Mehrere Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten, viele davon auch in Mietwohnungen. Während man sich als Eigenheimbesitzer sein Zusammenleben mit einem Hund sehr individuell gestalten kann, gibt es bei einem Hund in der Mietwohnung hingegen stets auch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Zudem sind Hunde nicht in allen Mietwohnungen gern gesehen. Doch darf die Hundehaltung per se verboten werden? Diese und weitere Fragen zu Hund in Mietwohnung sollen im Folgenden erörtert werden.
Umzug mit Hund in eine Mietwohnung
Umzug mit Hund ( © Di Studio / Fotolia.com)Nicht jeder (zukünftige) Hundehalter hat das Glück, in einem Haus mit Garten zu leben. Wer sich auf die Suche nach einer Wohnung begibt, erlebt meist schon beim Lesen der Wohnungsanzeigen einen deutlichen Dämpfer in seiner Vorfreude. Anmerkungen wie „Hunde nicht erlaubt“ oder noch genereller „Haustiere nicht gestattet“ führen dazu, dass man sich meist auf die betreffende Wohnung gar nicht erst bewirbt. Dabei dürfte es für Hundehalter erst einmal gute Nachrichten geben. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen unzulässig ist. Eine allgemeine Anmerkung wie „Haustiere verboten“, hat also zunächst einmal keinerlei Aussagekraft, denn sie würde den Mieter unverhältnismäßig benachteiligen. Schließlich kann ihm nicht verboten werden, überhaupt ein Haustier zu halten, denn das gehört zur Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen einfach dazu. Dennoch heißt das nicht, dass man sich als Mieter uneingeschränkt jeden Hund in die Mietwohnung holen kann, ohne dies zuvor mit dem Vermieter abzuklären.

Hund in Mietwohnung - Mietvertrag
Der Idealfall ist natürlich, dass der Mietvertrag eine Klausel enthält die besagt, dass Hundehaltung erlaubt ist. Dennoch ist diese Klausel mit Einschränkungen zu verstehen. Ein normal großer und sozial verträglicher Hund dürfte dabei keine Probleme darstellen. Anders dürfte es jedoch bei sehr großen oder aggressiven Hunden aussehen. Diese werden als ungeeignet für das soziale Gefüge eines Mietshauses angesehen. Große Hunde bellen entsprechend lauter und können Nachbarn verunsichern, so dass diese Angst haben oder übertrieben vorsichtig agieren. So wird es in der Praxis so sein, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Hierbei geht es um die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn bzw. Hausbewohnern.
Mietvertrag enthält keine Regelung
Der entgegengesetzte Fall wäre, dass sich keinerlei Regelungen zur Haustierhaltung im Mietvertrag findet. Hier wird dann zu überprüfen sein, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Hierbei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, zum Beispiel, ob die Wohnung in der Stadt oder eher ländlich gelegen ist, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder ein Mehrparteienhaus handelt.
Generell ist zu sagen, dass Kleintiere üblicherweise immer erlaubt sind. Zu Kleintieren zählen zweifellos Tiere wie Meerschweinchen oder Chinchillas. Es gibt aber auch Hunderassen, die als Kleintiere zählen können, zum Beispiel Yorkshire-Terrier. Ohne entsprechende Regelungen im Mietvertrag wird es auf eine Einzelfallabwägung ankommen. Beim Abwägen der einzelnen Interessen sind beispielsweise die Rasse und Größe des Hundes zu berücksichtigen ebenso wie das konkrete Verhalten des Tieres, die Anzahl der Tiere in der Wohnung, das persönliche Verhalten des Hundehalters oder auch das Alter und die berechtigten Interessen von Vermieter und anderen Hausbewohnern. Wichtig ist auch zu schauen, wie der Vermieter bisher gegenüber der Hundehaltung eingestellt war. Hat er es einem Mieter erlaubt, wird es schwerer fallen, es einem anderen zu verbieten. Hier müssen schon sachliche Gründe genannt werden, warum der Hund in der Mietwohnung in diesem Fall nicht gestattet werden soll.

Mietvertrag verbietet Tierhaltung
Hund in Mietwohnung (© Mat Hayward / Fotolia.com)Sehr oft findet man in Mietverträgen das pauschale Verbot, Tiere in der Mietwohnung zu halten. Handelt es sich hierbei um eine Individualvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, wird der Mieter das Verbot akzeptieren müssen, da er es mit Unterschrift akzeptiert hat. Allerdings kann es für den Mieter ein Schlupfloch geben, wenn das Verbot sämtlicher Tiere und damit auch Kleintiere wie Fische oder Wellensittiche umfasst.
Etwas anderes gilt, wenn der Mietvertrag ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot aufstellt. Eine Klausel, aus der ein uneingeschränktes Verbote jeglicher Tierhaltung hervorgeht, ist nicht wirksam. Denn solch eine Klausel würde den Mieter laut Bundesgerichtshof unangemessen benachteiligen. Es muss ihm erlaubt sein, zumindest Kleintiere in der Mietwohnung zu halten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, nun uneingeschränkt jeden Hund halten zu können. Denn hier gibt es schließlich immer noch Vermieter und Nachbarn, deren konkrete Belange und Interessen berücksichtigt werden müssen. Daher wird es auch hier wieder auf eine Interessenabwägung hinauslaufen.

