Was ist eine Bedrohung und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. September 2023

Der Tatbestand der Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Gefährdungsdelikt. Es muss also nicht zu einer Verletzung eines Rechtsguts kommen. Vielmehr genügt die bloße Verursachung einer Gefahr bereits, um den Tatbestand der Bedrohung bejahen zu können. Es wird zudem zwischen dem abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikt unterschieden. Am 03.04.2021 ist das Ge­setz zur Be­kämp­fung von Rechts­ex­tre­mis­mus und Hass­kri­mi­na­li­tät in Kraft getreten. Dadurch sollen Be­trof­fe­ne bes­ser geschüt­zt werden. Das Gesetz beinhaltet Straf­ver­schär­fun­gen, so auch für die Bedrohung.

Bedrohung - Gesetzliche Regelung und Strafmaß

Ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wie es auch die Bedrohung ist, führt aufgrund eines bestimmten Verhaltens zur Vermutung einer Gefährdung.

Davon zu unterscheiden ist das konkrete Gefährdungsdelikt, das die tatsächliche Gefährdung eines Rechtsguts voraussetzt. So ist es beispielsweise der Fall bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB.

Wer eine Person bedroht, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

Es handelt sich somit bei § 241 StGB um ein Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB. In § 12 StGB ist die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen geregelt. Demnach sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind hingegen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind. Bei einer Bedrohung muss der Täter also nicht zwingend ins Gefängnis, sondern kann auch alternativ eine Geldstrafe auferlegt bekommen.

Bedrohung (© Sabphoto / Fotolia.com)
Bedrohung (© Sabphoto / Fotolia.com)
Wie die Strafe konkret bei einer Verurteilung wegen Bedrohung ausfällt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle. Hat der Täter bereits Vorstrafen? Wie sieht das Nachtatverhalten aus? Wie ist das Aussageverhalten des Täters zu bewerten? Möglich wäre auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage, etwa gegen eine Geldauflage, gem. § 153a StPO. In § 153a Absatz 1 StPO heißt es hierzu: Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.“

Bedrohung - Tatbestand und Definition

Durch § 241 StGB soll der individuelle Rechtsfrieden als Rechtsgut geschützt werden.

Bisher war nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar. Nunmehr sind strafbar auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten. 

Die Strafe ist bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, vgl. § 241 Abs. 1 StGB. Wenn aber die Tat im Internet oder auf eine andere Weise öffentlich begangen wird, drohen sogar bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe, vgl. § 241 Abs. 4 StGB. Für die Bedrohung mit einem Verbrechen wurde der Strafrahmen auf bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe angehoben, wenn diese nicht öffentlich erfolgt, vgl. § 241 Abs. 2 StGB. Wenn es öffentlich erfolgt, gibt es sogar bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, vgl. § 241 Abs. 4 StGB.

 

"eine ihm nahestehende Person"

Diese Beziehung muss in ihrer Intensität einem Angehörigenverhältnis gleichen. Dazu gehören zum einen Lebensgemeinschaften und langjährige Wohngemeinschaften. Je nach Fallgestaltung kann aber auch eine enge Freundschaft dazu führen, dass es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 241 StGB handelt. Wichtig ist jedoch, dass es sich um einen konkret bestimmbaren Menschen handelt. Daher können weder juristische Personen noch andere Personengemeinschaften Adressat einer Bedrohung sein. Möglich wäre in einem solchen Fall jedoch eine Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB.

Gedroht werden muss also nicht mehr mit einem Verbrechen.

Bei dem Aussprechen einer Bedrohung kommt es zudem nicht darauf an, dass der Bedrohte die Drohung auch tatsächlich für wahr nimmt und den Ernst der Lage erkennt, wenn auch gleich der Drohende den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken muss mit seiner Drohung. Gleichermaßen spielt es keine Rolle, ob der Täter überhaupt in der Lage ist, die Drohung konkret in die Tat umzusetzen.

Die Bedrohung muss objektiv den Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken, weiterhin muss sie subjektiv von diesem Willen getragen sein. Im Gegensatz dazu spielt es keine Rolle, ob der Bedrohte auch wirklich daran glaubt, dass die Drohung ernst gemeint war.

