Was versteht man unter einer Körperverletzung mit Todesfolge?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Januar 2024

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist Teil des 17. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, in dem die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit angesiedelt sind. Das StGB kennt unterschiedliche Grade der Körperverletzung, dazu gehören die schwere, die gefährliche sowie die fahrlässige Körperverletzung. Schließlich gibt es noch die Körperverletzung mit Todesfolge. Hierbei handelt es sich um eine der schwerwiegenderen Straftaten des StGB, weshalb auch bei Begehung mit mehrjährigen Haftstrafen zu rechnen ist.

Die Körperverletzung mit Todesfolge definiert sich als vorsätzliche Körperverletzung, die potentiell auch mit einer Lebensgefahr für das Opfer einhergehen kann und auch in dessen Tod resultiert. Dabei liegt jedoch kein ausdrücklicher Tötungsvorsatz seitens des Täters vor.

Gesetzliche Regelung des § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 StGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1: „Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“.

Absatz 2 lautet wie folgt: „In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

Definition nach StGB

Körperverletzung mit Todesfolge (© Andrea Biraghi / Fotolia.com)
Körperverletzung mit Todesfolge (© Andrea Biraghi / Fotolia.com)
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Um eine Strafbarkeit nach § 227 StGB zu bejahen, muss der Täter eine vorsätzliche Körperverletzung nach den §§ 223 bis 226a StGB begehen. Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Und eben durch diese Körperverletzung muss es zum Tode des Opfers kommen.

Beim Tod, also der besonderen Folge der Körperverletzung, reicht gemäß § 18 StGB Fahrlässigkeit aus. Dort heißt es: Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.“

§ 227 Absatz 1 StGB verlangt als Tatobjekt einen Menschen. Aufgrund der Körperverletzung muss die Todesfolge eintreten, es muss ein sogenannter tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang vorliegen. Der Bundesgerichtshof sieht diesen als gegeben, wenn der Todeserfolg unmittelbar durch die Verletzungshandlung herbeigeführt wird. Was bei der Körperverletzung mit Todesfolge ebenfalls zu beachten ist, ist, dass auch das Opferverhalten die Ursache für den späteren Tod sein kann, etwa dann, wenn das Opfer in Todesangst zu fliehen versucht.

In der Praxis ist es immer wieder nötig, zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag nach § 212 StGB abzugrenzen. Bei allen Körperverletzungsdelikten, mit Ausnahme der fahrlässigen Körperverletzung, muss der Vorsatz des Täters vorliegen, eine andere Person verletzen zu wollen. Zudem muss er wissen, dass eben diese Handlung zu einer Verletzung seines Gegenübers führen kann. Es kommt also auf die Verletzungsabsicht an.  Die Körperverletzung wird vorsätzlich durchgeführt, den Tod des Opfers wünscht der Täter hingegen nicht. Bei einem Totschlag hingegen muss eine Tötungsabsicht vorliegen. Der Täter muss also mehr wollen, als das Opfer zu verletzen. Er muss den Tod des anderen wenigstens billigend in Kauf nehmen, oder gar beabsichtigen. Sollten sich während des Strafverfahrens Zweifel bezüglich des Tötungsvorsatzes auftun, kann stattdessen Körperverletzung mit Todesfolge geahndet werden.

Bei der Abgrenzung zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag wird es auf die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen. Wichtig ist dabei die Beurteilung der Vorhersehbarkeit. Wie vorhersehbar war es, dass die jeweilige Tathandlung zum Tod des Opfers führen würde? Je vorhersehbarer dies war, umso eher ist ein Tötungsvorsatz anzunehmen. Einige Handlungen etwa bringen eine hohe Gefährlichkeit mit sich, beispielsweise ein starker Tritt gegen den Kopf. Hier ist der Tod des Opfers daher besonders vorhersehbar.

Problematisch gestalten sich in der Praxis weiterhin Fälle, in denen es um eine Schlägerei mit Körperverletzung geht. Gibt es bei einer Schlägerei ein Todesopfer, liegt die Annahme einer Körperverletzung mit Todesfolge sehr nahe. Schwierig ist es dann jedoch, den Schuldigen ausfindig zu machen, dessen Handlung (beispielsweise ein Schlag oder Tritt) letztlich zum Tod des Opfers geführt hat. Nicht selten ist dies nicht möglich bei einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten. Dann gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Es heißt dann also, im Zweifel für den Angeklagten. Eine Körperverletzung kann jedem der Beteiligten nachgewiesen werden, die damit einhergehende Todesfolge lässt sich jedoch keinem der Schläger zuordnen. Der Tod des Opfers kann in diesem Fall nicht geahndet werden.

Strafmaß einer Körperverletzung mit Todesfolge

Die Körperverletzung mit Todesfolge wird gemäß § 227 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft, eine Höchststrafe wird in § 227 StGB nicht genannt. Handelt es sich um einen minder schweren Fall, kommt gemäß Absatz 2 eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren in Frage. Die Verhängung einer Geldstrafe ist in beiden Fällen nicht vorgesehen. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Strafverteidiger-Tipp: Von einem minder schweren Fall ist etwa dann auszugehen, wenn der Täter vom Opfer provoziert wurde oder auch, wenn das sich das Tatgeschehen in gewisser Hinsicht wie ein Unglücksfall präsentiert.

