Verleumdung – Wann liegt diese vor? Was kann man dagegen tun? Wie wird man bestraft?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Die Verleumdung ist ein Teil der Straftaten rund um die Beleidigungsdelikte und in § 187 StGB geregelt. Wie auch bei der Beleidigung und der üblen Nachrede, handelt es sich hierbei um ein Ehrdelikt. Der Straftatbestand des § 187 StGB ist dann erfüllt, wenn wissentlich eine unwahre, ehrverletzende Tatsache über eine andere Person verbreitet wird.

Verleumdung im StGB - Gesetzliche Regelung kurz erklärt

Die Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt. Dort heißt es:

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten  von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Definition nach StGB

§ 187 StGB ist dann erfüllt, wenn unwahre Tatsachen gegenüber Dritten behauptet und verbreitet wurden. Durch eben diese unwahren Tatsachen muss die Person in ihrer Ehre verletzt worden und vor anderen herabgewürdigt worden sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Person, von der die Verleumdung stammt, genau wusste, dass es sich um unwahre Tatsachen handelt. Die unwahren Tatsachen müssen Dritten gegenüber als wahr hingestellt werden. Bei Tatsachen handelt es sich um Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Die herrschende Auffassung verlangt zudem die Nachprüfbarkeit der Tatsachen. Die Tatsache müsste auch verbreitet worden sein. Unter Verbreiten versteht man das Weitergeben bzw. Mitteilen einer Tatsache, die von einer anderen Person gehört wurde.

Die behaupteten und verbreiteten Tatsachen müssen weiterhin dazu geeignet sein, den Empfänger verächtlich zu machen, was einen ehrverletzenden Inhalt voraussetzt oder den Kredit des Betroffenen gefährdet.

Strafmaß bei Verleumdung

Verleumdung (© Peggy Blume / Fotolia.com)
Verleumdung (© Peggy Blume / Fotolia.com)
Das Strafmaß für die Verleumdung liegt bei Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Welche Strafe man im Ergebnis erhält, hängt vor allem davon ab, ob man bereits vorbestraft ist. Hat man keine Vorstrafen kann man sehr sicher mit einer Geldstrafe rechnen. Hat man bereits Vorstrafen, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden, die allerdings in der Regel zur Bewährung ausgesetzt wird.

Strafantrag

Bei der Verleumdung handelt es sich um ein reines Antragsdelikt. Es ist also ein Strafantrag erforderlich, da kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.

Verjährung

Auch die Verleumdung unterliegt wie die meisten anderen Delikte, mit Ausnahme von Mord, der Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Strafrecht (© marco2811 / Fotolia.com)
Verjährung. Unterschieden wird zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährung kann eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden, weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft. Erlangt die Polizei also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis über die Straftat bzw. den Täter, sind ihr die Hände gebunden. Die Verjährungsfristen lassen sich aus § 78 StGB ableiten. Ausschlaggebend ist das Höchstmaß der zu erwartenden Strafe eines Delikts. Bei der Verleumdung wären dies zwei bzw. fünf Jahre. Einschlägig ist somit § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Die Frist für die Verfolgungsverjährung bei Verleumdung beträgt somit fünf Jahre. Ermittlungen sind also nur innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Tat möglich.

Verleumdung - Unterschied zu üble Nachrede und Beleidigung

Nicht immer ist es leicht, den Unterschied zwischen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung festzustellen. Bei der üblen Nachrede ist es oftmals so, dass Unwahrheiten verbreitet werden, deren Wahrheitsgehalt keiner Überprüfung unterzogen wurde.

Wohingegen man eine Verleumdung ganz gezielt begeht und sich dessen bewusst ist, dass das Gesagte nicht den Tatsachen entspricht.

Die Beleidigung hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass die Kundgabe von Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung der anderen Person im Vordergrund steht.

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Dort heißt es: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei einer Beleidigung handelt es sich um eine einfache Ehrverletzung, für die häufig ein Fäkal- oder Kraftausdruck kennzeichnend ist, wenn auch nicht ausschließlich. Der Tatbestand der Beleidigung kann sogar schon durch die unerlaubte Anrede mit „Du“ erfüllt sein. Eine höhere Freiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird. Unter einer solchen Tätlichkeit versteht man eine unmittelbare körperliche Einwirkung, beispielsweise anspucken.

In § 186 StGB findet sich hingegen die Regelung für die üble Nachrede: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Es muss also ein ehrverletzender Sachverhalt behauptet werden, der sich nicht beweisen lässt. Ein Beispiel wäre etwa, wenn über einen Arbeitskollegen behauptet wird, diese würde Büromaterial mitgehen lassen. Die üble Nachrede wird gerne auch als sogenanntes „Treppenhausdelikt“ bezeichnet, da es im Grunde um Gerede geht, wie man es sich beim zufälligen Treffen im Treppenhaus erzählt, so wie „Haben Sie schon gehört, Person XY soll ja eine ansteckende Krankheit haben“.

