Ausbeutung von Prostituierten - Wann liegt dies vor und wie wird man bestraft? Regelung des § 180a StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. März 2024

Während Prostitution früher als sittenwidrig galt, ist diese für sich genommen mittlerweile kein strafbares Delikt mehr. Dennoch gibt es unterschiedliche strafrechtliche Regelungen, die einen rechtlichen Rahmen vorgeben. So auch § 180a StGB, der die Ausbeutung von Prostituierten unter Strafe stellt.

Generell gilt, dass Prostitution legal und somit nicht strafbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine volljährige Person handelt, die ihr Gewerbe angemeldet hat und diesem freiwillig nachgeht.

Ausbeutung von Prostituierten - Gesetzliche Regelung

§ 180a StGB regelt die Ausbeutung von Prostituierten. Dort heißt es im Wortlaut in Absatz 1: „Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In Absatz 2 heißt es dazu weiterführend: „Ebenso wird bestraft, wer

1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder

2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.“

Ausbeutung von Prostituierten (© dmitrimaruta / fotolia.com)
Ausbeutung von Prostituierten (© dmitrimaruta / fotolia.com)
Auch wenn Prostitution an sich unter den weiter oben genannten Voraussetzungen legal ist, soll es gesetzlich vermieden werden, dass einer Prostituierten durch eine andere Person die freiwillige Entscheidung genommen wird, ob sie der Prostitution nachgeht oder nicht. § 180a StGB schützt somit als Teil der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten.

Von einer Strafbarkeit ist demnach dann auszugehen, wenn Prostituierte im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgebeutet werden. Es muss ein gewerblicher Betrieb vorliegen, in dem die Prostituierten tätig sind, ebenso wie eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit. Es darf den Prostituierten somit nicht mehr möglich sein, frei entscheiden zu können, ob sie sexuelle Handlungen vornehmen oder nicht. Die sich prostituierende Person hat diesbezüglich aufgrund der Umstände, die durch den Täter geschaffen wurden, keine Möglichkeit mehr zur freien Willensentscheidung.

Ebenso strafbar macht sich, wer:

  • einer minderjährigen Person eine Wohnung stellt, damit diese dort der Prostitution nachgehen kann
  • wer gewerbsmäßig Unterkunft oder Aufenthalt gewährt
  • wer eine Person zur Prostitution anhält oder diese ausbeutet

Durch diese strafrechtliche Regelung soll es zu keinem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Prostituierter und der Person kommen, die die Wohnung für die Handlungen der Prostitution bereitstellt. Davon auszugehen, dass eine Person zur Prostitution gedrängt oder ausgebeutet wird, ist vor allem dann, wenn der Täter daran arbeitet, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dieser Person entstehen zu lassen.

Für ihn muss die sich prostituierende Person als Einnahmequelle dienen, während diese selbst finanziell schlecht aufgestellt ist. Durch die finanziell schlechte Situation aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses ist die sich prostituierende Person in ihrer Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt, sowohl persönlich als auch wirtschaftlich.

Fälle / Beispiele

Im Zuge der Gesetzesänderung, wurde neben § 181a StGB auch § 180a StGB dahingehend angepasst, dass nicht mehr von einer generellen Strafbarkeit von Zuhälterei auszugehen ist.

Es ist einem Zuhälter durchaus gestattet, der Prostituierten ein Arbeitsumfeld zu schaffen, es darf jedoch nicht zu einer Ausbeutung von ihr kommen. Neben der ausbeuterischen Zuhälterei ist auch die dirigierende Zuhälterei verboten. Hierbei würde der Zuhälter das „Ob und Wie“ der sexuellen Handlungen der Prostituierten vorgeben.

Strafverteidiger-Tipp: Der Begriff der Prostitution definiert sich als entgeltliche und wiederholt ausgeübte Vornahme sexueller Handlungen. Nicht unter diesen Begriff fallen hingegen Telefonsex sowie Striptease.

Ausbeutung von Prostituierten - Strafe

Als Strafe sieht § 180a StGB entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Wie genau das Strafmaß ausfällt, ist einzelfallabhängig, da es u.a. auch auf etwaige Vorstrafen ankommt und darauf, wie gravierend das begangene Unrecht zu bewerten ist.

Strafverteidiger-Tipp: Wer sich selbst dem Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten ausgesetzt sieht oder wer sich als Prostituierte selbst in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, um sich individuelle Hilfestellung zu sichern!

Prostituiertenschutzgesetz

Prostituiertenschutzgesetz (© Anette Linnea Rasmussen / fotolia.com)
Prostituiertenschutzgesetz (© Anette Linnea Rasmussen / fotolia.com)
Seit dem 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Ziel ist es, Prostituierten einen besseren Schutz zu bieten und Kriminalität zu bekämpfen. Prostituierte sind nun verpflichtet, ihre Tätigkeit anzumelden und an einer Gesundheitsberatung teilzunehmen.

Wo früher Prostitution als sittenwidrig angesehen wurde und Prostituierte somit keinen Anspruch hatten, ausstehende Zahlungen von Freiern einzufordern, können sie diese heute durchsetzen. Zudem sind sämtliche mit dem Prostitutionsgewerbe im Zusammenhang stehende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Damit eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann, muss die Behörde die Erlaubnisfähigkeit bejahen, zudem muss der Bewerber amtlich zuverlässig sein.

Um das zu überprüfen, werden polizeiliche Auskünfte und eventuelle Einträge im Bundeszentralregister überprüft. Sind entsprechende Einträge aufgrund begangener Verbrechen oder Vergehen (u.a. Zwangsprostitution, Erpressung oder Körperverletzung) vorhanden, wird die Person als nicht zuverlässig beurteilt und erhält nicht die Genehmigung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. Einer solchen Person ist es mithin nicht gestattet, Prostituierte zu beschäftigen.


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