Was ist Sachbeschädigung und mit welcher Strafe ist zu rechnen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. Januar 2024

Es gibt Situationen, wo man sich eben nicht im Griff hat und etwas zu Schaden kommen lässt. Zivilrechtlich gesehen ist man dann in der Regel dazu verpflichtet, den verursachten Schaden gegenüber dem Geschädigten wieder auszugleichen, sogenannter Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Strafrechtlich gesehen hat man sich wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB zu verantworten. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. Im Übrigen kann auch der Versuch strafbar sein.

Definition der Sachbeschädigung im StGB

Sachbeschädigung (© Daisy Daisy / stock.adobe.com)
Sachbeschädigung (© Daisy Daisy / stock.adobe.com)
In Deutschland gehört die Sachbeschädigung zusammen mit Diebstahl zu den Delikten, die am häufigsten begangen werden.

Definition: Von einer Sachbeschädigung spricht man, wenn man eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört.

Tatbestand § 303 StGB

Sachbeschädigung meint einen Straftatbestand, wobei der Täter vorsätzlich eine fremde Sache zerstört oder aber beschädigt. Die Tat – die Sachbeschädigung – kann also nur an fremden – nicht eigenen - Sachen verübt werden. Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum.  Sache meint dabei jeden körperlichen Gegenstand. Auch Tiere fallen unter dem Begriff der Sache. Bei Tieren sind zudem auch die Vorschriften des § 17 Tierschutzgesetz zu beachten.

Welchen Wert die Sache hat, spielt keine Rolle. Somit können vermeintlich wertlose Sachen beschädigt werden. Auch die Frage, ob die Sache beweglich ist oder nicht, spielt keine Rolle.

Weiteres Tatbestandsmerkmal bei der Sachbeschädigung ist das Merkmal „Fremdheit“ der Sache. Die Sache darf also nicht im Alleineigentum des Täters stehen und auch nicht herrenlos sein. Man kann also eine Sachbeschädigung nicht an eigenen Sachen begehen. „Herrenlos“ wäre eine Sache, die entweder niemals einen Eigentümer oder Besitzer hatte, oder wenn dieser das Eigentum oder den Besitz aufgegeben hat.

Zu den Tathandlungen der Sachbeschädigung gehören das Beschädigen und das Zerstören.

Beispiele

Beispiele für Beschädigen:

  • Auto zerkratzen
  • Zaun verbiegen
  • Autoreifen zerstechen

Beispiele für Zerstören:

  • Ein Tier töten
  • Pflanzen zertreten
  • Fensterscheiben zerschlagen
  • Verbrennen von Gegenständen (z.B. Holzhütte)

Was zählt noch als Sachbeschädigung?

Die Sachbeschädigung wird geregelt im 27. Abschnitt des StGB. Unter Sachbeschädigung werden dort erfasst:

  • Sachbeschädigung, § 303 StGB
  • Datenveränderung, § 303a StGB
  • Computersabotage, § 303b StGB
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB
  • Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB
  • Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305a StGB.
Fachanwalt.de-Tipp: Zu beachten ist, dass es sich dabei jeweils um selbständige Tatbestände handelt, so dass § 303 StGB nicht als Grundtatbestand angesehen wird.

In diesem Ratgeber soll der Fokus auf die Sachbeschädigung nach § 303 StGB gerichtet werden.

Fall

A und B sind seit Jahren ein Paar. Sie sind jedoch nicht verheiratet. Nun trennt sich B von A und zieht aus. A, der über die Trennung nicht hinwegkommt, möchte eine Aussprache mit B im Café. B sieht zwar keinen Sinn in dem Treffen, sagt aber dennoch zu. Das Treffen läuft zunächst reibungslos. Am Ende sagt B dem A, dass sie bei ihrer Entscheidung bleibt und bittet A, sie nicht mehr zu kontaktieren. In diesem Moment rastet A aus und schlägt mit der Hand wuchtig gegen den Tisch, der zu Bruch geht. Auch die sich auf dem Tisch befindlichen Gläser werden zerstört. Der Sachschaden beträgt für den zerstörten Tisch und die Gläser insgesamt 150 Euro. B bleibt dabei unversehrt. Fraglich ist nun, wonach sich A strafbar gemacht hat und welche Strafe er erwartet?

