Sexuelle Nötigung nach § 177 StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. Januar 2024

Die sexuelle Nötigung gehört den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung an und ist somit Teil des Sexualstrafrechts. Zu diesem zählen auch andere Tatbestände wie die Vergewaltigung oder die Zuhälterei. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich um einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung.

Geschützt werden soll das Recht zur individuellen sexuellen Selbstbestimmung.

Sexuelle Nötigung - Gesetzliche Regelung

Die sexuelle Nötigung ist in § 177 StGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Definition und Tatbestand

Zu verstehen ist unter einer sexuellen Nötigung die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen eines Menschen.

Durch § 177 Absatz 1 StGB wird jede Zwangsanwendung unter Strafe gestellt, die von einer Person die Duldung oder Tätigung einer sexuellen Handlung erwirken soll. Unter den Begriff der sexuellen Handlung lässt sich bereits jede körperliche Sexuelle Nötigung (© dimitrimaruta / Fotolia.com)
Sexuelle Nötigung (© dimitrimaruta / Fotolia.com)
Berührung subsumieren. 2016 kam es zu einer Reform des Sexualstrafrechts, mit dem Ziel, die sexuelle Selbstbestimmung besser und auch umfassender zu schützen. Vorhandene Regelungen wurden verschärft, zudem kamen neue Straftatbestände hinzu. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass insbesondere § 177 StGB in der ehemaligen Fassung nicht ausreichend war, um sämtliche strafwürdigen Tathandlungen abzudecken, die zu einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung führen können. Zu dieser Erkenntnis führten nicht zuletzt auch die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Seither gilt im Sexualstrafrecht das Prinzip: Nein heißt Nein.

Wichtig ist nun, dass der Wille des Opfers erkennbar ist. Über eben diesen Willen muss der Täter sich hinwegsetzen. Verzichtet wird fortan bei § 177 Absatz 1 StGB auf den Begriff der Nötigung. Denn dieser setzte voraus, dass der entgegenstehende Willen des Opfers mit Zwangsmitteln überwunden wurde. Somit entfällt auch die Prüfung eines Finalzusammenhangs zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der sexuellen Handlung. Was die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Opfers angeht, wird auf die Sicht eines objektiven Dritten abgestellt. Nötig ist entweder eine ausdrückliche, sprich verbale Erklärung oder ein konkludentes Verhalten. Ein solches liegt beispielsweise dann vor, wenn das Opfer beginnt zu weinen oder versucht, die sexuelle Handlung abzuwehren.

Absatz 1 setzt zudem das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens voraus. Eine Person muss zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt werden. Der Täter muss hierfür unmittelbar auf das Opfer eingewirkt haben, um ihm so den Grund dafür zu geben, dass es eben diese Handlungen vornimmt. Es muss tatsächlich zu den sexuellen Handlungen kommen.

Sollte der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar sein, ist eine Strafbarkeit des Täters dennoch gegeben, wenn die Umstände vorliegen, die in § 177 Absatz 2 StGB genannt sind. Davon abgedeckt sind Fälle, in denen es dem Opfer nicht zumutbar ist, einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder ihm das Äußern objektiv unmöglich ist.

Beispielsweise wäre das der Fall, wenn das Opfer zuvor sogenannte K.O.-Tropfen zu sich genommen hat, unabhängig davon, ob diese durch den Täter oder eine andere Person verabreicht wurden und der Täter das Opfer schon in einer benommenen Situation vorfindet und diese zu seinem Vorteil ausnutzt.

Strafe nach StGB

§ 177 Absatz 1 StGB setzt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Absatz 4 legt eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr fest, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist gemäß Absatz 5 zu erkennen, wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Je nach Gefährlichkeit und Intensität der Tatausführung, etwa durch Beisichführen oder Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, wird der Strafrahmen in den weiterführenden Absätzen des § 177 StGB erhöht.

