird nicht um die gesamten Vermögensverhältnisse gehen. Werden Vorstrafen hinterfragt, muss die Fragestellung in Zusammenhang mit dem zukünftigen Mietverhältnis stehen.

Fachanwalt.de-Tipp:
Auskünfte über Mietschulden, sind, wenn es sich um noch offene, berechtigte Forderungen handelt, zulässig.

Strittige Fragestellungen

Fragen (© MH / fotolia.com)
Fragen (© MH / fotolia.com)
Umstritten ist die Frage nach dem Familienstand. Kritiker führen an, dies sei bereits Privatsphäre, die Information sei nicht relevant für ein Mietverhältnis. Die Fragen nach dem Vormietverhältnis sind rechtlich nicht geklärt. Hier, wie in jedem Fall, ist sicherlich eine Interessenabwägung vonnöten. Auf der einen Seite das Bestreben des Vermieters, Informationen zum potentiellen Mieter zu erhalten, auf der anderen Seite die schützenswerten persönlichen Daten und die Privatsphäre des Mieters. Hier soll, um den Fragen rechtlichen Hintergrund zu geben, das Interesse des Vermieters schutzwürdig und berechtigt sein und das Interesse zur Geheimhaltung des Mieters überwiegen. Was die Einkommensverhältnisse angeht, kann der Vermieter, der auf eine regelmäßige, sichere, zuverlässige Zahlung des Mietzinses angewiesen ist, auch entsprechende Auskünfte einfordern. Es stellt sich dessen Interesse, die Umstände in Erfahrung zu bringen, die er braucht, um die Zahlungsfähigkeit seines zukünftigen Mieters festzustellen, als ein im Sinne des Gesetzes berechtigtes und schutzwürdiges Interesse dar.

„Eine Frage kann als zulässig eingestuft werden, nur wenn die Kenntnis der vom Vermieter erfragten Umstände für dessen Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt er den Mietvertrag abschließt, objektiv unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Mieters wesentlich ist ..“.   - AG Wolfsburg,Urteil vom 9. 8. 2000 – 22 C 498/99

Aufklärungspflicht des Mieters

Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages ist in einigen Fällen der Mieter gesetzlich verpflichtet, Auskunft ohne eine vorherige Nachfrage seitens des Vermieters oder Maklers zu erteilen. Das ist für vier Konstellationen der Fall.

  • Wenn sich der Mieter einer finanziellen Notlage befindet, welche die Mietzahlung (also die Vertragserfüllung) ernsthaft gefährdet.
  • Wenn die Kaution, Miete nur unter Zuhilfenahme Hilfe des Sozialamtes aufgebracht werden kann.
  • Wenn die Miete mehr als fünfundsiebzig Prozent des Nettoeinkommens des Mietinteressenten ausmacht.
  • Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters anhängig ist.

Selbstauskunft Mieter Muster

Im Folgenden finden Sie ein Muster für eine Mieter Selbstauskunft, das Selbstauskunft Mieter Muster kann bei Bedarf einfach modifiziert werden.

Mieterselbstauskunft

Ich/Wir sind an der Anmietung des Objektes ab  dem (Datum) oder bereits/erst ab dem (Datum) interessiert.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Selbstauskunft von uns nicht verlangt werden kann, jedoch der Vermieter seine Entscheidung für eine eventuelle Vermietung auf die wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben aus dieser Auskunft stützt und diese zur Vorbedingung macht.

Im Rahmen der freiwilligen Selbstauskunft erteile(n) ich/wir dem Vermieter die nachfolgenden Informationen in Bezug auf eine mögliche Anmietung des o.g. Mietobjekts:

Mietinteressent/in                  
Name, Vorname (ggf. Geburtsname):                      
Familienstand :         
Geburtsdatum:                     
aktuelle Anschrift:                                            
Telefon-Nummer/Mobilfunk :         
Email-Adresse (freiwillig):     
ausgeübter Beruf:                 
monatliches Nettoeinkommen:                    
derzeitiger Arbeitgeber (Name, Anschrift, Telefon):
seit wann beschäftigt?
derzeitiger Vermieter (Name, Anschrift, Telefon):

Außer mir/uns sollen noch weitere Personen die Wohnung beziehen: ja / nein 
Name, Anschrift:
Geburtsdatum:
Verwandtschaftsverhältnis:

Mietinteressent/in  /  Mitmieter
Bestehen Mietrückstände aus bisherigen Mietverhältnissen? ja / nein
Wurde in den letzten 3 Jahren eine Räumungsklage gegen Sie erhoben? ja / nein
Wurde in den letzten 3 Jahren wurde Zwangsvollstreckung gegen Sie eingeleitet? (Im Zusammenhang mit Mietverhältnissen. Falls ja, wann?) ja / nein
Haben Sie in den letzten 3 Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben? ja / nein
Wurde in den letzten 3 Jahren ein Insolvenzverfahren gegen Sie eröffnet? ja / nein
Gibt es Vorstrafen oder ein Haftbefehl gegen Sie? (Im Zusammenhang mit Mietverhältnissen. ja / nein
Beziehen Sie Sozialleistungen zur Zahlung der Miete und/oder Kaution? (Falls ja, welche und in welchem Umfang, z.B. Sozialhilfe, Wohngeld etc.) ja / nein
Ist eine gewerbliche Nutzung der Wohnung beabsichtigt? (Falls ja, Zweck angeben) ja / nein
Beabsichtigen Sie weitere Personen in die Mietwohnung aufzunehmen oder eine Wohngemeinschaft zu gründen? ja / nein
Spielen Sie Musikinstrumente? (Falls ja: welche?) ja / nein