In diesem Fall hat sich A wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar gemacht. Da B nicht verletzt wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung und auch anderer Delikte nicht in Betracht. Geschädigte ist vorliegend das Café bzw. der Eigentümer der beschädigten Sachen. Dieser hätte einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung des Betrages von 150,00 Euro gegen A. Wenn A den Betrag an den Geschädigten zahlt, ist dennoch die Sache strafrechtlich nicht erledigt. A hat sich dennoch wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht. In diesem Fall könnte also der Eigentümer (Betreiber des Cafés) A wegen Sachbeschädigung anzeigen und einen entsprechenden Strafantrag stellen. Sollte es dazu kommen, stünden die Chancen, dass das Strafverfahren gegen A eingestellt wird, weil er den Schaden beglichen hat. Zudem hängt es davon ab, ob A vorbestraft ist. Bei Ersttätern wird in der Regel in derartigen Fällen das Verfahren eingestellt, vor allem, wenn der Täter den Schaden beglichen hat.

Fahrlässige Sachbeschädigung?

Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht.

Wenn also bei einer Beschädigung/Zerstörung einer Sache der Vorsatz fehlt, ist die Handlung nicht strafbar. Somit stellt das Gesetz lediglich die vorsätzliche Sachbeschädigung in § 303 StGB unter Strafe, nicht aber die fahrlässige Sachbeschädigung.

Beispiel für eine fahrlässige Sachbeschädigung wäre:

A und B spielen auf dem Schulhof Fußball. A schießt den Ball weit über das Tor, so dass der Ball aus Versehen gegen das Fenster eines angrenzenden Hauses fliegt und die Fensterscheibe zu Bruch kommt. Zwar muss A – zivilrechtlich gesehen – den Schaden ausgleichen. Strafrechtlich gesehen würde jedoch keine vorsätzliche Sachbeschädigung vorliegen, sondern lediglich eine fahrlässige Sachbeschädigung, die jedoch nicht unter Strafe gestellt ist. Somit scheidet eine Strafbarkeit des A nach § 303 StGB aus.

Geringfügige Sachbeschädigung

Von einer geringfügigen Sachbeschädigung spricht man, wenn der entstandene Schaden geringfügig ist. „Geringwertigkeit“ liegt dann vor, wenn der Wert der beschädigten Sache unter 50 Euro liegt.

In diesem Fall kann die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs.1 StPO oder nach § 153 a StPO gegen Auflage/Weisung (in der Regel kleine Geldauflage) einstellen. Im Ergebnis bedeutet das also, dass zwar strafrechtlich gesehen eine Sachbeschädigung verwirklicht wurde, man jedoch wegen Geringfügigkeit nicht bestraft wird.

Versuchte Sachbeschädigung

Auch die versuchte Sachbeschädigung ist strafbar.

Dies ergibt sich direkt aus § 303 Abs. 3 StGB, worin ausdrücklich steht, dass der Versuch der Sachbeschädigung strafbar ist.

Im Rahmen der Strafzumessung wird die versuchte Sachbeschädigung in der Regel milder bestraft als die „normale“ Sachbeschädigung.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

In diesen Fällen der gemeinschädlichen Sachbeschädigung stellt der Tatgegenstand ein öffentliches Eigentum dar, z.B. Naturdenkmäler oder Ähnliches. Es handelt sich also nicht um individuelles Eigentum.

Das Gesetz sieht in § 304 StGB ein Strafmaß von Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe vor, auch der Versuch ist strafbar.

Mutwillige Sachbeschädigung durch Kinder

Wenn die Sachbeschädigung durch ein Kind verübt wurde, gelten spezielle Regelungen. Kinder unter 7 Jahre gelten als deliktunfähig, vgl. § 828 Abs. 1 BGB. Sie können somit strafrechtlich ohnehin nicht zur Verantwortung gezogen werden, da die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren beginnt. Aber auch zivilrechtlich müssen sie für den Schaden nicht aufkommen, wenn sie unter 7 Jahren sind. Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Kinder ab 7 Jahren haften generell für Schäden, für deren Vermeidung ihre individuelle Einsichtsfähigkeit ausreicht. Man erwartet bei 7-Jährigen ein gewisses Verständnis für regelkonformes Handeln. Daher haftet in der Regel ein 7-jähriger, wenn er mutwillig ein Auto zerkratzt, ein 5-jähriger hingegen nicht.