Einschlägigkeit

Durch die Verschärfung des Tatbestands der sexuellen Nötigung drohen einem Beschuldigten höhere Strafen, zudem ist es nicht einmal erforderlich, dass dieser auch etwas getan hat. Beim Vorwurf muss lediglich die Absicht vorgelegen haben, das Opfer sexuell zu nötigen.

Die sexuelle Nötigung ist dabei von der Vergewaltigung zu unterscheiden. Bei der Vergewaltigung dringt der Täter mit einem Körperteil in den Körper bzw. in eine Körperöffnung des Opfers ein.

Jugendstrafrecht

Bei Jugendlichen ist das Jugendstrafrecht anzuwenden. Jugendliche sind Personen, die zur Tatzeit 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt sind. Das Jugendstrafrecht wird auch auf Heranwachsende angewandt, die zur Tatzeit 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind und zusätzlich folgende Voraussetzungen gegeben sind: wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bzw. der Täterin ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach Art, Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Für das jeweilige Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten dann zwar die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig. Auch wenn das Jugendstrafrecht ein "echtes" Strafrecht ist, gibt es erhebliche Unterschiede gegenüber dem Erwachsenenstrafecht vor allem, wenn es um die Frage der Sanktion/Bestrafung geht, wo im Jugendstrafrecht vor allem der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Die rechtlichen Folgen, die für eine Jugendstraftat vorgesehen sind, sind völlig andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen vorsieht. Beim Jugendstrafrecht kommen als Sanktionen folgende in Betracht:

- Erziehungsmaßregeln (soziale Trainingskurse, gemeinnützige Arbeit, Täter-Opfer-Ausgleich etc.)

- Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest)

- Jugendstrafe

Sexuelle Nötigung - Beispiele

Als sexuelle Nötigung wird beispielsweise gewertet, wenn die Hand des Täters eine andere Person berührt, etwa zwischen den Beinen, am Po oder am Gesicht. Schon der geringste Kontakt ist hierfür ausreichend. Es muss nicht einmal eine Berührung zwischen Täter und Opfer zustande gekommen sein; der Wille es zu tun, genügt schon.

Sexuelle Nötigung wurde ferner dann bejaht, wenn es zum Spielen an den Brustwarzen kam, ein Griff unter die Kleidung des Opfers erfolgte, der Täter Penetrationsbewegungen nachahmte oder ein Kind mit gespreizten Beinen ohne Unterhose fotografiert wurde.

Verjährung

Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Die Verjährungsfristen richten sich generell nach § 78 StGB. Hierbei geht es um die sogenannte Verfolgungsverjährung. Nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist, kann die entsprechende Tat nicht mehr geahndet, der Täter also nicht mehr strafrechtlich verfolgt und belangt werden. Wie lange die Verjährungsfrist ausfällt, hängt vom Höchstmaß der jeweiligen Freiheitsstrafe ab, die ein Tatbestand vorsieht. § 177 Absatz 1 StGB etwa sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall also gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Sexuelle Nötigung in der Ehe

Durch § 177 StGB soll die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden. Bei der sexuellen Selbstbestimmung handelt es sich um ein Rechtsgut der Person, welches auch zu deren individuellen Freiheit gehört. Es besteht dabei keine Ableitung von Ehe, Familie oder Fortpflanzung und auch kein diesbezüglicher Bezug, was Wert und Schutzwürdigkeit angeht. Privilegierungen von sexuellen Nötigungen im Rahmen besonderer Verhältnisse wie einer Ehe bestehen daher nicht.

Daher ist eine sexuelle Nötigung auch dann strafbar, wenn sie innerhalb einer Ehe vorgenommen wird. Jede Person hat das Recht, dass die eigenen körperlichen Grenzen geachtet und respektiert werden, dies gilt auch innerhalb einer Ehe. Schon Artikel 2 des Grundgesetzes gibt vor: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Sexuelle Nötigung ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Straftat.

Sexuelle Nötigung als eine Form der häuslichen Gewalt ist daher genauso wenig tolerierbar, wie die Begehung der Straftat durch eine fremde Person. Was sexuelle Nötigung innerhalb der Ehe besonders macht ist, dass es sich hier oftmals um ein andauerndes Macht- und Abhängigkeitsverhältnis handelt und das Opfer aus empfundener Solidarität dem Täter gegenüber von einer Anzeige absieht.

