Wer darf mit wem schlafen? – Tabelle und Erläuterungen zu Altersunterschied und -grenzen im Sexualstrafrecht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. März 2024

Die Frage, wer darf mit wem schlafen, richtet sich vor allem nach dem Alter und der geistigen Reife der beteiligten Sexualpartner. Während unter 14-Jährige als Kinder gelten und jegliche sexuellen Handlungen mit ihnen verboten sind, gelten für Jugendliche ab 14 Jahre gewisse Einschränkungen. Das Gesetz sieht in den meisten Fällen sehr klar vor, wann man sich strafbar macht.

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Wer darf mit wem schlafen? (© ANNA BERDNIK – stock.adobe.com)
Wer darf mit wem schlafen? (© ANNA BERDNIK – stock.adobe.com)
Generell gilt: Wer jünger als 14 Jahre ist, gilt gem. § 1 Absatz 1 Jugendschutzgesetz als Kind. Und Kinder unterstehen einem besonderen Schutz. Wer mit einem Kind Sex hat, macht sich ohne Ausnahme strafbar. Man spricht hier von der sogenannten Schutzaltersgrenze für Sex. Sex mit unter 14-Jährigen ist daher generell immer verboten (vgl. Tabelle unten).

Haben beispielsweise zwei 13-Jährige miteinander Sex, wäre hier die Schutzaltersgrenze bei beiden noch nicht erreicht und sie würden jeder für sich den Tatbestand des Kindesmissbrauchs erfüllen. Da sie jedoch in strafrechtlicher Hinsicht noch als Kinder gelten, wären sie strafunmündig. Die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen durch das Familiengericht wäre jedoch denkbar in diesem Fall.

Gesetzlich verboten ist es aber nicht nur, mit einem Kind Sex zu haben. Ebenso verboten ist es, sich vor einem Kind selbst zu befriedigen, diesem pornographische Inhalte zugänglich zu machen oder weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen, etwa Petting oder Oralverkehr.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer mindestens 14 Jahre alt ist und mit jemandem unter 14 Jahren Sex hat, macht sich immer strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der älteren Person um einen Jungen oder ein Mädchen handelt. Es macht sich immer der bzw. die Ältere strafbar!

Sind also beide Partner oder auch nur ein Partner unter 14, verbietet das Gesetz somit sexuelle Handlungen. Sind beide Sexualpartner hingegen 14 Jahre oder älter, kommt es in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr auf einen Altersunterschied an (vgl. Tabelle).

Wie bei jeder Regel, kann es aber auch hier Ausnahmen geben, etwa wenn es sich um einen Fall von Prostitution handelt oder es um Geschlechtsverkehr mit einem Erziehungsberechtigten geht.

Wer darf mit wem schlafen – Tabelle

Alter

13 Jahre und jünger

14-15 Jahre

16-17 Jahre

18-20 Jahre

Älter als 21 Jahre

13 Jahre und jünger

(X)

X

X

X

X

14-15 Jahre

X

m.E.

m.E.

m.E.

m.E.

16-17 Jahre

X

m.E.

m.E.

m.E.

m.E.

18-20 Jahre

X

m.E.

m.E.

Erlaubt

Erlaubt

Älter als 21 Jahre

X

m.E.

m.E.

Erlaubt

Erlaubt

 

X = verboten

Wenn auch nur einer der beiden Sexualpartner jünger als 14 Jahre ist, ist Sex generell verboten! Es macht sich immer die ältere Person wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern strafbar.

(X) = beide strafunmündig da unter 14 J.

m.E. = mit Einschränkung

In diesen Konstellationen ist Sex mit Einschränkungen erlaubt. Denn, wer zwar älter als 14 Jahre, aber noch unter 18 Jahren ist, gilt als Jugendlicher. Und auch Jugendliche sollen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung geschützt werden. Daher muss § 182 StGB beachtet werden. Wer einer Person unter 18 Jahren ein Entgelt für sexuelle Handlungen bietet, wer eine Zwangslage ausnutzt, oder auch, wer die sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen ausnutzt, macht sich strafbar.

Erlaubt = Einvernehmlicher Sex ist ohne Einschränkungen erlaubt.

Wann liegt eine Straftat vor?

Sexualstrafrecht (© blende11.photo – stock.adobe.com)
Sexualstrafrecht (© blende11.photo – stock.adobe.com)
Das Strafgesetzbuch sieht eine ganze Reihe an Tatbeständen gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor, die insbesondere auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen abzielen:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen zeichnet sich durch ein besonderes Verhältnis zwischen Täter und Opfer aus, bei dem das Opfer dem Täter üblicherweise anvertraut oder von diesem abhängig ist. Es besteht somit ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer. Der Täter kann hier beispielsweise Lehrer, Ausbilder, Erzieher oder Chef sein. Beim Sex zwischen einer erwachsenen Bezugsperson und einer minderjährigen schutzbefohlenen Person wird das besondere Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die dem Täter anvertraute Person selbst den Geschlechtsverkehr wollte.

  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176, 176a StGB

Sämtliche sexuellen Handlungen an, vor und mit einem Kind unter 14 Jahren sind unter Strafe gestellt. Auch der sexuelle Missbrauch von Kindern, ohne dass es zu einem Körperkontakt mit dem Kind kommt, ist gem. § 176a StGB strafbar. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Person sexuelle Handlungen vor einem Kind an sich selbst vornimmt oder durch eine dritte Person an sich vornehmen lässt.

