Ausbeutung der Arbeitskraft – Erläuterungen zum Paragraph 233 StGB und Beispiele

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. Februar 2024

In § 233 StGB wird die Ausbeutung der Arbeitskraft geregelt. Geschützt werden soll so gemäß BGH die Freiheit einer Person, über den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verfügen. Die §§ 232 ff. StGB wurden in der Vergangenheit einer umfassenden Reform unterzogen.

Definition: Ausbeutung der Arbeitskraft (§233 StGB)

Die Ausbeutung der Arbeitskraft ist in § 233 StGB geregelt. In Absatz 1 heißt es dort:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilfslosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

2. bei der Ausübung der Bettelei oder

3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.“

Ausbeutung der Arbeitskraft (© luke / fotolia.com)
Ausbeutung der Arbeitskraft (© luke / fotolia.com)
Absatz 2 sieht zudem eine Qualifikation für die Fälle vor, in denen das Opfer unter achtzehn Jahre ist, es zu einer schweren Misshandlung, zur Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung kommt, der Täter eine wirtschaftliche Not beim Opfer erzeugt oder er als Mitglied einer Bande handelt.

In der Praxis mag § 233 StGB keine große Relevanz haben, dennoch zielt der Paragraph darauf ab, Strafbarkeitslücken zu schließen und wurde erst im Jahr 2016 reformiert. Zuvor war noch von Begriffen wie „Sklaverei“, „Leibeigenschaft“ und „Schuldknechtschaft“ zu lesen.

Heute gehört § 233 StGB zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit, bei dem geschützten Rechtsgut handelt es sich um die Verfügungsfreiheit der Person, was ihren Einsatz und die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angeht.

Zudem zielt § 233 StGB auch auf den Schutz des Vermögens der betroffenen Person ab. § 233 StGB a.F. verlangte nach einer Initiative des Täters, die darauf abzielte, das Opfer zu ausbeuterischen Betätigungen zu bringen. Diese Täterinitiative ist in der neuen Regelung nicht mehr erforderlich. Erfasst wird nun die Nachfrage nach Opfern von Menschenhandel.

Von einer Ausbeutung der Arbeitskraft ist daher schon dann auszugehen, wenn der Täter das Angebot des Opfers annimmt, dieses zu unangemessenen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Wichtig ist dabei, dass die Betätigung des Opfers einen wirtschaftlichen Vorteil für den Täter mit sich bringt.

Strafverteidiger-Tipp: Ein solch wirtschaftlicher Vorteil wäre beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Täter 50 Prozent der üblichen Lohnkosten spart oder das Opfer die Einnahmen aus Bettelei hälftig teilen muss. Weitere Auskünfte kann ein Fachanwalt für Strafrecht erteilen.

Voraussetzungen und Beispiele

Erforderlich ist eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder eine Hilflosigkeit. Abzustellen ist auf die Intensität der jeweiligen Zwangslage, so wäre diese für § 233 StGB etwa dann ausreichend, wenn es sich um den drohenden wirtschaftlichen Ruin handelt oder von Arbeits- oder Wohnungslosigkeit auszugehen ist. Die Person muss sprichwörtlich das Gefühl haben, durch ihre Zwangslage „mit dem Rücken zur Wand“ zu stehen, wodurch ihre Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt werden.

Die Hilflosigkeit beruht hingegen auf den mit einem Auslandsaufenthalt einhergehenden spezifischen Schwierigkeiten, die es der Person erschweren, sich gegen die Beschneidung der Selbstbestimmung zu wehren. Wer also kein Deutsch spricht, kein eigenes Bargeld vorweisen kann und dahingehend von dem Täter abhängig ist, dass dieser für Unterkunft und Verpflegung sorgt, befindet sich in einer hilflosen Situation. Dies ist zudem nicht nur bei Ausländern in Deutschland zu bejahen, sondern auch bei Deutschen, die sich im Ausland aufhalten.

Der Täter muss sich bewusst sein, dass sich das Opfer in einer Zwangslage befindet bzw. im Sinne von § 233 StGB hilflos ist. Er muss wissen, dass das Opfer dadurch in seiner Willenskraft eingeschränkt ist. Diesen Umstand muss er bewusst ausnutzen wollen. Er nimmt die Arbeitskraft des Opfers in Anspruch, jedoch zu ausbeuterischen Bedingungen.

Strafmaß bei Ausbeutung von Arbeitskräften

  • Absatz 1 des § 233 StGB sieht ein Strafmaß von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
  • Das Strafmaß der Qualifikation nach Absatz 2 liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Nach Absatz 3 ist auch der Versuch der Ausbeutung von Arbeitskräften strafbar.
  • Handelt es sich um einen minder schweren Fall des Absatzes 1, sieht Absatz 4 eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
  • Minder schwere Fälle des Absatzes 2 werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
  • Wer sich einer Unterstützungshandlung nach Absatz 5 strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download