Anzeige wegen Beleidigung – wann lohnt es sich und was Sie dabei beachten sollten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Wenn die Emotionen hochkochen, fällt schnell einmal auch eine Beleidigung. Vor allem im Straßenverkehr gehören derbe Worte oftmals zum Alltag, und auch online fällt für viele Menschen die Hemmschwelle, schmähende Worte auszusprechen. Nicht jeder, der beleidigt wurde, nimmt dies aber einfach hin. Beleidigungen sind nach § 185 StGB eine Straftat und können demnach zur Anzeige gebracht werden. Aber lohnt sich Anzeige wegen Beleidigung?

Wann man jemanden wegen Beleidigung anzeigen?

Was gilt als Beleidigung? (©Cara-Foto - stock.adobe.com)
Was gilt als Beleidigung? (©Cara-Foto - stock.adobe.com)
Bei einer Beleidigung handelt es sich um eine nach § 185 StGB strafbare Handlung. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Wer sich Herabwürdigungen oder Verunglimpfungen durch einen anderen ausgesetzt sieht, muss dies nicht hinnehmen, sondern kann Anzeige wegen Beleidigung erstatten. Denn Beleidigungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, sondern verletzen das Persönlichkeitsrecht einer Person und stellen einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar.

Es ist durchaus möglich, eine Person auf verschiedene Arten zu beleidigen:

  •  Mündlich

Darunter fallen vulgäre und verunglimpfende Begriffe sowie Beschimpfungen. Die mündliche Beleidigung ist der Klassiker, wenn es zu einem Wortgefecht kommt.

  • Schriftlich

Eine Beleidigung muss nicht zwingend mündlich ausgesprochen werden, sondern kann auch schriftlich erfolgen – z.B. in einem Brief, einer E-Mail, einer SMS oder in einem Post in den sozialen Netzwerken.

  • Bildhaft

Eine bildhafte Beleidigung kann z.B. durch ehrverletzende Bilder oder Karikaturen erfolgen.

  • Tätlich

Von einer tätlichen Beleidigung kann bei bestimmten Handlungen wie anspucken oder ohrfeigen ausgegangen werden.

  • Durch Gesten

Und schließlich kann man eine Person auch durch eindeutige Gesten beleidigen – z.B. indem man ihr den Mittelfinger zeigt oder ihr die Zunge herausstreckt.

Eine Beleidigung kann also auf sehr vielfältige Weise erfolgen. Alle genannten Beleidigungsdelikte berechtigen aber gleichermaßen zur Anzeige. Es wiegt keine Beleidigungs-Art schwerer als die andere.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Beleidigung auch direkt an die zu beleidigende Person gerichtet wird. Eine Person kann auch in ihrer Abwesenheit beleidigt werden. Dann kommt es natürlich darauf an, dass die beleidigte Person von der Tat erfährt. Denn ohne Kenntnis von der Beleidigung, kann auch keine Anzeige mit Strafantrag erstattet werden.

Wer Anzeige wegen Beleidigung erstatten will, kann dies bei der örtlichen Polizeibehörde, bei der Staatsanwaltschaft oder auch bei dem zuständigen Amtsgericht tun. Wer die Anzeige bei der Polizei aufgeben will, muss dazu nicht einmal zwingend die örtliche Polizei aufsuchen. Viele Polizeidienststellen verfügen mittlerweile über eine Internetwache, über die die Anzeige auch einfach online aufgegeben werden kann.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Anzeige ist grundsätzlich auch gegen Unbekannt möglich. Man muss den Täter also nicht kennen, um ihn wegen Beleidigung anzuzeigen. Häufig ist dies der Fall, wenn die Beleidigung online erfolgte. Durch die Behörden wird dann versucht, den Täter über seine IP-Adresse zu ermitteln.

Lohnt sich eine Anzeige wegen Beleidigung?

Anzeige wegen Beleidigung (© simoneminth - stock.adobe.com)
Anzeige wegen Beleidigung (© simoneminth - stock.adobe.com)
Betroffene sollten berücksichtigen, dass nicht jede Äußerung, durch die man sich selbst angegriffen fühlt, auch den Straftatbestand einer Beleidigung erfüllt. Wenig Aussicht auf Erfolg haben daher Äußerungen, die eher in eine der folgenden Kategorien einzuordnen sind:

