Verbrechen im deutschen Strafgesetzbuch – Bedeutung und Liste mit Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. November 2023

Bei einem Straftatbestand kann es sich entweder um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handeln. Die entsprechenden Definitionen finden sich in § 12 StGB. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien spielt u.a. dann eine Rolle, wenn es um die Versuchsstrafbarkeit von Delikten geht.

Verbrechen – Definition

Das Strafrecht kennt eine Vielzahl an Straftaten, die sich u.a. in ihrem Strafmaß unterscheiden. Für besonders schwere Delikte ist zwingend eine Haftstrafe vorgesehen, leichtere Straftaten können hingegen auch mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Verbrechen (© paulhill / fotolia.com)
Verbrechen (© paulhill / fotolia.com)
Anhand des im Gesetz bei dem jeweiligen Straftatbestand vorgegebenen Strafrahmens, lässt sich stets schon daraus schließen, ob es sich um ein schwereres Delikt und somit um ein Verbrechen handelt.

Die Legaldefinition des Verbrechens findet sich in § 12 StGB. In Absatz 1 heißt es dort: „Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.“ Verbrechen wiegen nicht nur in ihrem Strafmaß schwerer als Vergehen, sondern werden auch unter ethisch-moralischer Hinsicht als schwerwiegender beurteilt.

Was als moralisch besonders verwerflich anzusehen ist, wird auch mit einer entsprechend höheren Strafe geahndet. Dies lässt sich aber auch umgekehrt betrachten. Straftaten mit besonders langen Haftstrafen, werden auch von der Gesellschaft besonders geachtet.

Unterschied zu Vergehen

Was unter einem Vergehen zu verstehen ist, kann in § 12 Absatz 2 StGB nachgelesen werden: „Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“ Sieht der jeweilige Straftatbestand also auch schon eine mögliche Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder sogar nur eine Geldstrafe vor, handelt es sich um ein Vergehen.

Beispiele

Als Beispiel wäre hier die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB zu nennen.

Hier sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Täter könnte also nach individueller Bewertung des Sachverhalts eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auferlegt bekommen, möglich wäre aber auch nur eine mehrmonatige Freiheitsstrafe. Und auch der Fakt, dass hier eine Geldstrafe möglich ist zeigt, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Vergehen handelt.

Anders bei der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB. Hier liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen. Der Täter würde bei Verurteilung also für mindestens ein Jahr inhaftiert werden.

Die schwere Körperverletzung ist somit als Verbrechen einzuordnen. Das zeigt, dass eine Körperverletzung, je nach Begehungsweise und Tatausführung, sowohl Vergehen als auch Verbrechen sein kann.

Dasselbe gilt auch für die verschiedenen Diebstahlsdelikte. So wird der einfache Diebstahl nach § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet und gilt somit als Vergehen. Auch der besonders schwere Fall des Diebstahl nach § 243 StGB ist noch als Vergehen einzuordnen.

Zwar ist hier keine Geldstrafe mehr vorgesehen, jedoch liegt die mögliche Freiheitsstrafe bei drei Monaten bis zu zehn Jahren. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt also nicht, wie von § 12 StGB für ein Verbrechen gefordert, bei einem Jahr.

Dasselbe gilt für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchsdiebstahl, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Anders sieht es dann beim schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB aus. Wer einen schweren Bandendiebstahl begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen. Das Mindestmaß für die Freiheitsstrafe liegt hier also bei einem Jahr, daher gilt § 244a StGB als Verbrechen.

Fachanwalt.de-Tipp: Genau genommen ist somit jemand, der sich eines Vergehens schuldig gemacht hat, kein Verbrecher. Jedoch hat es sich etabliert, diesen Begriff undifferenziert für Straftäter zu verwenden, unabhängig davon, ob die von ihnen begangene Straftat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist.

Ob es sich nun bei einem Straftatbestand nun um ein Vergehen oder Verbrechen handelt, kann auf unterschiedliche Weise von Bedeutung sein. Etwa dann, wenn es um die Frage geht, ob der Versuch eines Delikts strafbar ist oder nicht. Die Strafbarkeit des Versuchs ist in § 23 StGB geregelt. Demnach ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist.

Der Hausfriedensbruch etwa gilt als Vergehen. Eine Versuchsstrafbarkeit ist per Gesetz nicht explizit erwähnt. Ein versuchter Hausfriedensbruch ist somit nicht strafbar.

Was nun alles unter einem Verbrechen zu verstehen ist, spielt auch bei der Bedrohung nach § 241 StGB eine Rolle. Einer Bedrohung strafbar macht sich nämlich nur der, der den anderen mit einem Verbrechen bedroht. Wird nur mit einem Vergehen gedroht, wäre eine Strafbarkeit nach § 241 StGB zu verneinen. Und u.a. auch beim Strafprozessrecht spielt die Unterscheidung eine Rolle.