Unterschied sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung

Abzugrenzen ist die sexuelle Nötigung von der sexuellen Belästigung. Letztere ist in § 184 i StGB normiert.

Bei der sexuellen Belästigung geht es um folgende Fälle:

- aufdringliche Annäherungsversuche

- sexistische Sprüche

- anzügliche Bemerkungen

In diesen Fällen fehlt in der Regel die fehlende Druck- und Gewaltausübung und auch die tatsächlich ausgeführte sexuelle Handlung am Opfer.

Die sexuelle Belästigung ist in der Regel also "harmloser" als die sexuelle Nötigung.

Das Gesetz sieht bei der sexuellen Belästigung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist, vgl. § 184 i Abs. 1 StGB. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, § 184 i Abs. 2 StGB.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Wer Opfer einer sexuellen Nötigung wurde, sollte sich anwaltlich beraten lassen, was das Einklagen von Schmerzensgeld angeht. Dieses muss in einem separaten Zivilprozess erfolgen. Schmerzensgeld wird also nicht automatisch während des Strafprozesses zugesprochen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird einzelfallabhängig festgelegt. Exemplarische Tabellen mit festen Werten gibt es in dieser Form nicht.

Psychische Folgen

Die psychischen Folgen einer sexuellen Nötigung sollten nicht unterschätzt werden. Es handelt sich um ein gravierendes Delikt, was das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers erheblich beschneidet. Jedes Opfer kann unterschiedlich auf ein solches Ereignis reagieren und geht auch individuell damit um. Frauen, die Opfer einer sexuellen Nötigung wurden, fällt es oft schwer, Vertrauen zu anderen Männern aufzubauen, was zu Problemen innerhalb der Partnerschaft führen kann. Psychische Folgen einer sexuellen Nötigung können sich auf unterschiedliche Weise äußern.

Die Opfer können Minderwertigkeitsgefühle entwickeln, unter Schlafstörungen oder sogar Depressionen leiden. Auch Essstörungen können sich entwickeln, ebenso wie Angsterkrankungen. Zudem können Flashbacks auftreten, bei denen das Opfer das Erlebte immer wieder vor Augen sieht. Hinzu kommen Gefühle wie Ekel, Wut, Scham, Ohnmacht oder auch Rachegedanken. Ein typisches Verhalten nach der Tat gibt es nicht. In jedem Fall bedeutet eine sexuelle Nötigung jedoch eine erhebliche Verletzung der Integrität, so wie es bei jeder Art von sexuellem Übergriff der Fall ist.

Maßnahmen bei einer Anzeige

Sollte es zu einer Anzeige wegen sexueller Nötigung gekommen sein, muss mit Maßnahmen gerechnet werden, darunter etwa eine erkennungsdienstliche Behandlung. Auf die leichte Schulter nehmen sollte man den Tatvorwurf nicht. In jedem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden und sich umfassend beraten zu lassen. Der Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Danach kann das weitere Vorgehen besprochen werden. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Oft ist der einzige Beweis den die Polizei hat, die Aussage des vermeintlichen Opfers. Die Polizei wird daher versuchen, auch an eine Aussage des Beschuldigten zu gelangen, im besten Fall an ein Geständnis. Zudem wird das Umfeld von Täter und Opfer näher beleuchtet. Familie und Freunde können befragt, soziale Netzwerke ausgewertet werden. Wird das Opfer als glaubwürdig eingestuft, wird der Täter angeklagt. Für den Täter kann dies nicht nur mit hohen Haftstrafen einhergehen, sondern auch mit privaten, beruflichen und familiären Konsequenzen, die gerade bei Taten aus dem Sexualstrafrecht sehr hart ausfallen können.