  • Unbequeme Tatsachen (man macht jemanden auf Tatsachen aufmerksam, die der andere eigentlich nicht gerne hören möchte. Zum Beispiel, wenn man jemanden darauf hinweist, dass derjenige Mundgeruch hat. Erfolgt die Äußerung sachlich, kann nicht von einer strafrechtlich relevanten Beleidigung ausgegangen werden)
  • Unhöflichkeiten (grüßt man z.B. eine andere Person und wird nicht zurückgegrüßt, sondern ignoriert, wird auch hier eine Anzeige wegen Beleidigung eher wenig Aussicht auf Erfolg haben)
  • Beleidigungen innerhalb der Familie (die enge Familie wird als „beleidigungsfreie Zone“ angesehen – hier spricht man öfter auch sehr emotional miteinander, auch ein ruppigerer Wortwechsel soll daher nicht als Beleidigung angesehen werden, damit sich enge Familienmitglieder weiterhin ungehemmt aussprechen können, ohne jedes Wort auf seine strafrechtliche Relevanz hin abwägen zu müssen)
  • Privatgespräch und Selbstgespräch (juristisch gesehen liegt hier kein Grund für eine Anzeige vor, da es sich um Situationen handelt, die der Intimsphäre zuzuordnen sind. Und die Intimsphäre verdient einen besonderen Schutz. Äußerungen, die im Rahmen eines Privat- oder Selbstgesprächs fallen, sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt)
  • Kollektivbeleidigungen (z.B. „Alle Ärzte sind Scharlatane“) - hier wird jedoch im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein, ob von einer strafrechtlich relevanten Beleidigung auszugehen ist

Die Beleidigung ist zudem von den Tatbeständen der Verleumdung und der üblen Nachrede zu unterscheiden, die selbstständig strafrechtlich geahndet werden können. Sowohl die Beleidigung, als auch die Verleumdung und üble Nachrede gehören zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten.

Bei der Beleidigung geht es darum, eine andere Person abzuwerten. Unter übler Nachrede gem. § 186 StGB versteht man die Behauptung und Verbreitung von ehrverletzenden, unwahren Behauptungen. Die behaupteten Tatsachen dürfen nicht erweislich wahr sein.

Verleumdung wird gem. § 187 StGB unter Strafe gestellt und stellt noch einmal eine Steigerung der üblen Nachrede dar. Darunter fallen verächtlich machende Behauptungen, die nachweislich unwahr sind und wider besseres Wissen getätigt werden. Es werden also falsche Tatsachen über eine Person ganz bewusst verbreitet und damit das Ziel verfolgt, die Person in ihrer Ehre zu verletzen.

Damit es zu einer Strafverfolgung wegen Beleidigung kommen kann, muss nicht nur eine Anzeige bei der Polizei, sondern auch ein Strafantrag gestellt werden. Gem. § 194 StGB wird die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt. Es handelt sich somit um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Während die Strafanzeige die bloße Mitteilung über eine Straftat darstellt und von jedem gestellt werden kann, der den Verdacht hat, dass eine Straftat vorliegt, wird durch den Strafantrag zum Ausdruck gebracht, dass die strafrechtliche Verfolgung des Täters gewünscht wird. Ein Strafantrag kann auch nur vom Opfer selbst gestellt werden. Die Polizei wird den Anzeigenerstatter bei Aufgabe der Anzeige direkt auf die Notwendigkeit eines Strafantrags aufmerksam machen. Entsprechende Formulare werden dann ausgehändigt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.

Wurde eine Straftat angezeigt – und auch die Beleidigung gilt als Straftat – hat die Polizei die Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dem Fall wird eine Vorgangsnummer zugeteilt und die Ermittlungen werden aufgenommen. Die Polizei behandelt Beleidigungsverfahren jedoch im Vergleich mit anderen Straftaten eher als Bagatelle. Daher kommt es in der Regel nicht dazu, dass aufwändige Ermittlungen durchgeführt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Wer wegen Beleidigung angezeigt wurde, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, um sich beraten zu lassen. Mit diesem lässt sich das weitere Vorgehen besprechen. Ein Anwalt kennt zudem die Aktenlage und damit die genauen Tatvorwürfe. So lässt sich besser darauf reagieren.

In der Praxis ist es auch eher die Ausnahme, dass Zeugen zum Sachverhalt vernommen werden. Wahrscheinlicher ist es, dass Zeugen nur schriftlich gehört werden. Oftmals wird auch der Beschuldigte selbst nicht einmal zur Beschuldigtenvernehmung geladen, sondern lediglich dazu aufgefordert, schriftlich Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen und sich dazu zu äußern. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, leitet die Polizei die Ermittlungsergebnisse an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet dann nach Aktenlage, wie weiter zu verfahren ist.