Wer Beschuldigter eines Verbrechens ist, dem muss ein Pflichtverteidiger gestellt werden. Nur bei einem Vergehen ist es weiterhin möglich, das Strafbefehlsverfahren durchzuführen. Bei diesem handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das ohne Hauptverhandlung auskommt.

Und wenn die zu erwartende Strafe nicht über zwei Jahren liegt, finden die Verhandlungen von Vergehen in der Regel vor dem Amtsgericht statt. Auch bei den Zuständigkeiten kann es also auf die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen ankommen.

Kapitalverbrechen

Unter einem Kapitalverbrechen versteht man gemeinhin ein besonders schweres Verbrechen.

In früheren Zeiten stand auf solche Verbrechen die Todesstrafe. Das Wort Kapitalverbrechen steht in Verbindung zu dem lateinischen Begriff „capitalis“, der sich in etwa mit „den Kopf bzw. das Haupt betreffend“ übersetzen lässt.

Strafrecht (© luckybusiness / fotolia.com)
Strafrecht (© luckybusiness / fotolia.com)
Wer also damals ein Kapitalverbrechen begangen hat, musste damit rechnen, den eigenen Kopf zu verlieren.

Heute wird der Begriff des Kapitalverbrechens nur noch umgangssprachlich verwendet, rechtswissenschaftlich gesehen hat er keine Bedeutung. Vor allem in den Medien wird der Begriff des Kapitalverbrechens regelmäßig verwendet und bezeichnet damit besonders schwere Straftaten, auf die in der Regel eine mehrjährige Haftstrafe steht, wie:

  • Mord
  • Totschlag
  • schwerer Raub
  • Brandstiftung mit Todesfolge
  • ähnlich schwere Delikte

Wenn von einem Kapitalverbrechen die Rede ist, hat dies also nicht mit dem Kapital im wirtschaftlichen Sinne zu tun.

Organisiertes Verbrechen

Unter organisiertem Verbrechen, auch als organisierte Kriminalität bekannt, versteht man über einen längeren Zeitraum von mehr als zwei Personen planmäßig begangene Straftaten. Von organisiertem Verbrechen ist vor allem dann auszugehen, wenn weitere Faktoren hinzukommen, beispielsweise die Anwendung von Gewalt oder anderer Mittel, die der Einschüchterung dienen oder auch die Einflussnahme u.a. auf Politik, Medien und Justiz. Und während bei dem Terrorismus, der durchaus ähnliche Methoden nutzt, politische Ziele verfolgt werden, geht es beim organisierten Verbrechen um materiellen Gewinn.

§ 129 StGB stellt die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafe. Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bei einer Geldstrafe. Bei § 129 StGB handelt es sich somit um ein Vergehen. Anders bei der Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB. Diese wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft und gilt somit als Verbrechen.

Verabredung zum Verbrechen

Die Verabredung zu einem Verbrechen ist in § 30 Absatz 2 StGB geregelt: „Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.“ Eine Strafbarkeit hiernach kann sich also nur ergeben, wenn sich zu einem Verbrechen verabredet wird, nicht jedoch zu einem Vergehen. Mehrere Personen müssen sich dafür ernstlich darüber einigen, ein in Aussicht genommenes Verbrechen selbst gemeinschaftlich zu begehen oder einen anderen dazu anzustiften, dieses auszuführen.

Verbrechen im StGB – Liste

Das StGB normiert verschiedene Verbrechen. Diese können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle bietet die wichtigsten Beispiele und ist somit nicht abschließend.

Tatbestand

§ StGB

Mindestrafmaß

Hochverrat

§ 80 StGB

10 Jahre

Hochverrat gegen ein Land

§ 82 StGB

1 Jahr

Vorbereitung eines hochverräterischen

§ 83 StGB

1 Jahr

Unternehmens gegen den Bund

Landesverrat

§ 94 StGB

1 Jahr

Landesverräterische Ausspähung

§ 96 StGB

1 Jahr

Friedensgefährdende Beziehungen

§ 100 StGB

1 Jahr

Nötigung von Verfassungsorganen

§ 105 StGB

1 Jahr

Bildung terroristischer Vereinigungen

§ 129a StGB

1 Jahr

Geldfälschung

§ 146 StGB

1 Jahr

Meineid

§ 154 StGB

1 Jahr

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB

1 Jahr oder 2 Jahre 

Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

§ 177 StGB

1, 2, 3 oder 5 Jahre

Mord

§ 211 StGB

lebenslang

Totschlag

§ 212 StGB

5 Jahre

Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB

1 Jahr

Menschenraub

§ 234 StGB

1 Jahr

Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB

5 Jahre

Schwerer Bandendiebstahl

§ 244a StGB

1 Jahr

Raub

§ 249 StGB

1 Jahr

Schwerer Raub

§ 250 StGB

3 oder 5 Jahre

Räuberischer Diebstahl

§ 252 StGB

1 Jahr

Brandstiftung

§ 306 StGB

1 Jahr

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

§ 308 StGB

1 oder 2 Jahre

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316a StGB

5 Jahre

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

§ 316c StGB

5 Jahre

Rechtsbeugung

§ 339

1 Jahr

FAQ zum Thema Verbrechen

Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen?