Eine Bedrohung muss weiterhin nicht immer ausschließlich in ausdrücklicher Art und Weise erfolgen, vielmehr kann diese auch konkludent bejaht werden, also dann, wenn der Täter in schlüssiger Form handelt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter dem Bedrohten einfach eine Waffe vorhält. Der Täter muss dem Opfer nicht einmal persönlich gegenüberstehen, damit von einer Bedrohung ausgegangen werden kann. Gedroht werden kann auch telefonisch oder in schriftlicher Form.

Abzugrenzen in der Praxis ist die Bedrohung oftmals von der Nötigung nach § 240 StGB. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ In Absatz 2 heißt es weiterführend: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Für eine Nötigung genügt die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Sollte also beispielsweise die Äußerung fallen „Wenn du das nicht machst, lasse ich dich durch die Prüfung fallen“ oder „Wenn du mich nicht deine Brust anfassen lässt, verlierst du deinen Ausbildungsplatz“, wird das als Nötigung gewertet.

Selbst bei einer Gewaltandrohung muss nicht zwangsläufig von einer Bedrohung ausgegangen werden. Auch die Gewaltandrohung kann eine Drohung mit einem empfindlichen Übel und somit eine Nötigung sein. Eine Nötigung zielt üblicherweise immer darauf ab, den freien Willen einer dritten Person in rechtswidrige Art und Weise zu beeinflussen. Dies geschieht durch Gewaltandrohung oder durch das Drohen mit einem empfindlichen Übel.

Bedrohung - kein Antragsdelikt

Unter einem Antragsdelikt werden solche Delikte verstanden, bei denen die Justizbehörden immer nur auf Antrag des Geschädigten hin tätig werden. Demgegenüber steht das sogenannte Offizialdelikt, bei dem das Tätigwerden des Staatsanwalts zwingend vorausgesetzt wird.

Bei einem Antragsdelikt wird nochmals zwischen absolutem und relativem Antragsdelikt unterschieden. Absolute Antragsdelikte sind grundsätzlich antragsbedürftig, der Betroffene muss also einen Strafantrag stellen. Relative Antragsdelikte können auch bei fehlendem Strafantrag verfolgt werden soweit ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Der fehlende Strafantrag des Geschädigten wird dann durch das öffentliche Interesse ersetzt. Zu den relativen Antragsdelikten gehört beispielsweise die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB. Bei einer Bedrohung handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt.

Beispiele

Eine Bedrohung wurde durch das Gericht beispielsweise dann bejaht, als ein Angeklagter dem Opfer eine Pistole vorhielt und ihm sagte, er werde abdrücken, wenn dieser „Mucken“ machen würde. Weiterhin fällt auch die Äußerung „Ich mach dich kalt“ in den Anwendungsbereich des § 241 StGB, denn der Spruch ist gleichzusetzen mit der Äußerung „Ich bringe dich um“. Jedoch muss die Drohung glaubwürdig geäußert werden und das Opfer muss das Gefühl haben, der Täter könnte seine Drohung tatsächlich wahrmachen.

Ein anderes Beispiel zeigt, dass nicht jedes Inaussichtstellen eines Verbrechens auch zwangsläufig als Bedrohung angesehen werden muss. So sah das Amtsgericht Rudolstadt eine nicht ernstzunehmende Bedrohung in einem Fall gegeben, in dem ein Jugendlicher in einer therapeutischen Förderanstalt seiner Erzieherin „Ich schlag dich tot“ entgegen schrie, nachdem er dachte, die Erzieherin hätte mit seiner Mutter über ihn gesprochen und dieser „Scheiße erzählt“. Für das Amtsgericht war diese Äußerung lediglich eine „jugendliche Groß- und Wichtigtuerei“. Man ging von jugendlichem Übermut statt von kriminellem Unrecht aus und somit wurde eine Bedrohung nach § 241 StGB verneint.

Zudem muss die Äußerung hinreichend konkret sein. Fällt zum Beispiel die Aussage „Wenn du bis morgen nicht bezahlst, passiert was“, kann dies nicht als Bedrohung nach § 241 StGB gewertet werden. Denn es ist nicht hinreichend konkretisiert, was passieren wird und ob es sich dabei auch tatsächlich um ein Verbrechen handelt, wie es von § 241 StGB gefordert wird. Gemeint sein kann mit dieser Aussage beispielsweise auch „...dann werde ich dich verklagen“ oder „...dann werde ich einen Anwalt hinzuziehen.“

Hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Drohung werden auch situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen vom Tatbestand des § 241 StGB ausgenommen. Wer im Eifer eines Wortgefechts eine Äußerung wie „Du sollst verrecken“ fallen lässt, soll nicht wegen Bedrohung verurteilt werden.