Es gibt dann unterschiedliche Möglichkeiten, wie es weitergehen kann:Anzeigen oder nicht? (© fizkes - stock.adobe.com)
Anzeigen oder nicht? (© fizkes - stock.adobe.com)

Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO

Das Verfahren hat oftmals nur wenig Aussicht auf Erfolg und wird wegen Geringfügigkeit oder aufgrund von geringem öffentlichem Interesse durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Geschädigte kann gegen die Einstellung keine Rechtsmittel einlegen. Der Beschuldigte muss dann also mit keinerlei Konsequenzen gegen ihn rechnen.

Einstellung gegen Auflage, § 153a StPO

Möglich ist auch eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO. Die Staatsanwaltschaft sieht vorläufig von einer Klageerhebung ab und erteilt dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen. Dies kann u.a. sein, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zahlt, eine Geldauflage zahlt, sonstige gemeinnützige Arbeit leistet, an einem sozialen Trainingskurs teilnimmt oder auch sich ernsthaft bemüht, mit dem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erzielen. Der Beschuldigte muss den Auflagen oder Weisungen jedoch zustimmen! Dem Beschuldigten wird zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen eine Frist durch die Staatsanwaltschaft gesetzt. Zwar hat der Beschuldigte der Auflage oder Weisung nachzukommen, weitere Folgen sind jedoch nicht zu befürchten. Im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis eingetragen wird die Einstellung nicht.

Verweis auf den Privatklageweg, § 374 StPO

Wenn das Verfahren wegen Beleidigung gem. § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wird, verweist die Staatsanwaltschaft gleichzeitig auf die Möglichkeit der Privatklage. Einfach hinnehmen muss der Geschädigte die Beleidigung gegen ihn also nicht, denn es verleibt noch die Möglichkeit, den Privatklageweg zu beschreiten. Es besteht dann zwar kein staatliches Strafverfolgungsinteresse, aber möchte der Geschädigte die Tat verfolgt wissen, steht es ihm frei, dies im Rahmen einer Privatklage durchzusetzen. Hier übernimmt der Betroffene selbst die Strafverfolgung vor Gericht. Er muss entsprechende Beweise für die Beleidigung vorbringen und die Notwendigkeit einer Verurteilung des Täters nachweisen. Entsprechend aufwändig und beschwerlich gestaltet sich dieses Vorgehen, weshalb nur wenige Geschädigte diesen Weg wählen. Der Beschuldigte hat auch in diesem Fall mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen.

Strafbefehl wegen Beleidigung

Sieht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht oder ein Interesse an der Strafverfolgung als gegeben, wird öffentliche Klage erhoben. Das Gericht kann dann über einen Strafbefehl entscheiden. Hierbei wird allein auf Aktenlage über das Strafmaß entschieden, es kommt zu keiner mündlichen Hauptverhandlung. Die häufigsten Fälle, in denen ein Strafbefehl wegen Beleidigung beantragt wird, sind vor allem, wenn es um Beleidigungen von Polizeibeamten oder anderen Amtsträgern geht, wenn die Beleidigung im Straßenverkehr erfolgte oder wenn der Beschuldigte schon zuvor einmal auffällig war. Üblich ist hier die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich. Gegen den Strafbefehl kann ein Einspruch eingelegt werden. Geschieht dies nicht, gilt der Beschuldigte als strafrechtlich verurteilt. Es erfolgt auch eine Eintragung der Verurteilung im Bundeszentralregister.

Hauptverhandlung

Widerspricht der Beschuldigte dem Strafbefehl, wird die Hauptverhandlung eröffnet. Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Beschuldigter und Geschädigter haben dann die Möglichkeit, sich zu äußern. Der Richter fällt ein Urteil. Direkt die Hauptverhandlung eröffnet wird eher in Ausnahmefällen. Zum Beispiel, wenn es sich um einen vorbestraften Wiederholungstäter handelt.

Beweise

Es gilt, dass der Geschädigte beweispflichtig ist. Um die Beleidigung beweisen zu können, sollten Nachrichten gespeichert, Screenshots gemacht und Zeugen hinzugezogen werden.

Anzeige wegen Beleidigung ohne Zeugen – macht das Sinn?

Gibt es keine Zeugen, die die Beleidigung mitbekommen haben, ist es grundsätzlich so, dass Aussage gegen Aussage steht. Dies kann die Erfolgsaussichten der Strafanzeige mindern.

Frist?

Es gilt eine Frist von 3 Monaten, innerhalb derer der Strafantrag zu stellen ist, § 77b StGB. Zu laufen beginnt die Frist, wenn der Geschädigte von der Beleidigung oder dem Täter Kenntnis erlangte.

