Bundeszentralregister – Anspruch auf Einsicht und Löschung der Vorstrafen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. April 2024

Bei dem Bundeszentralregister handelt es sich um eine Datenbank, in der bestimmte Eintragungen vorgenommen werden, beispielsweise zu strafrechtlichen Verurteilungen. Mittels Führungszeugnis kann sich die betreffende Person ein schriftliches Zeugnis über den betreffenden Inhalt des Registers ausstellen lassen. Die gesetzliche Grundlage für das Register findet sich im Bundeszentralregistergesetz.

Bundeszentralregister Bonn

Bei dem Bundeszentralregister handelt es sich um ein zentrales amtliches Register, geführt wird dieses durch das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es setzt sich aus den beiden Bestandteilen Zentralregister und Erziehungsregister zusammen.

In das Zentralregister werden u.a. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen, im Erziehungsregister sind Entscheidungen nach dem Jugendstrafrecht zu finden.

Eintrag: Was wird im Bundeszentralregister eingetragen?

Bundeszentralregister (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Bundeszentralregister (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Eingetragen in das Bundeszentralregister werden laut § 3 Bundeszentralregistergesetz folgende Punkte:

  • Strafgerichtliche Verurteilungen

§ 4 Bundeszentralregistergesetz sagt hierzu: „In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

1. auf Strafe erkannt,

2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuches mit Strafvorbehalt verwarnt oder

4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt

hat.“

  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
  • Gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit
  • Gerichtliche Feststellungen nach § 17 Absatz 2, § 18
  • Nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen

Ebenfalls eingetragen werden nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die auf eine der genannten Eintragungen Bezug nehmen. Gegebenenfalls werden auch ausländische Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen eingetragen. Hierfür müssen die entsprechenden Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen.

Einsicht / Auskunft

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu erhalten. Eine Grundlage hierfür bildet § 42 Bundeszentralregistergesetz, hier wird die Auskunft an die Betroffenen geregelt. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.“ Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde erfolgen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ansonsten kann die Mitteilung auch an ein von der antragstellenden Person benanntes Amtsgericht gesendet werden, wo sie dann persönlich eingesehen werden kann.

Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung dann vom Amtsgericht zu vernichten. Die Mitteilung oder auch nur eine Kopie davon, darf dem Betroffenen zu dessen Schutz nicht ausgehändigt werden. Lebt die betreffende Person im Ausland, erfolgt die Übersendung der Auskunft an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, und wenn die Person inhaftiert ist, an die Justizvollzugsanstalt. Auch dort ist dann jeweils die persönliche Einsichtnahme möglich.

Ist ein Antrag nach § 42 Bundeszentralregistergesetz gewünscht, kann dieser schriftlich oder durch persönliches Erscheinen an das Bundesamt für Justiz gerichtet werden. Im Antrag enthalten sein müssen alle Personalien des Antragstellers, dazu gehören:

  • Geburts- und Familienname
  • alle Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
Fachanwalt.de-Tipp: Eine telefonische Auskunft ist beim Bundeszentralregister nicht möglich.

Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis

In § 30 Bundeszentralregistergesetz heißt es in Absatz 1: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“ Es besteht also die Möglichkeit, ein Führungszeugnis zu beantragen. Zum einen geht dies als Privatführungszeugnis für private Zwecke, oder als Behördenführungszeugnis, wenn es einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.

Bundeszentralregister (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Bundeszentralregister (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Nicht nur die betreffende Person selbst kann also Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, auch für Behörden ist dies möglich in Form eines Führungszeugnisses für Behörden. Dies geschieht in den meisten Fällen nicht ohne das Wissen der betreffenden Person. Diese wird vielmehr üblicherweise von der jeweiligen Behörde aufgefordert, ein entsprechendes Führungszeugnis vorzulegen.

Es gibt aber auch § 31 Bundeszentralregistergesetz, der den Behörden die Möglichkeit gibt, selbst ein Führungszeugnis zu beantragen: „Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.“

In § 41 Bundeszentralregistergesetz sind weiterhin bestimmte Stellen aufgeführt, darunter u.a. Gerichte und Staatsanwaltschaften, denen auf Antrag unbeschränkt Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch die Registerbehörde erteilt werden muss.

Fachanwalt.de-Tipp: Diese Stellen erhalten zudem auch Auskunft über solche Eintragungen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnissen geführt werden!

Ein Führungszeugnis kann einfach beim Einwohnermeldeamt beantragt werden. Dies kann beispielsweise dann nötig sein, wenn eine neue Arbeitsstelle in Aussicht ist und der potentielle neue Arbeitgeber sichergehen möchte, dass keine einschlägigen Vorstrafen bestehen, bevor er jemand neu einstellt. Viele Arbeitgeber verlangen dann als entsprechenden Nachweis, dass ein Führungszeugnis vorgelegt wird.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz ausstellen zu lassen. Dies ist für Personen möglich, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Kindern oder Jugendlichen tätig sind.

Dauer: Erfolgt die Löschung automatisch?

Gemäß § 45 Bundeszentralregistergesetz werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Ausgenommen hiervon sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach den Vorgaben des § 46 Bundeszentralregistergesetzes. So liegt die Tilgungsfrist beispielsweise bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei fünf Jahren. Ebenfalls fünf Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von weniger als drei Monaten, sofern keine andere Strafe eingetragen ist.