Strafverteidiger-Tipp: Die sexuelle Nötigung gilt als Offizialdelikt. Selbst wenn die Anzeige zurückgenommen werden sollte, endet das Verfahren nicht automatisch. Die Ermittlungsbehörden sind von Amts wegen dazu verpflichtet, zu ermitteln. Ist also erst einmal Anzeige erstattet, kann der Anzeigenerstatter keinen Einfluss mehr auf das Verfahren nehmen.

Sexuelle Nötigung und Schmerzensgeld - Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter sexueller Nötigung und wie ist sie gesetzlich definiert?

Sexuelle Nötigung ist in Deutschland gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar und bezeichnet die Vornahme sexueller Handlungen an einer Person oder das Erzwingen solcher Handlungen, ohne dass die betroffene Person in diese einwilligt. Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn der Täter die betroffene Person entweder gewaltsam, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Duldung der sexuellen Handlung zwingt.

In welchen Fällen kann Schmerzensgeld bei sexueller Nötigung geltend gemacht werden?

Schmerzensgeld kann bei sexueller Nötigung geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rechtswidrige und schuldhafte Handlung: Die sexuelle Nötigung muss nachweislich rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
  • Verletzung von Rechtsgütern: Die sexuelle Nötigung muss zu einer Verletzung von Rechtsgütern der betroffenen Person, wie der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, geführt haben.
  • Kausalität: Zwischen der rechtswidrigen Handlung und der Verletzung von Rechtsgütern muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
  • Immaterieller Schaden: Die betroffene Person muss einen immateriellen Schaden erlitten haben, der durch Schmerzensgeld ausgeglichen werden kann.

Ein Beispiel für einen Fall, in dem Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann, wäre eine Situation, in der eine Person durch Gewalt oder Drohungen zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen wird und infolgedessen körperliche oder seelische Verletzungen erleidet.

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei sexueller Nötigung berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei sexueller Nötigung ist von mehreren Faktoren abhängig und kann nicht pauschal festgelegt werden.

Einige der entscheidenden Faktoren sind:

  • Intensität der erlittenen Beeinträchtigungen: Je schwerwiegender die körperlichen und seelischen Verletzungen sind, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.
  • Dauer der Beeinträchtigung: Die Dauer der Beeinträchtigung kann ebenfalls Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.
  • < b>Grad des Verschuldens: Je höher das Verschulden des Täters ist, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.
  • Individuelle Umstände: Die persönlichen Umstände des Opfers können ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Da es keine festen Sätze für Schmerzensgeld gibt, werden oft Gerichtsentscheidungen aus vergleichbaren Fällen herangezogen, um die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes zu ermitteln. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei der Berechnung und Geltendmachung von Schmerzensgeld helfen.

Wie lange hat man Zeit, Schmerzensgeld bei sexueller Nötigung zu fordern?

Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche bei sexueller Nötigung beträgt in der Regel drei Jahre gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die betroffene Person von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei vorsätzlicher Schädigung, kann die Verjährungsfrist bis zu dreißig Jahre betragen (§ 197 BGB).

Welche rechtlichen Schritte sollten unternommen werden, um Schmerzensgeld bei sexueller Nötigung zu erhalten?

Um Schmerzensgeld bei sexueller Nötigung zu erhalten, sollten die betroffenen Personen folgende Schritte unternehmen:

  1. Anzeige erstatten: Eine Strafanzeige bei der Polizei ist der erste Schritt, um den Täter zur Rechenschaft zu ziehen und eine mögliche strafrechtliche Verurteilung zu erwirken.
  2. Rechtsanwalt konsultieren: Um Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt, der auf das Gebiet des Schmerzensgeldrechts spezialisiert ist, zu Rate zu ziehen.
  3. Beweise sichern: Um den Schmerzensgeldanspruch zu stützen, sollten Beweise gesichert werden, die die sexuelle Nötigung und die erlittenen Verletzungen belegen.
  4. Zivilklage einreichen: Um Schmerzensgeld zu erhalten, muss eine Zivilklage gegen den Täter eingereicht werden. Der Rechtsanwalt hilft dabei, die Klage vorzubereiten und durchzuführen.

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