Was meint Falschaussage und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. März 2024

Ein Bekannter muss sich vor Gericht verantworten. Dieser hat Sie als Zeugen angegeben, so dass Sie vor Gericht erscheinen und eine Aussage vor dem Richter machen. Der Richter hat Sie vorher belehrt, dass Sie die Wahrheit sagen müssen, ansonsten eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren droht. Sie glauben die Wahrheit gesagt und Ihrem Bekannten einen Freundschaftsdienst erwiesen zu haben. Doch so richtig geglaubt hat man Ihnen anscheinend nicht. Einige Wochen später erhalten Sie Post von der Polizei als Beschuldigter mit dem Vorwurf „Falschaussage“! Was nun?

Falschaussage - Definition nach StGB

Von einer Falschaussage spricht man, wenn jemand vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle wahrheitswidrige Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt geäußert hat.

Falschaussage - Gesetzliche Regelung

Falschaussage (© Pixxs / fotolia.com)
Falschaussage (© Pixxs / fotolia.com)
Die Falschaussage (Falsche uneidliche Aussage) ist in § 153 StGB geregelt. Darin heißt es:

„Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

§ 153 StGB verlangt zunächst, dass die Aussage „vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle“ gemacht wird. In der Regel handelt es sich vornehmlich um Aussagen, die vor Gericht gemacht werden.

Die gemachte Aussage muss falsch sein. Falsch ist eine Aussage dann, wenn das Wiedergegebene  nicht den tatsächlichen Wahrnehmungen entspricht.

Täter einer Falschaussage

Als Täter für eine Falschaussage kommen laut § 153 StGB Zeugen und/ oder Sachverständige in Betracht. Ein Angeklagter kann demnach keine Falschaussage begehen. Parteien in einem Zivilprozess können ebenfalls keine Falschaussage begehen. Diese können sich jedoch wegen Meineid nach § 154 StGB oder wegen Prozessbetrug nach § 263 StGB strafbar machen.

Falschaussage bei der Polizei

Eine Falschaussage bei der Polizei und auch bei der Staatsanwaltschaft ist nicht möglich, weil es sich bei beiden um keine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle handelt. Wenn man aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft die Unwahrheit sagt und versucht einen Beschuldigten zu schützen/decken, kann man sich wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar gemacht haben. Wenn man den Verdacht bewusst auf eine andere Person lenkt, könnte man eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB begangen haben.

Strafmaß und Folgen

Was man ggf. als Kavaliersdelikt ansehen könnte, wird mal eben mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren bestraft. Die Höhe der Freiheitsstrafe hängt im Ergebnis vom Einzelfall und von den Umständen ab. Wenn man bspw. keine Vorstrafen hat und somit Ersttäter ist und zudem geständig ist, wird sich die Strafe wohl eher im unteren Bereich bewegen. Sollte man bereits Vorstrafen haben und kein Geständnis ablegen, kann die Freiheitsstrafe im Bereich von mehreren Jahren Freiheitsstrafe liegen, vor allem wenn man bereits einschlägige Vorstrafen  wegen Falschaussage oder ähnlicher Delikte hatte. Eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren wird in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Beträgt die Freiheitsstrafe mehr als 2 Jahre, kann diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Neben der Freiheitsstrafe, die man erhält, erfolgt zudem ein Eintrag im Führungszeugnis.

Wenn man die Falschaussage getätigt hat und der Richter, die Staatsanwaltschaft/Polizei diese auch als Falschaussage ansieht oder nur den Verdacht einer Falschaussage hat, wird dies entsprechend vermerkt. Sodann wird gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage eingeleitet. Dieses Verfahren wird üblicherweise bei der Polizei geführt. Der Betroffene wird dann als „Beschuldigter“ geführt. Dieser erhält zunächst von der Polizei eine Nachricht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage geführt wird und er sich zum Vorwurf schriftlich oder persönlich bei der Polizei äußern darf.

Fachanwalt für Strafrecht einschalten

Als Beschuldigter hat man das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen. Allerdings kann man sich auch äußern (schriftlich oder persönlich bei der Polizei). Man hat auch das Recht, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Da das Gesetz bei einer Verurteilung keine Geldstrafe, sondern ausschließlich eine Freiheitsstrafe vorsieht, empfehlen wir an dieser Stelle, sich nach Erhalt der Polizeimitteilung an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist.

Das bedeutet, dass man zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei machen sollte. Der Rechtsanwalt wird nach seiner Beauftragung Akteneinsicht nehmen und mit dem Betroffenen den wesentlichen Akteninhalt besprechen. Danach entscheiden Rechtsanwalt und Betroffener – je nach Einzelfall und Aktenlage – ob man eine Stellungnahme abgeben sollte oder nicht. Die Stellungnahme würde der Rechtsanwalt sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben und versuchen, dass das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

Die Staatsanwaltschaft übernimmt ab Beantragung der Akteneinsicht das Ermittlungsverfahren und entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird. Der Rechtsanwalt kostet im Ermittlungsverfahren ca. 500 bis 600 Euro.

Strafverteidiger-Tipp: Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen und stattdessen Anklage gegen den Betroffenen erheben, erhöhen sich die Anwaltskosten in der Regel um weitere 300 bis 400 Euro.

Korrektur der Falschaussage

Strafrecht (© biker3 / fotolia.com)
Strafrecht (© biker3 / fotolia.com)
Vollendet ist die Tat mit Abschluss der Vernehmung. Das bedeutet also, dass der Betroffene (Zeuge/Sachverständige) solange die Aussage korrigieren kann, solange er im Zeugenstand ist. Oftmals ist es so, dass nach erfolgter Aussage der Richter oder die Staatsanwaltschaft noch einmal nachhakt oder den Betroffenen bei Zweifel gar an die Wahrheitspflicht erinnert. Wenn man in diesem Fall also die „falsche“ Aussage noch korrigiert, hat man keine Konsequenzen zu befürchten. Ab Verlassen des Zeugenstandes gibt es die Korrektur der Falschaussage also nicht mehr, so dass die Falschaussage damit als begangen gilt. Im Nachhinein kann man jedoch gemäß § 158 StGB („Berichtigung einer falschen Angabe“) die falsche Angabe berichtigen, so dass das Gericht später die Strafe mildern oder von der Strafe ganz absehen kann. Dies gilt aber nur, solange kein Strafverfahren wegen Falschaussage gegen den Betroffenen eingeleitet wurde.

Schema

Falsche uneidliche Aussage § 153 StGB

I. Tatbestand

  A. Objektiver Tatbestand

      1.Tatsubjekt: Zeugen oder Sachverständige

      2.Tatobjekt: Gerichte oder andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sach-

                            verständigen zuständige Stellen.

      3.Tathandlung: falsch aussagen

  B. Subjektiver Tatbestand

  Voraussetzung ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Strafmilderung oder Absehen von Strafe kommt gemäß § 158 StGB in Betracht.


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