Strafen

Welche Strafen drohen?  (© blende11.photo  - stock.adobe.com)
Welche Strafen drohen? (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Gemäß § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe sind hingegen möglich, wenn es sich um einen der folgenden Fälle handelt:

  • Die Beleidigung wird öffentlich begangen
  • Die Beleidigung wird in einer Versammlung begangen
  • Die Beleidigung wird durch Verbreiten eines Inhalts begangen
  • Die Beleidigung wird mittels einer Tätlichkeit begangen (z.B. durch anspucken)

Das Strafmaß wird einzelfallabhängig festgelegt. Berücksichtigung finden dabei u.a. die Schwere der Beleidigung und der Umstand, ob der Täter bereits vorbestraft ist. Ersttäter müssen in aller Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Diese wird in Tagessätzen festgelegt. Diese richten sich nach dem Einkommen des Täters.

Schmerzensgeld möglich?

Schmerzensgeld wird im Rahmen eines Verfahrens wegen Beleidigung nur sehr selten zugesprochen. Möglich wäre dies, wenn durch die Beleidigung das Persönlichkeitsrecht derart verletzt wurde, dass dies bei dem Geschädigten zu längerfristigen psychischen Schäden geführt hat. Nachgewiesen werden muss dies durch ein psychologisches Gutachten. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, dass es durch die Beleidigung zu einem erheblichen Leidensdruck sowie zu Folgeschäden bei dem Betroffenen gekommen sind. Dabei wird auch berücksichtigt, vor wie vielen Personen die Beleidigung erfolgte. Wurde der Geschädigte vor einer großen Menge an Personen beleidigt, kann von einer nachhaltigen Rufschädigung ausgegangen werden. § 253 BGB ermöglicht es dem Geschädigten dann, im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Erstattung immaterieller Schäden zu erreichen.

Anzeige wegen Beleidigung eingestellt – warum?

Es kann vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen Beleidigung aufgrund von geringem öffentlichen Interesse oder auch wegen mangelndem Tatverdachts einstellt. Wehren kann sich der Geschädigte zwar immer noch, hierfür muss jedoch der aufwändigere Privatklageweg beschritten werden. Der Geschädigte übernimmt dann vor Gericht selbst die Strafverfolgung. Die Klage wird auch nicht durch die Staatsanwaltschaft erhoben, sondern durch den Geschädigten selbst zusammen mit seinem Anwalt.

Gegenanzeige

Wird vorsätzlich eine falsche Strafanzeige erstattet, kann sich der Anzeigenerstatter wegen falscher Verdächtigung nach § 164 STGB oder auch wegen übler Nachrede gem. § 186 StGB strafbar machen. Derjenige, der zu Unrecht beschuldigt wurde, kann nun eine Gegenanzeige erstatten gegen den Anzeigenerstatter. Möglich ist auch, dass dem zu Unrecht Beschuldigten ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Insbesondere, wenn es um kleinere Rechtsstreitigkeiten geht, bei denen das öffentliche Interesse nur gering ist und/oder denen nur ein geringer Streitwert beigemessen wird, haben die Gerichte zu ihrer Entlastung ein Interesse daran, auf den Privatklageweg zu verweisen. Wird eine Gegenanzeige erstattet, die den gleichen Tatvorwurf umfasst, sind die Staatsanwaltschaften oft schnell gewillt, ein Verfahren vollständig einzustellen. Dies ist neben Beleidigung vor allem auch bei Verleumdung, übler Nachrede und einfacher Körperverletzung der Fall. Alle genannten Straftaten haben gemein, dass die Hemmschwelle zur Anzeige bei ihnen vergleichsweise niedrig ist.

Wer einen anderen in dem Wissen wegen Beleidigung anzeigt, dass die Verdächtigung tatsächlich gegenstandslos ist, macht sich der falschen Verdächtigung strafbar. Die Anzeige wegen Beleidigung wird hier genutzt, um vor allem Rufschädigung an dem Beschuldigten zu begehen. Auch wird allein die Androhung einer Anzeige oftmals dazu genutzt, die andere Person einzuschüchtern. Liegt wirklich eine falsche Verdächtigung vor, sollte der Beschuldigte sich zur Wehr setzen und strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Gegenanzeige folgen lassen.

Eine Gegenanzeige hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Verdächtigung falsch, also objektiv unwahr ist. Problematisch kann es werden, wenn derjenige, der die Anzeige wegen Beleidigung erstattet hat, tatsächlich davon ausgeht, dass seine Verdächtigung richtig und wahr ist. Denn in diesem Fall liegt keine strafbare Handlung vor. Wer wegen Beleidigung angezeigt wurde und eine Gegenanzeige erstatten will, muss also beweisen können, dass es sich um eine vorsätzliche falsche Verdächtigung gehandelt hat. Lässt sich der Vorsatz nicht nachweisen, wird es schwer bis unmöglich, die andere Person wegen falscher Verdächtigung schuldig zu sprechen.