Die Verleumdung kann durchaus als Steigerung der üblen Nachrede angesehen werden. Es wird bewusst eine unwahre Tatsache behauptet. Die Behauptung lässt sich jedoch widerlegen. Wird beispielsweise über eine Person gesagt, diese sei vorbestraft, ließe sich ganz einfach das Gegenteil beweisen, indem ein polizeiliches Führungszeugnis ohne entsprechende Einträge vorgelegt wird.

Beispiel für eine Verleumdung

Wenn A anderen Personen erzählt, dass C bei der Steuererklärung schummelt und einige Einnahmen nicht rechtmäßig versteuert, muss man genau hinschauen. Handelt es sich um eine Unwahrheit, die A selbst nur aufgeschnappt hat, kann nun von einer üblen Nachrede oder von einem ehrverletzenden Gerücht ausgegangen werden. Wenn A aber auch noch sagt, dass er es selbst gesehen hätte, dass C bei der Steuer schummelt, wird die Aussage als wahr hingestellt, obwohl sich A darüber bewusst ist, dass seine Aussage nicht stimmt. Nun handelt es sich um Verleumdung.

Wenn ein Geschäftspartner über den anderen erzählt, dieser habe Ware nicht bezahlt, handelt es sich ebenfalls um Verleumdung. Ein Zahlungseingang oder eben das Ausbleiben desselben, lässt sich leicht überprüfen. Bei einer solchen Aussage wird also ganz bewusst die Unwahrheit verbreitet.

Anzeige – wie soll man sich verhalten?

Sollte man selbst Beschuldigter sein und bekommt eine Verleumdungsklage oder auch eine Unterlassungsklage zugestellt, sollte zeitnah ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Strafrecht. Der Anwalt wird den Beschuldigten fachkundig dahingehend beraten können, inwieweit dieser sich zu den Vorwürfen einlassen sollte bzw. muss.

Zudem kann der Anwalt Akteneinsicht beantragen, was wichtig ist, um die passende Verteidigungsstrategie festzulegen. Beschuldigte einer Verleumdung tätigen oftmals im Rahmen einer Vernehmung unbedachte Aussagen. Daher ist eine Beratung durch einen Anwalt sinnvoll, um festzulegen, in welchem Umfang sinnvollerweise ausgesagt werden sollte. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert. Jedem Beschuldigten steht schließlich auch das Recht zu, zu schweigen. Das Schweigen darf ihm zudem nicht negativ ausgelegt werden. Es ist nicht Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld vor Gericht zu beweisen, vielmehr obliegt es dem Staat zu beweisen, dass eine Verleumdung vorliegt.

Als Beschuldigter sollte man den Vorwurf einer Verleumdung aber auch nicht auf die leichte Schulter nehmen, da mitunter empfindliche Strafen drohen können. Anwaltlicher Rat ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Wer selbst Opfer einer Verleumdung werden sollte, sollte zunächst das Gespräch suchen. Eine friedliche Lösung ist immer noch der beste Weg. Der nächste Schritt wäre, eine Unterlassungserklärung einzufordern. Wer sich einer Verleumdung ausgesetzt sieht, hat gemäß § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch.

Sollte man davon ausgehen, dass es auch in Zukunft zu ehrverletzenden Behauptungen kommen wird, kann eine Unterlassungserklärung eingefordert werden, ohne dass hierzu das Gericht angerufen werden muss. Derjenige, von dem die Verleumdung stammt, erhält eine Abmahnung sowie eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift. Die Unterlassungserklärung informiert ihn darüber, dass er die unwahren Aussagen in Zukunft zu unterlassen hat.

Eine solche Unterlassungserklärung ist strafbewehrt. Das bedeutet, dass auf die Person eine Vertragsstrafe zukommt, sollte sie der Unterlassungserklärung zuwiderhandeln. In der Regel handelt es sich bei der Vertragsstrafe um eine Geldstrafe. Wenn dies ohne den gewünschten Erfolg bleibt, kann ein Strafantrag gestellt werden. Durch einen Strafantrag wird zum Ausdruck gebracht, dass die Behörden die Ermittlungen gegen eine bestimmte Person aufnehmen sollen. Dadurch unterscheidet sich der Strafantrag auch von der Strafanzeige. Die Strafanzeige dient lediglich dazu, der Behörde gegenüber eine Straftat mitzuteilen.

Gestellt werden kann ein Strafantrag gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, entweder die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Wichtig ist, dass der Strafantrag gerechtfertigt ist. Es kann also nicht einfach willkürlich jemand wegen Verleumdung angezeigt werden. Bei einem Strafantrag muss man sich auf konkrete Tatsachen stützen können.