Sachbeschädigung als Antragsdelikt

Die Sachbeschädigung stellt ein sogenanntes „Antragsdelikt“ dar. Das bedeutet, dass der Eigentümer der beschädigten Sache eine Anzeige sowie einen Strafantrag stellen muss, damit die Sache von den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) überhaupt verfolgt wird. Lediglich in Ausnahmefällen, wo die Sachbeschädigung ein besonderes öffentliches Interesse erregt, muss kein Strafantrag gestellt werden. In diesen Fällen werden die Ermittlungsbehörden quasi von „Amts wegen“ aktiv.

Strafe

Strafe (© zerbor / stock.adobe.com)
Strafe (© zerbor / stock.adobe.com)
Für die Sachbeschädigung sieht das Gesetz eine Strafe vor. Nach § 303 Abs. 1 StGB beträgt die zu erwartende Strafe entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Welche Strafe man in der Praxis erhält, hängt von diversen Faktoren wie

  1. Wie alt ist der Täter?
  2. Ist der Täter vorbestraft?
  3. Wenn vorbestraft: Ist er einschlägig vorbestraft?
  4. Wie hoch ist der Schaden?
  5. Wurde der Schaden bereits beglichen?
  6. Ist der Täter geständig?
  7. Zeigt der Täter Reue?

All diese Faktoren spielen bei der Strafzumessung eine Rolle.

Strafmündig ist man erst ab 14 Jahren. Das bedeutet also, wenn der Täter bei der Tat noch keine 14 Jahre alt war, wird er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen. War er zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt, kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. In diesem Fall wird es keine Strafe geben, sondern eine „Erziehungsmaßregel“, wie z.B. Sozialstunden ableisten. Wenn der Täter zum Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre alt war, kommt das „normale“ Strafrecht (Erwachsenenstrafrecht) zur Anwendung. Wenn der Täter zwischen 18 und 20 Jahre alt war, muss geprüft werden, ob das Jugendstrafrecht oder das „normale“ Strafrecht zur Anwendung kommt. Dies hängt davon ab, ob beim Betroffenen Reifeverzögerungen vorliegen oder nicht.

Wenn Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt und es sich um einen Ersttäter handelt, wird es in der Regel immer eine Geldstrafe geben, die sich nach dem Nettoeinkommen des Täters richtet. Wenn man vorbestraft ist, kann man weiterhin mit einer Geldstrafe rechnen, solange man nicht einschlägig vorbestraft ist und auch nicht „auf Bewährung“ ist. Sollte man jedoch bereits einschlägig vorbestraft sein, also bereits wegen Sachbeschädigung(en) Strafe erhalten haben, wird man mit einer Bewährungsstrafe rechnen müssen, ggf. sogar mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Wenn man bereits auf Bewährung ist und eine Sachbeschädigung begeht, wird man sehr sicher mit einer Freiheitstrafe ohne Bewährung rechnen müssen.

Die im Ergebnis zu erwartende Strafe hängt immer vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Im Einzelfall kann ein Fachanwalt für Strafrecht Betroffene juristisch dazu beraten.

Verjährung

Auch die Sachbeschädigung unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist gilt vorliegend § 78 Abs. 3 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt demnach 5 Jahre.

Was tun bei Sachbeschädigung?

Strafanzeige erstattet? (© cirquedesprit / stock.adobe.com)
Strafanzeige erstattet? (© cirquedesprit / stock.adobe.com)
Wenn man Opfer einer Sachbeschädigung geworden ist, sollte man sich unverzüglich an die örtliche Polizeidienststelle wenden und dort eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstatten. Hierfür fallen keine Kosten an. Sämtliche Beweise hat man dann der Polizei vorzulegen. Hierbei handelt es sich also um Fotos der beschädigten Sache oder auch Anschaffungsunterlagen wie Quittungen oder Rechnungen.

Handelt es sich beim Täter um ein Familienmitglied oder einen Bekannten, kann man die jeweilige Person auch direkt zur Rede stellen. Ggf. ist die Person einsichtig und zahlt den Schaden schnell und unkompliziert. Die Anzeige bei der Polizei ist nicht zwingend, sondern freiwillig. 