Dies zeigt, dass es letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob tatsächlich von einer Bedrohung ausgegangen werden kann. Es müssen stets die beteiligten Personen sowie die genauen Umstände mit in die Bewertung einfließen. Es kommt also neben dem Wortlaut der Drohung auch darauf an, in welchem Zusammenhang sie ausgesprochen wurde und wie die Gesamtsituation zu bewerten ist. Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich der Drohende im Nachhinein nicht einfach darauf berufen kann, dass er das Gesagte lediglich als Scherz gemeint habe. Es kommt immer nur darauf an, wie der Bedrohte die Äußerung verstehen musste.

Verjährung

Das Gesetz sieht für eine Vielzahl an Straftaten vor, dass diese nach einer gewissen Zeit verjähren und demnach nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. So auch bei der Bedrohung nach § 241 StGB. Hierzu gibt § 78 StGB genaueren Aufschluss über die Verjährungsfrist.

Ausschlaggebend ist das Höchstmaß einer zu verhängenden Strafe. Bedrohung nach § 241 StGB wird mit maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe geahndet. Somit ist § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB einschlägig und die Verjährungsfrist von Bedrohung liegt bei 5 Jahren. Nach 5 Jahren kann also eine Bedrohung nicht mehr behördlich verfolgt werden. Zum Beginn der Verjährung sagt § 78a StGB: „Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.“

Anzeige erstatten wegen Bedrohung

Strafrecht (© cirquedesprit / Fotolia.com)
Strafrecht (© cirquedesprit / Fotolia.com)
Für die Bearbeitung von Straftaten wie die der Bedrohung ist die Polizei zuständig. Wer sich bedroht fühlt, kann in jeder Polizeidienststelle Strafanzeige erstatten. Strafanzeigen können zudem auch online gestellt werden. Erfolgt die Erstattung der Strafanzeige online, wird ein Formular für einen Strafantrag übermittelt, das unterschrieben bei der Polizeidienststelle eingereicht werden muss.

Wurde eine solche Strafanzeige erstattet, wird dem Betroffenen eine Registriernummer ausgehändigt, zudem erhält er eine Anzeigenbestätigung. Diese sollte für die persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Die Polizei wird die Strafanzeige bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeiten. Es obliegt dann dem Staatsanwalt zu entscheiden, ob es zur Eröffnung eines Strafverfahrens kommt, oder nicht. Der Betroffene wird immer über den Ausgang der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Zur Strafverfolgung kommt es nur nach einem unterschriebenen Strafantrag.

Sollte die Staatsanwaltschaft trotz Strafantrags das Verfahren wegen mangelndem öffentlichen Interesses einstellen, hat der Betroffene die Möglichkeit, den Weg der Privatklage einzuschlagen, um eine Bestrafung des Täters durchzusetzen und zudem mögliche zivilrechtlichen Schmerzens- und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Privatklageerhebungen können vor dem Amtsgericht beantragt werden. Im Vorfeld jedoch muss ein Schiedsmann aufgesucht werden und es muss zu einem erfolglosen Sühneversuch gekommen sein.

Maßnahmen bei einer Bedrohung

Wer Opfer einer Bedrohung wurde sollte, wie immer, wenn man sich einer Straftat ausgesetzt sieht, der Notruf gewählt werden. Die diesbezüglich geschulte Polizei weiß, wie in solchen Situationen vorzugehen ist. Es ist immer ratsam, eine Strafanzeige zu stellen. Nur wenn die Polizei über den Vorfall informiert wird, kann sie ihre Ermittlungen aufnehmen.

Zudem ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren. Drohungen, unabhängig davon, wer sie ausgesprochen hat, sollten ernst genommen werden, schließlich wurde hier eine Straftat begangen. Ein Anwalt kann darüber informieren, ob unter Umständen sogar Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Weiterhin kann es sinnvoll sein, ein Protokoll über die Vorfälle anzufertigen. Die so gesammelten Aufzeichnungen können später dabei helfen, den Sachverhalt umfassend zu erfassen, was die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und eines Anwalts erleichtert.

Bei mündlich ausgesprochenen Drohungen ist es hilfreich, wenn Zeugen genannt werden können, die den Vorfall bestätigen können. Schriftliche Drohungen sollten hingegen dokumentiert werden. SMS sollten also nicht gelöscht, Briefe o.ä. aufgehoben werden. Schriftlich verfasste Drohungen, von denen man den Absender nicht kennt, sollten zudem so gelagert werden, dass sie vor Verunreinigungen geschützt werden. Die Dokumente sollten möglichst nicht mehr angefasst werden.