In einem letzten Schritt besteht die Möglichkeit, Verleumdungsklage zu erheben. Gegebenenfalls kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld geprüft werden. Dieser ist jedoch nicht Teil des Strafverfahrens, sondern muss auf zivilrechtlichem Weg eingefordert werden. Der Strafantrag sollte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis gestellt werden.

Für eine Zivilklage auf Schmerzensgeld hat der Betroffene drei Jahre Zeit. Um als Betroffener seine Chancen zu erhöhen, dass der Täter für seine Verleumdung zur Rechenschaft gezogen wird, sollten möglichst Beweise gesammelt werden. Auch gilt es, Zeugenaussagen einzuholen.

Gerade in Zeiten, in denen viele Menschen in sozialen Netzwerken sehr aktiv sind, nehmen auch Verleumdungen im Netz zu. Hilflos muss man auch diesen nicht gegenüberstehen. Selbst bei anonymen Verleumdungen im Netz ist es möglich, eine Strafanzeige zu stellen. Die Polizei hat die Möglichkeit, die dahinterstehende Person mittels der IP-Adresse zu ermitteln.

Unter Umständen kann eine Verleumdung auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Hier wäre § 253 Absatz 2 BGB einschlägig. Durchsetzen ließe sich solch ein Schmerzensgeldanspruch durch eine Verleumdungsklage. Pauschale Aussagen hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes lassen sich nicht treffen. Hier muss je nach Einzelfall entschieden werden.

Sollte die öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden oder kam es zu einer Einstellung des Verfahrens, bleibt noch der Weg der strafrechtlichen Privatklage nach § 374 Absatz 1 Nr. 2 StGB. Damit dies möglich ist, ist zunächst ein sogenannter Sühneversuch erforderlich, hierbei handelt es sich um eine friedliche Lösungsfindung. Hierzu sagt § 380 Absatz 1 Satz 1 StPO: „Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist.“

Strafverteidiger-Tipp: Zu beachten ist, dass es sich bei Verleumdung um eine anzeigenpflichtige Straftat handelt. Wer Opfer einer Verleumdung wurde, kann nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters Anzeige erstatten. Was die Verleumdungsklage und eine eventuelle Durchsetzung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld angeht, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

FAQ zum Thema Verleumdung

  • Was ist Verleumdung und wie unterscheidet sie sich von übler Nachrede?

Verleumdung ist eine strafbare Handlung, bei der jemand vorsätzlich eine unwahre Tatsache über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen. Gemäß § 187 StGB handelt es sich hierbei um eine besondere Form der üblen Nachrede, die laut § 186 StGB strafbar ist. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der Verleumdung die verbreitete Tatsache unwahr ist und der Täter dies wissentlich tut. Die Rechtslage sieht hierzu folgende Paragraphen vor:

  1. § 186 StGB: Üble Nachrede
  2. § 187 StGB: Verleumdung

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Person A verbreitet das Gerücht, dass Person B ein Dieb sei. Wenn A dies wissentlich und in dem Wissen tut, dass die Information unwahr ist, handelt es sich um Verleumdung. Würde A hingegen die Information lediglich weitergeben, ohne sicher zu wissen, ob sie wahr oder unwahr ist, läge üble Nachrede vor.

  • Welche Strafen drohen bei Verleumdung?

Die Strafen für Verleumdung können je nach Schwere des Falls variieren. Laut § 187 StGB kann eine Verleumdung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen, z. B. wenn der Täter wiederholt verleumdet oder die Verleumdung auf besonders rufschädigende Weise verbreitet, kann die Strafe höher ausfallen. Einige mögliche Strafen sind:

  1. Geldstrafe: Abhängig von der finanziellen Situation des Täters kann eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängt werden.
  2. Freiheitsstrafe: In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
  • Wie kann man sich gegen Verleumdung wehren?

Wenn Sie Opfer einer Verleumdung geworden sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Hierzu zählen:

  1. Anzeige: Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörden können dann Ermittlungen aufnehmen.
  2. Unterlassungsklage: Sie können zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen und eine Unterlassungsklage einreichen, um die weitere Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung zu verhindern.
  3. Schadensersatzansprüche: Bei nachweisbarem Schaden infolge der Verleumdung können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
  4. Widerruf: Sie können vom Täter verlangen, die Verleumdung öffentlich zurückzunehmen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen.
  5. Rechtsanwalt: Bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf das Straf- oder Medienrecht spezialisiert ist.

Es ist wichtig, bei Verleumdung schnell zu handeln und alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um Ihren Ruf zu schützen und weitere Schäden zu vermeiden.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download