Mietvertrag mit Einschränkungen
Es ist zulässig, im Mietvertrag Einschränkungen zu vermerken. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt besagt, dass der Mieter zunächst beim Vermieter um Erlaubnis für die Hundehaltung fragen muss. Je nach konkreter Formulierung kann es aber auch schon ausreichend sein, den Vermieter lediglich darüber zu informieren, dass ein Hund in die Mietwohnung einziehen wird. Wird eine Erlaubnis benötigt, hat der Vermieter zwar das Entscheidungsrecht, darf dieses aber keinesfalls willkürlich anwenden. Er muss eine eindeutige Begründung vorbringen, warum der Hund nicht in der Mietwohnung gehalten werden darf.
Listenhunde
Wer als Besitzer eines sogenannten Listenhundes eine neue Wohnung sucht, hat es bedeutend schwerer. Diese Hunde, gemeinhin auch als Kampfhunde bezeichnet, werden üblicherweise von Vermietern und Nachbarn nicht gut angenommen. Hier muss in der Regel auch nicht erst eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, um einen solchen Hund ablehnen zu können. Die Haltung eines Kampfhundes in der Mietwohnung kann per Mietvertrag auch im Vorfeld ausgeschlossen werden. Zu den Listenhunden gehören u.a. Bullterrier, Pitbull Terrier oder auch Bullmastiff.
Neuer Hund - Neue Erlaubnis!
Hat der Vermieter einmal seine Erlaubnis für die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter sich beliebig viele Hunde zulegen kann. Wer sich einen neuen Hund bzw. einen weiteren Hund zulegen will, muss auch das erst beim Vermieter anmelden. Hier muss auch immer darauf geachtet werden, ob mehrere Hunde in der Wohnung, abhängig von ihrer Größe, überhaupt artgerecht gehalten werden können. Die einmal erteilte Erlaubnis bezieht sich also immer nur auf das jeweils konkrete Tier.
Vermieter überzeugen
Hund in Wohnung (© chalabala / Fotolia.com)Geht es darum, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, einen Hund halten zu dürfen, kann jeder Mieter aktiv dazu beitragen, einen guten Eindruck zu hinterlassen. So kann man bei einem persönlichen Vorstellen Hund und Vermieter miteinander vertraut machen. Wenn die anderen Bewohner des Hauses der Hundehaltung zustimmen, kann auch eine Unterschriftenliste erstellt und dem Vermieter vorgelegt werden. Zudem sollte man das eigene Verantwortungsbewusstsein als Hundehalter hervorheben und beispielsweise erklären, dass der Hund nicht längere Zeit allein gelassen wird in der Wohnung oder dass er nicht im Gemeinschaftsgarten sein Geschäft verrichten wird. Dies alles können Bedenken des Vermieters sein, die man ihm am besten gleich in einem klärenden Gespräch nimmt. Natürlich sollte man sich als Mieter dann auch daran halten und den eigenen Versprechungen nachkommen. Sinnvoll ist es auch, wenn eine Hundehaftpflichtversicherung vorhanden ist. Sollte man schon zuvor mit dem Hund in einer Mietwohnung gelebt haben, kann man sich vom Vormieter bescheinigen lassen, dass es zu keinerlei Problemen kam. All diese Maßnahmen können dazu beitragen, den Hund wie auch sich selbst als Hundehalter in ein positives Licht zu rücken und dem Vermieter eventuelle Bedenken zu nehmen.
Heimlich Hund anschaffen?
Weiß man um das Verbot, einen Hund halten zu dürfen bzw. stellt sich der Vermieter quer und man lässt dennoch einen Hund in die Mietwohnung einziehen, riskiert man eine Abmahnung. Die Gerichte vertreten hier eine fast einhellige Meinung und gestatten es, dass der Vermieter vom Mieter unter Fristsetzung verlangen kann, den Hund abzuschaffen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann auch eine Kündigung erfolgen.
Hunde zu Besuch
Sind keine Regelungen im Mietvertrag zu finden, die die Tierhaltung regeln, kann der Vermieter Hundebesuch grundsätzlich nicht verbieten. Verboten werden können aber Hunde, die sich aggressiv verhalten, bissig sind oder sehr viel bellen. Regelt der Mietvertrag ein Tierhaltungsverbot, ist davon aber auch nicht der stundenweise Aufenthalt eines Hundes in der Mietwohnung umfasst. Der zeitlich begrenzte Besuch ist nicht mit der Tierhaltung gleichzusetzen. Grenzwertig kann es jedoch werden, wenn der Hund längere Zeit in der Mietwohnung bleibt.
Zusammenfassung
- Gesetzliche Regelungen, die die Haustierhaltung in Mietwohnungen klar regeln, gibt es nicht. Entscheidend ist hier vor allem immer erst einmal der Mietvertrag.
- Eine Formularklausel, durch die generell die Haltung von Hunden untersagt wird, ist in Mietverträgen nicht wirksam. Der Mieter würde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Vielmehr müssen die Besonderheiten eines jeden Falls sowie die spezielle Interessenlage aller Parteien berücksichtigt werden.
- Hunde gehören üblicherweise nicht zu den generell erlaubten Kleintieren. Hiervon kann es aber Ausnahmen geben, wie bei der Rasse Yorkshire-Terrier, da die Hunde eine kleine Statur und ein zurückhaltendes Wesen haben.