1. Ich/Wir erkläre(n), dass die vorgenannten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Bei Abschluss eines Mietvertrages können falsche Angaben die fristlose Kündigung oder Aufhebung des Mietverhältnisses zur Folge haben.
2. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in der Lage bin/sind, alle zu übernehmenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere die Erbringung der Kaution sowie der Miete plus Nebenkosten, zu leisten.
3. Ich/Wir sind damit einverstanden, dass der Vermieter bei der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden die Schufa-Verbraucherauskunft zum Zwecke der Vermietung einholt. Es kann auf Wunsch auch eine SCHUFA Selbstauskunft vorgelegt werden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, diese freiwillige Selbstauskunft nur zum Zwecke der eigenen Vermietung zu nutzen. Sofern die Mieterselbstauskunft nicht mehr benötigt wird, hat der Vermieter diese Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz unverzüglich zu vernichten.


Ort, Datum                 Mietinteressent/in                 Mitmieter

Sie können hier ein Muster einer Mieterselbstauskunft als Word-Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

FAQ zu Mieter Selbstauskunft

Was ist eine Mieter Selbstauskunft?

Eine Mieter Selbstauskunft ist ein Dokument, das von Mietinteressenten ausgefüllt wird, um dem Vermieter Informationen über ihre finanzielle Situation, ihren Beruf, ihre Referenzen und andere relevante Informationen zu geben. Es dient dazu, dem Vermieter eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl des zukünftigen Mieters zu geben.

Welche Informationen sind in einer Mieter Selbstauskunft enthalten?

In einer Mieter Selbstauskunft können verschiedene Informationen abgefragt werden, wie zum Beispiel:

  • Personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Berufliche Situation (Arbeitgeber, Beruf, Arbeitsvertrag)
  • Finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen, Kreditverpflichtungen)
  • Referenzen (frühere Vermieter, Arbeitgeber)
  • Sonstige Angaben (Haustiere, Nichtraucher, Familienstand)

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Informationen abgefragt werden dürfen. Der Vermieter muss sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten und darf nur solche Informationen erfragen, die für die Entscheidung über die Vermietung relevant sind.

Muss ich eine Mieter Selbstauskunft ausfüllen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Mieter Selbstauskunft auszufüllen. Es ist jedoch üblich, dass Vermieter von Mietinteressenten eine Selbstauskunft verlangen, um sich ein besseres Bild von den potenziellen Mietern machen zu können.

Darf der Vermieter alle Informationen in der Mieter Selbstauskunft erfragen?

Nein, der Vermieter darf nicht alle Informationen erfragen. Er muss sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten und darf nur solche Informationen erfragen, die für die Entscheidung über die Vermietung relevant sind. So darf der Vermieter zum Beispiel nicht nach der Religionszugehörigkeit oder der sexuellen Orientierung des Mietinteressenten fragen.

Darf der Vermieter die Informationen aus der Mieter Selbstauskunft weitergeben?

Nein, der Vermieter darf die Informationen aus der Mieter Selbstauskunft nicht ohne Einwilligung des Mietinteressenten an Dritte weitergeben. Die Informationen sind vertraulich und dürfen nur für den Zweck der Entscheidung über die Vermietung verwendet werden.

Wie lange darf der Vermieter die Mieter Selbstauskunft aufbewahren?

Der Vermieter darf die Mieter Selbstauskunft nur so lange aufbewahren, wie es für den Zweck der Entscheidung über die Vermietung notwendig ist. In der Regel sollten die Informationen spätestens nach Abschluss des Mietvertrags vernichtet werden. Es ist jedoch empfehlenswert, sich über die genauen Aufbewahrungsfristen bei einem Anwalt oder der örtlichen Mietervereinigung zu informieren.

Fachanwalt.de-Tipp: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Mieter Selbstauskunft ein wichtiges Instrument für Vermieter ist, um sich ein Bild von potenziellen Mietern zu machen. Allerdings müssen Vermieter sich an datenschutzrechtliche Bestimmungen halten und dürfen nur relevante Informationen abfragen. Mieter haben keine gesetzliche Verpflichtung, eine Selbstauskunft auszufüllen, aber es ist üblich, dass Vermieter diese verlangen. Die Informationen aus der Mieter Selbstauskunft sind vertraulich und dürfen nur für den Zweck der Entscheidung über die Vermietung verwendet werden. Der Vermieter darf die Selbstauskunft nur so lange aufbewahren, wie es für den Zweck notwendig ist. Wenn Mieter Zweifel haben, ob der Vermieter zu viele Informationen erfragt oder gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, sollten sie sich an einen Anwalt oder die örtliche Mietervereinigung wenden. Es ist wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu schützen, um sich vor ungewollten Konsequenzen zu bewahren.



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