Mit einer 10-jährigen Tilgungsfrist muss hingegen gerechnet werden, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe oder einen Strafarrest von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr handelt, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurde und „im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.“

Fachanwalt.de-Tipp: Zu beachten ist dabei, dass der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung durch weitere Verurteilungen gehemmt wird. Die Fristen sind also nicht separat zu betrachten.

Im Zusammenhang mit der Tilgung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister ist auch § 51 Bundeszentralregistergesetz zu beachten, der das Verwertungsverbot regelt: „Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.“ Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot sind jedoch in § 52 Bundeszentralregistergesetz zu finden.

Noch ein weiterer Punkt ist diesbezüglich zu beachten. Möglicherweise stehen Dritten, etwa dem Opfer, Ansprüche gegen den Verurteilten zu. Entsprechende Rechte von Dritten sind nicht von der Tilgung betroffen und können weiterhin geltend gemacht werden.

Löschung beantragen

Die Löschung von Einträgen wird beim Bundeszentralregister ganz automatisch vorgenommen. Fraglich ist, ob eine Löschung auch beantragt werden kann. Generell haben betroffene Personen zwei Optionen diesbezüglich.

Zum einen gibt es § 39 Bundeszentralregistergesetz, der besagt, dass die Registerbehörde auf  Antrag oder von Amts wegen anordnen kann, dass Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden soweit das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Betroffene können also beantragen, dass Eintragungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden.

Weiterhin besteht nach § 49 Bundeszentralregistergesetz die Möglichkeit, dass eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister beantragt werden kann, was für den Fall möglich ist, dass die Strafe bereits vollstreckt wurde und es kein entgegenstehendes öffentliches Interesse gibt.

FAQ zum Bundeszentralregister

Was ist das Bundeszentralregister?

Das Bundeszentralregister ist ein zentrales Register, in dem Informationen zu strafrechtlichen Verurteilungen und anderen strafrechtlichen Maßnahmen gespeichert werden. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und dient als Grundlage für verschiedene Zwecke wie beispielsweise die Führung von Personalakten oder die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen im Rahmen bestimmter Berufe.

Wer hat Zugriff auf das Bundeszentralregister?

Der Zugriff auf das Bundeszentralregister ist grundsätzlich auf bestimmte Personen und Behörden beschränkt. Dazu gehören unter anderem:

  • Gerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Polizeibehörden
  • Behörden, die mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen betraut sind (z.B. im Rahmen von Bewerbungsverfahren für bestimmte Berufe)

Welche Daten werden im Bundeszentralregister gespeichert?

Im Bundeszentralregister werden verschiedene Arten von strafrechtlichen Daten gespeichert, darunter:

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und Geldstrafen
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (z.B. Unterbringungen in einer psychiatrischen Klinik)
  • Verfahrenseinstellungen wegen mangelndem öffentlichen Interesse oder geringer Schuld

Wie lange werden Daten im Bundeszentralregister gespeichert?

Die Dauer der Speicherung von Daten im Bundeszentralregister hängt von der Art der Maßnahme ab. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr werden beispielsweise für 15 Jahre gespeichert, während Verurteilungen zu Geldstrafen nur 5 Jahre gespeichert werden.

Kann man Einsicht in das Bundeszentralregister nehmen?

Ja, grundsätzlich hat jeder das Recht, eine Auskunft über die zu seiner Person im Bundeszentralregister gespeicherten Daten zu erhalten. Allerdings ist dies an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.

Was ist ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der alle zu einer Person gespeicherten strafrechtlichen Daten enthält. Es dient als Nachweis über die Straffreiheit oder Vorstrafen einer Person und wird beispielsweise häufig von Arbeitgebern oder Behörden verlangt. Ein einfaches Führungszeugnis enthält nur bestimmte Arten von Verurteilungen und wird auf Antrag ausgestellt, während ein erweitertes Führungszeugnis auch weitere Daten wie zum Beispiel Verurteilungen im Bereich des Sexualstrafrechts enthält und in bestimmten Fällen automatisch ausgestellt wird, zum Beispiel bei der Beantragung einer Stelle im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

Wie beantragt man ein Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis kann bei jeder Meldebehörde oder direkt beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Dazu muss ein Antragsformular ausgefüllt werden, das entweder persönlich abgegeben oder per Post versendet werden kann. Das Führungszeugnis wird dann per Post an die angegebene Adresse versandt.

Was ist eine Löschung aus dem Bundeszentralregister?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine Löschung aus dem Bundeszentralregister zu beantragen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Verurteilung nur zu einer geringen Strafe oder Geldstrafe verhängt wurde und seit dem Ende der Strafe eine bestimmte Frist verstrichen ist. Auch bei Verfahrenseinstellungen wegen mangelndem öffentlichen Interesse oder geringer Schuld kann unter bestimmten Umständen eine Löschung beantragt werden.

Was passiert bei einer Eintragung ins Bundeszentralregister?

Eine Eintragung ins Bundeszentralregister hat verschiedene Konsequenzen, je nach Art und Schwere der Maßnahme. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen können beispielsweise dazu führen, dass eine Person für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten nicht mehr in Frage kommt. Auch bei der Beantragung von Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen können Eintragungen ins Bundeszentralregister zu Problemen führen.

 


(1 Bewertung, 1 von 5)




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download