Gemäß der deutschen Rechtslage gibt es grundlegende Unterschiede zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist laut § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Vergehen sind hingegen Straftaten, die mit einer geringeren Strafe bedroht sind.

Einige der wichtigsten Unterschiede sind:

  • Mindeststrafmaß: Verbrechen haben ein höheres Mindeststrafmaß als Vergehen.
  • Schwere der Tat: Verbrechen gelten als schwerwiegendere Straftaten im Vergleich zu Vergehen.
  • Beispiele: Mord, Totschlag und Vergewaltigung sind Beispiele für Verbrechen, während Diebstahl und Sachbeschädigung als Vergehen gelten.

Welche Kategorien von Verbrechen gibt es im deutschen Strafrecht?

Das deutsche Strafrecht kennt eine Vielzahl von Verbrechen, die in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden können.

Einige der wichtigsten Kategorien sind:

  1. Delikte gegen das Leben: Hierzu zählen unter anderem Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
  2. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit: Beispiele hierfür sind Körperverletzung (§§ 223-231 StGB) und Vergewaltigung (§ 177 StGB).
  3. Delikte gegen die persönliche Freiheit: Dazu gehören Geiselnahme (§ 239a StGB), Menschenraub (§ 239b StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
  4. Delikte gegen das Eigentum: Zu nennen sind hier etwa Diebstahl (§§ 242-244a StGB), Raub (§§ 249-252 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verurteilung wegen eines Verbrechens?

Die rechtlichen Konsequenzen bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens können vielfältig sein und hängen von der Schwere der Tat, den Umständen des Einzelfalls sowie der individuellen Schuld des Täters ab.

Grundsätzlich sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Freiheitsstrafe: Bei Verbrechen ist im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorgesehen (§ 12 Abs. 1 StGB).
  • Geldstrafe: In einigen Fällen kann zusätzlich oder alternativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Berufsverbot: Gemäß § 70 StGB kann bei bestimmten Verbrechen ein Berufsverbot angeordnet werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
  • Sicherungsverwahrung: In besonders schweren Fällen kann nach Verbüßung der Freiheitsstrafe eine Sicherungsverwahrung (§§ 66-66b StGB) angeordnet werden, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen.
  • Eintragung ins Führungszeugnis: Verurteilungen wegen Verbrechen werden in der Regel im Führungszeugnis eingetragen und können somit negative Auswirkungen auf das berufliche und gesellschaftliche Leben des Täters haben.

Inwiefern spielt die Intention des Täters eine Rolle bei der Beurteilung eines Verbrechens?

Die Intention des Täters ist bei der Beurteilung eines Verbrechens von großer Bedeutung, da sie Einfluss auf die Strafzumessung und die rechtliche Bewertung der Tat hat. Grundsätzlich wird im deutschen Strafrecht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden (§ 15 StGB):

  • Vorsatz: Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tat und deren Folgen gewollt hat oder zumindest in Kauf genommen hat. Vorsätzliche Taten werden in der Regel härter bestraft als fahrlässige Taten.
  • Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt der Täter, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die von einer umsichtigen Person in derselben Situation erwartet werden würde. Fahrlässige Taten ziehen meist eine geringere Strafe nach sich.

Zudem spielen auch Milderungsgründe (§ 49 StGB) und Schuldfähigkeit (§§ 19-21 StGB) bei der Beurteilung der Intention des Täters eine wichtige Rolle.

Wie sieht das Verfahren bei der Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen aus?

Das Verfahren bei der Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen gliedert sich in mehrere Phasen:

  1. Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweise zu sammeln. Die Polizei unterstützt die Ermittlungen.
  2. Anklageerhebung: Liegt hinreichender Tatverdacht vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.
  3. Hauptverfahren: Das Gericht prüft die Anklage und eröffnet gegebenenfalls das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und Plädoyers gehalten. Anschließend entscheidet das Gericht über Schuld oder Unschuld des Angeklagten und verhängt gegebenenfalls eine Strafe.
  4. Rechtsmittel: Gegen das Urteil können sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, etwa Berufung oder Revision, um eine Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht zu erreichen.
  5. Rechtskraft: Wird das Urteil rechtskräftig, so ist es vollstreckbar und bindend.

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