  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB

Nach einem schweren sexuellen Missbrauch nach § 176c StGB kann das seelische Wohl des Kindes sowie eine altersgerechte Entwicklung nicht mehr gewährleistet werden. Die Freiheitsstrafe beträgt hier daher nicht unter zwei Jahren. Von einem schweren sexuellen Missbrauch ist u.a. dann auszugehen, wenn es bei dem Missbrauch durch einen volljährigen Täter zu einem Eindringen in den Körper kommt oder die Tat von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen wird.

  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB

Strafbar macht sich derjenige, der Handlungen sexueller Natur vor oder an einer Person, die unter 16 Jahren alt ist, vermittelt, diese gewährt oder Gelegenheit dazu verschafft. Nach § 180 Absatz 2 StGB ist zudem strafbar, wer einen Jungen oder ein Mädchen unter 18 Jahren dazu bestimmt, Handlungen sexueller Art gegen eine Geldzahlung an oder vor einer dritten Person vorzunehmen oder von einer dritten Person an sich selbst vornehmen zu lassen. Verboten ist es auch, solche Handlungen zu fördern und zu unterstützen.

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB

Jugendliche und Erwachsene dürfen mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren dann keinen Sex haben bzw. sexuelle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dadurch eine Zwangslage ausgenutzt wird. Zwei Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen miteinander schlafen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Wer volljährig ist, darf nicht mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren schlafen, wenn dafür ein Entgelt gezahlt wird. Eine Besonderheit gibt es, wenn eine Person über 21 und die andere unter 16 Jahren ist. Die ältere Person würde sich strafbar machen, wenn sie die mangelnde sexuelle Selbstbestimmung der jüngeren Person ausnutzt. Von mangelnder sexueller Selbstbestimmung kann man jedoch nur ausgehen, wenn Unerfahrenheit vorliegt. Und das wird in der Regel zu verneinen sein. Denn Personen über 14 Jahre sind üblicherweise durch Schule, Medien und den Freundeskreis ausreichend aufgeklärt und können daher einschätzen, ob sie etwas tun möchten oder nicht.

Generell lässt sich sagen, dass sexuelle Handlungen dann erlaubt sind, wenn:

1) die sexuelle Handlung nicht gegen Entgelt erfolgt, § 180 Absatz 2 und 3 StGB

Wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Geldzahlung an oder vor einer dritten Person vorzunehmen oder von einer anderen Person an sich vornehmen zu lassen oder wer derartige Handlungen durch seine Vermittlung in die Wege leitet, der wird bestraft.

2) von keinem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, § 174 Absatz 1 StGB

3) keine Gewalt im Spiel ist, § 177 StGB

Verboten ist es u.a. Sex durch Gewalt, z.B. durch Drohung zu erzwingen, oder auch, die schutzlose Lage des Opfers auszunutzen. Etwa, wenn das Opfer nicht dazu fähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder zu bilden, zum Beispiel aufgrund einer Intoxikation.

Mit welchen Strafen muss gerechnet werden?

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5Jahren
  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Fachanwalt.de-Tipp: Sowohl der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern, als auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bereits strafbar. Wer sich entsprechenden Anschuldigungen ausgesetzt sieht, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt auf Sexualstrafrecht wenden.

FAQ: Sexuelle Handlungen und Altersgrenzen

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Altersgrenzen bei sexuellen Handlungen?

Die Altersgrenzen für sexuelle Handlungen sind in verschiedenen Gesetzen geregelt, je nachdem ob es sich um sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen handelt. Für sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren ist jeglicher sexuelle Kontakt strafbar und wird als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 des Strafgesetzbuches (StGB) geahndet. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind einverstanden war oder nicht.

Für Jugendliche ab 14 Jahren gibt es hingegen eine Altersgrenze, ab der sexuelle Handlungen erlaubt sind. Dabei dürfen Jugendliche ab 14 Jahren sexuelle Handlungen miteinander vornehmen, solange keine Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder Zwangs vorliegt. Sexuelle Handlungen mit Erwachsenen sind für Jugendliche unter 16 Jahren in der Regel verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der Eltern vor. Ab 16 Jahren sind sexuelle Handlungen mit Erwachsenen grundsätzlich erlaubt.

Was sind die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Altersgrenzen für sexuelle Handlungen?

Bei Verstößen gegen die Altersgrenzen für sexuelle Handlungen drohen je nach Schwere des Verstoßes unterschiedliche Strafen. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bei sexuellen Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Auch bei sexuellen Handlungen zwischen Jugendlichen kann es zu Strafverfahren kommen, wenn beispielsweise eine Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder Zwangs vorliegt.

Es ist daher wichtig, sich über die Altersgrenzen und rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein und verantwortungsbewusst mit der eigenen Sexualität umzugehen. Insbesondere Erwachsene sollten bei sexuellen Handlungen mit Jugendlichen sehr vorsichtig sein und sich immer vergewissern, dass der oder die Jugendliche einwilligungsfähig und freiwillig handelt. Eine Verletzung der Altersgrenzen kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch persönliche Konsequenzen haben, beispielsweise im Hinblick auf das Verhältnis zu den Eltern oder anderen Bezugspersonen.


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