Das Strafmaß bei einer falschen Verdächtigung liegt bei bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe.

Kosten

Durch die Anzeige wegen Beleidigung sowie den damit einhergehenden Strafantrag, der ebenfalls gestellt werden muss, entstehen dem Geschädigten keine Kosten. Mit Kosten ist jedoch zu rechnen, wenn ein Anwalt hinzugezogen wird. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Arbeitsaufwand des Anwalts. Wird mit dem Anwalt auch der gerichtliche Weg beschritten, um Schadensersatz zu erzielen, muss zudem noch mit Gerichtskosten gerechnet werden. Wie hoch diese ausfallen, kommt auf den Einzelfall an.

Es kann auch ohne Anwalt Anzeige wegen Beleidigung erstattet werden. Es ist jedoch ratsam, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, um die eigene Situation rechtlich einschätzen zu lassen und so mehr Sicherheit zu erlangen. Gerade weil die Ermittlungen bei Beleidigungen meist nicht sehr umfangreich geführt werden, kann ein Anwalt dabei helfen, alle relevanten Beweise zusammenzutragen und so die eigenen Erfolgschancen gegebenenfalls zu erhöhen. Ein Anwalt kann zudem vorab klären, ob die ausgesprochene Kränkung überhaupt als Beleidigung im juristischen Sinne anzusehen ist und ob ein Strafantrag hier Aussicht auf Erfolg hat.

Anzeige wegen Beleidigung - Häufige Fragen (FAQ)

  • Was ist eine Beleidigung?

Eine Beleidigung liegt vor, wenn jemand in einer Weise beschimpft oder verächtlich gemacht wird, die geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen. Dabei ist es nicht notwendig, dass das Opfer tatsächlich beleidigt ist – es genügt, wenn eine objektive Beleidigung vorliegt.

Beispiele für Beleidigungen sind z.B. Schimpfwörter, herabwürdigende Gesten oder Äußerungen, die jemanden lächerlich machen sollen.

  • Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Beleidigung?

Eine Beleidigung ist gemäß § 185 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Wenn die Beleidigung öffentlich erfolgt, z.B. durch Verbreitung in den sozialen Medien, kann die Strafe höher ausfallen.

  • Was muss ich tun, um eine Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten?

Um eine Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten, sollten Sie sich zunächst an eine Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft in Ihrer Nähe wenden. Dort wird ein Protokoll aufgenommen, in dem Sie den Vorfall schildern und gegebenenfalls Beweismittel vorlegen können, z.B. Zeugenaussagen oder Screenshots von beleidigenden Äußerungen in den sozialen Medien.

  • Wie läuft das weitere Verfahren ab?

Nachdem eine Anzeige wegen Beleidigung erstattet wurde, wird die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dabei werden sowohl der Betroffene als auch der Beschuldigte angehört und weitere Beweise gesammelt. Wenn sich der Verdacht der Beleidigung bestätigt, kann es zu einem Strafverfahren kommen.

  • Was kann ich tun, wenn ich fälschlicherweise beschuldigt werde?

Wenn Sie fälschlicherweise beschuldigt werden, jemanden beleidigt zu haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie in rechtlichen Fragen beraten und Ihnen helfen, Ihre Unschuld zu beweisen.

  • Was kann ich tun, wenn ich beleidigt werde?

Wenn Sie beleidigt werden, sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren und die Situation deeskalieren. Wenn nötig, können Sie den Beleidiger höflich darauf hinweisen, dass seine Äußerungen unangemessen sind und Sie sich beleidigt fühlen. Wenn die Beleidigung öffentlich erfolgt, z.B. in den sozialen Medien, sollten Sie Beweismittel wie Screenshots sichern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, indem Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erstatten.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Beleidigung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe zur Folge haben. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden und führt zu einem Ermittlungsverfahren. Um eine Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten, sollten Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Screenshots gesichert werden. Im Falle einer fälschlichen Beschuldigung kann ein Anwalt helfen, die Unschuld zu beweisen. Bei der Äußerung von Meinungen sollte darauf geachtet werden, dass keine beleidigenden Äußerungen getätigt werden. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann grundsätzlich zurückgezogen werden, die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft. Der Unterschied zwischen einer Beleidigung und einer üblen Nachrede besteht darin, dass bei der üblen Nachrede eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet wird. Eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassung und Schadensersatz ist ein separates Verfahren, bei dem der Täter aufgefordert wird, die Beleidigung zu unterlassen und gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten.

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