Mittlerweile kann man die Anzeige auch online stellen.

Anzeige wegen Sachbeschädigung ohne Beweise

Hat man keine Beweise für die Sachbeschädigung, kann man dennoch eine Strafanzeige erstatten. Allerdings wird es dann schwierig, die Sachbeschädigung nachzuweisen, so dass der zivilrechtliche Anspruch auf Erstattung von Schadensersatz sich schwieriger gestalten wird. Zudem wird es schwieriger, den vermeintlichen Täter strafrechtlich zu überführen. Da die Strafanzeige jedoch mit keinen Kosten verbunden ist, sollte man dennoch eine Strafanzeige machen. Ggf. findet die Polizei Beweise oder der Täter hat andere Spuren (wie Fingerabdrücke oder dergleichen) am Tatort hinterlassen.

Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten?

Ist man Beschuldigter und hat selbst eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erhalten, hat man das Recht auf Anhörung. In der Regel erhält man von der örtlichen Polizei einen Anhörungsbogen, worin man sich zum Vorwurf äußern kann. Manches Mal erhält man auch einen Termin zur Anhörung bei der Polizei.

Fachanwalt.de-Tipp: Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, Angaben im Verfahren zu machen. Man hat also das Recht, zu schweigen. Auch den Termin bei der Polizei muss man als Beschuldigter nicht wahrnehmen. Stattdessen sollte man einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, der sich gegenüber der Polizei legitimiert und Akteneinsicht nimmt. Danach kann er mit dem Beschuldigten die Sach- und Rechtslage erörtern und abstimmen, ob dennoch eine Stellungnahme abgegeben werden soll.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sachbeschädigung ein Vergehen darstellt, das strafrechtlich verfolgt wird. Es liegt eine Sachbeschädigung vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder verunstaltet. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.

Die Konsequenzen einer Sachbeschädigung können sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur sein. Zivilrechtlich können Schadensersatzforderungen gegen den Täter erhoben werden. Strafrechtlich kann die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung kann zu erheblichen beruflichen Konsequenzen führen.

Es ist daher wichtig, dass jeder seine Verantwortung gegenüber fremden Sachen und Eigentum ernst nimmt. Vor allem im öffentlichen Raum und in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder öffentlichen Gebäuden sollte jeder darauf achten, die Sachen anderer nicht zu beschädigen oder zu zerstören. Im Falle einer Sachbeschädigung ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, um mögliche zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen abzuklären und geeignete Schritte einzuleiten.

Sachbeschädigung und Verjährung - Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter Sachbeschädigung nach dem deutschen Recht?

Sachbeschädigung ist ein Straftatbestand, der in § 303 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der unbefugt eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.

Die Sachbeschädigung umfasst somit Handlungen, die eine Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung einer fremden Sache herbeiführen.

Wie lange ist die Verjährungsfrist für Sachbeschädigung?

Die Verjährungsfrist für die Sachbeschädigung beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit der Beendigung der Tat. Das bedeutet, dass der Staat nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berechtigt ist, eine Strafverfolgung gegen den Täter einzuleiten.

  • Anfang der Verjährung: Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.
  • Ende der Verjährung: Die Verjährung endet nach Ablauf der festgesetzten Frist, in diesem Fall nach drei Jahren.

Es ist jedoch zu beachten, dass Unterbrechungshandlungen (zum Beispiel die Erhebung der öffentlichen Klage) die Verjährung gemäß § 78c StGB unterbrechen können. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Kann die Verjährungsfrist bei Sachbeschädigung unter bestimmten Umständen verlängert werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist verlängert werden. Laut § 78b StGB kann die Verjährung maximal bis zum doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist gehemmt werden. Dies kann beispielsweise passieren, wenn die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt nicht rechtzeitig aufklären können oder wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung ausgesetzt oder vertagt wird.

Beispiel: Wenn die Verjährungsfrist bei einer Sachbeschädigung drei Jahre beträgt, könnte sie in solchen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung über eine Verlängerung der Verjährungsfrist von vielen Faktoren abhängt und in der Regel von einem Gericht getroffen wird.


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