Eine Strafverfolgung ist aber auch dann möglich, wenn es weder Zeugen noch Beweise gibt. Wichtig ist, dass ein Zeuge glaubwürdig ist und auch der Geschädigte ist schließlich Zeuge. Der Sachverhalt muss also glaubwürdig dargestellt werden. Dann ist eine Verurteilung auch grundsätzlich möglich, wenn keine weiteren Beweise vorliegen.

Sollte die Drohung eine akute Gefahr nach sich ziehen, ist es zudem wichtig, sich der Situation zu entziehen und beispielsweise Freunde oder Familie aufzusuchen, bis die Polizei über die Situation informiert wurde und erste Schritte unternommen hat.

Maßnahmen bei einer Anzeige

Wer eine andere Person bedroht hat, hat eine Straftat nach dem StGB begangen und sollte die Vorwürfe daher nicht auf die leichte Schulter nehmen. In jedem Fall ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Als erfahrener Rechtsbeistand kann dieser darüber informieren, welche weitere Vorgehensweise ratsam ist. U.a. ist der Anwalt in der Lage, Akteneinsicht zu verlangen, um über den Stand der Ermittlungen informiert zu werden. Zudem ist ohne eine vollständige Akteneinsicht eine sachgerechte Verteidigung nur schlecht möglich.

Strafverteidiger-Tipp: Vor voreiligen Aussagen ohne Rechtsbeistand sollte abgesehen werden, da diese sich negativ für den Beschuldigten bzw. Angeklagten auswirken können. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts ist vor allem dann wichtig, wenn die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung eingegangen ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, der polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten.

Anders verhält es sich, wenn es sich um eine staatsanwaltliche oder richterliche Ladung handelt. In diesem Fall ist das Erscheinen zwingend vorausgesetzt.

Wichtig ist auch zu wissen, dass dem Beschuldigten bzw. dem späteren Angeklagten ein umfassendes Schweigerecht zusteht. Er ist also nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Lediglich Angaben zu den Personalien sollten gemacht werden. Angaben zur Sache jedoch sollten zunächst vermieden werden. Hat der hinzugezogene Rechtsanwalt Akteneinsicht erlangt, kann über den Anwalt eine schriftliche Stellungnahme zur Sache erfolgen.

FAQ zur Bedrohung im Strafrecht

Was versteht man unter Bedrohung im Strafrecht?

Die Bedrohung im Strafrecht ist ein strafrechtlicher Tatbestand, der in § 241 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Danach macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht.

Welche Strafe droht bei einer Bedrohung?

Wer eine Bedrohung im Sinne von § 241 Abs. 1 StGB begeht, macht sich strafbar. Das Gesetz sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr vor. Die Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Bedrohung, den Umständen der Tat und der Vorstrafen des Täters. Wenn die Bedrohung besonders schwer wiegt, kann auch eine höhere Strafe verhängt werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Bedrohung?

Damit eine Bedrohung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Täter muss einen anderen Menschen bedrohen. Die Bedrohung muss durch eine konkrete Handlung oder Äußerung erfolgen. Der Täter muss dem Opfer mit der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens drohen.

Was ist der Unterschied zwischen Bedrohung und Nötigung?

Eine Bedrohung und eine Nötigung sind zwei unterschiedliche Tatbestände im Strafrecht. Bei einer Bedrohung droht der Täter dem Opfer mit der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens, während bei einer Nötigung der Täter das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, die es nicht freiwillig tun würde.

Was ist der Unterschied zwischen Bedrohung und Beleidigung?

Eine Bedrohung und eine Beleidigung sind ebenfalls zwei unterschiedliche Tatbestände im Strafrecht. Bei einer Bedrohung droht der Täter dem Opfer mit der Begehung eines Vergehens/Verbrechens, während bei einer Beleidigung der Täter das Opfer in seiner Ehre verletzt.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Bedrohung im Strafrecht liegt vor, wenn ein Täter einem anderen mit der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens droht. Dabei muss die Bedrohung konkret und glaubhaft sein. Die Strafe für eine Bedrohung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Bedrohung, den Umständen der Tat und der Vorstrafen des Täters.

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