Eintritt der Verjährung

Die Verjährungsfristen richten sich nach § 78 StGB. So gilt eine 20-jährige Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Verjährungsfrist bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind. § 227 StGB setzt als Mindestmaß eine Haftstrafe von drei Jahren voraus. Eine Höchststrafe ist jedoch nicht normiert. Dadurch ist § 38 StGB einschlägig. Demnach liegt die Höchststrafe bei einer zeitigen Freiheitsstrafe bei 15 Jahren. Für § 227 Absatz 1 StGB gilt daher eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Beispiele

Eine typische Konstellation der Körperverletzung mit Todesfolge ist ein an sich nicht lebensgefährlicher Schlag oder Stoß gegen das Opfer. Dieses fällt dadurch jedoch so unglücklich, dass durch die Folgen des Sturzes der Tod eintritt. Ebenso ist es möglich, dass das Opfer vor seinem Angreifer derart in Panik gerät und flieht und dabei auf die Straße gerät, wo es zu Tode kommt.

Aufsehen erregend war 2014 der Fall Tuğçe Albayrak. Die junge Frau beobachtete in einem Schnellrestaurant mehrere Männer, die zwei 13-jährige Mädchen belästigten. Sie schritt ein, um die Mädchen zu beschützen. Der Streit mit den Männern verlagerte sich dann auf den Parkplatz, wo auch gegenseitige Beleidigungen ausgetauscht wurden. Es kam schließlich zum Gerangel, in dessen Verlauf einer der Männer die junge Frau zu Boden schlug. Durch den Sturz zog sie sich schwere Kopfverletzungen zu.

Sie fiel ins Koma und wurde einige Tage später für hirntot erklärt. Noch einmal zwei Tage später wurden die Beatmungsgeräte ausgestellt und sie starb. Der Täter, ein 18-jähriger, sah sich im Anschluss einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge ausgesetzt. Man kann in diesem Fall von einer Schlägerei mit Todesfolge sprechen. Von  Tuğçe selbst ging dabei kein Schlag aus, allerdings beleidigte sie im Vorfeld den Täter. Der Täter wurde schließlich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verurteilt.

Viel diskutiert wurde auch der sogenannte Rötzel-Fall. Hier fügte der Täter dem Opfer schwere körperliche Verletzungen zu. Beim Opfer löste dies derart Angst und Panik aus, dass es einen Fluchtversuch über den Balkon unternahm. Hierbei kam es zum Sturz, das Opfer starb. Der Bundesgerichtshof lehnte in diesem Fall eine Strafbarkeit nach § 227 StGB ab, da es sich nicht um eine typische Folge des Grunddelikts Körperverletzung gehandelt habe. Eine spezifische Verbindung zwischen Grunddelikt und eingetretenem tödlichem Erfolg fehlt in diesem Fall.

Da es maßgeblich auf die Körperverletzungshandlung ankommt, die das Risiko des tödlichen Ausgangs in sich tragen muss, wird auch bei Folgendem Beispiel eine Körperverletzung mit Todesfolge bejaht. Wenn nämlich das Opfer vom Täter mit einer Schusswaffe geschlagen wird, bei der sich ein Schuss löst, an dem das Opfer schließlich stirbt. Von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend, muss man damit rechnen, dass sich durchaus ein Schuss lösen kann, wenn jemand mit einer Waffe geschlagen wird. § 227 StGB ist daher zu bejahen.

Die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen stellt einen Sonderfall dar. Prinzipiell kann eine Tat auch durch Unterlassen begangen werden, dies ergibt sich aus § 13 StGB: „Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“ Mit solch einem Unterlassen musste sich das Landgericht Duisburg 2006 befassen.

Das Gericht sprach eine Mutter der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen an ihrem Kind schuldig. Im Vorfeld kam es zu einer Körperverletzung am Kopf des Kindes. Die Mutter unterließ es daraufhin jedoch, sich an einen Arzt zu wenden, um das Kind behandeln zu lassen. Das Kind verstarb. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mutter durch das Unterlassen von Hilfeleistungen die Todesgefahr erst verursachte. Wären die Kopfverletzungen behandelt worden, hätte es nicht zum Tod des Kindes kommen müssen. Demnach wurde eine Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen bejaht, obwohl die Mutter nicht selbst die Kopfverletzungen herbeiführte.

Generell macht sich strafbar, wer eine Hilfeleistung unterlässt. Daher ist es prinzipiell auch möglich, bei einer Körperverletzung mit Todesfolge unterlassene Hilfe anzuklagen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Unterlassung mit einer Beteiligung an einer Schlägerei zusammenhängt.

Hierzu ist § 231 StGB einschlägig: „Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.“

Eine Strafbarkeit ist also schon allein für die Beteiligung vorgesehen, es ist nicht nötig, dass der Beteiligte auch selbst zur Körperverletzung ansetzt. Es muss jedoch geprüft und unterschieden werden, wann eine Unterlassung zu bejahen ist und inwiefern eben diese Unterlassung die tatsächliche Todesgefahr für das Opfer mit sich brachte. Ein solcher Sachverhalt kann sehr unterschiedlich beurteilt werden.

Schema

§ 227 StGB wird nach einem bestimmten Schema geprüft. Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale bejaht werden können, kann vor einer Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen werden.

I. Tatbestand § 227 StGB

1. Tatbestand des § 223 StGB

2. Erfolgsqualifikation des § 227 Absatz 1 StGB

a) Eintritt der schweren Folge: Tod des Opfers

b) Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod: Es muss geprüft werden, ob das Grunddelikt nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die konkrete Folge entfiele

c) Objektive Zurechnung: Der Erfolg ist dann dem Täter objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat

d) Spezifischer Gefahrzusammenhang: Die spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts (Körperverletzung) muss sich in typischer Weise in der schweren Folge niedergeschlagen haben

e) Tod müsste fahrlässig gem. § 18 StGB herbeigeführt worden sein

3. Subjektiver Tatbestand

Täter muss mit Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands gehandelt haben

II. Rechtswidrigkeit

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen

III. Schuld

Es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen

IV. Ergebnis

Abschließend kann noch geprüft werden, ob es sich im Einzelfall um einen minder schweren Fall nach § 227 Absatz 2 StGB handelt.

FAQ zur Körperverletzung mit Todesfolge

Was bedeutet "Körperverletzung mit Todesfolge" im deutschen Strafrecht?

Eine "Körperverletzung mit Todesfolge" ist eine besondere Form der Körperverletzung gemäß § 227 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Straftatbestand liegt vor, wenn durch eine Körperverletzung der Tod einer Person verursacht wird.

Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass der Tod als unmittelbare Folge der Körperverletzung eintritt. Hierbei ist zu beachten, dass der Täter den Tod der Person nicht vorsätzlich herbeiführen muss, um nach § 227 StGB bestraft zu werden. Es reicht aus, wenn die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde und der Tod als Folge dieser Handlung eintritt.

Folgende Aspekte sind entscheidend:

  • Vorsatz: Der Täter muss die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
  • Kausalität: Der Tod muss als direkte Folge der Körperverletzung eintreten. Ein nur mittelbarer Zusammenhang ist nicht ausreichend.
  • Objektive Zurechenbarkeit: Der eingetretene Tod muss dem Täter objektiv zurechenbar sein.

Welche Strafen drohen bei einer Körperverletzung mit Todesfolge?

Gemäß § 227 StGB wird eine Körperverletzung mit Todesfolge mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Im Gegensatz zur Tötung, bei der das Strafmaß bei mindestens fünf Jahren liegt, ist das Strafmaß bei einer Körperverletzung mit Todesfolge also geringer. Das liegt daran, dass bei einer Körperverletzung mit Todesfolge der Tod des Opfers nicht beabsichtigt war. Es gibt jedoch auch Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen können.

Dazu zählen unter anderem:

  1. Die Beweggründe des Täters: Wurde die Tat aus niederen Beweggründen begangen, kann dies das Strafmaß erhöhen.
  2. Die Art und Weise der Durchführung: War die Tat besonders grausam oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit verbunden, kann dies ebenfalls das Strafmaß erhöhen.
  3. Vorstrafen: Vorherige strafrechtliche Verurteilungen können ebenfalls Einfluss auf das Strafmaß haben.

Wie unterscheidet sich die Körperverletzung mit Todesfolge von Totschlag oder Mord?

Die Körperverletzung mit Todesfolge unterscheidet sich von Totschlag und Mord in erster Linie durch die Absicht des Täters. Bei Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB) liegt eine Absicht vor, das Opfer zu töten.

Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge hingegen liegt keine Absicht vor, das Opfer zu töten. Es ist lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung begangen worden, die zum Tod des Opfers geführt hat. Dieser Unterschied im Tötungsvorsatz hat wesentlichen Einfluss auf die Bestrafung.

Was passiert, wenn der Täter nicht wusste, dass seine Handlung tödlich sein könnte?

Im deutschen Strafrecht ist Unwissenheit oder Ignoranz bezüglich der potenziellen Folgen einer Handlung normalerweise kein ausreichender Grund, um die Strafbarkeit zu vermeiden. Im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge muss der Täter nicht die Absicht gehabt haben, das Opfer zu töten.

Es reicht aus, dass er die Körperverletzung vorsätzlich begangen hat und diese Körperverletzung zum Tod des Opfers geführt hat. Ob der Täter wusste, dass seine Handlung tödlich sein könnte, ist in diesem Kontext also nicht entscheidend.

Kann die Körperverletzung mit Todesfolge auch fahrlässig begangen werden?

Im deutschen Strafrecht ist die Körperverletzung mit Todesfolge ein Vorsatzdelikt, das heißt, es muss eine vorsätzliche Handlung vorliegen. Eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge ist daher grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings kann eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorliegen, wenn der Täter grob fahrlässig handelt und dabei den Tod eines Menschen verursacht.


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