Haustürbetrug – Achtung bei Haustürgeschäften und Betrüger-Maschen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. Januar 2024

Betrüger an der Haustür haben es vor allem auf ältere, arglose Menschen abgesehen. Haustürbetrug kann jedoch letztlich jeden treffen, der sich an der eigenen Haustür überrumpeln lässt. Die Täter schlüpfen dabei immer wieder in neue Rollen, vom falschen Handwerker bis zur angeblichen Amtsperson. Eine gesunde Portion Vorsicht ist daher immer geboten, wenn fremde und unangekündigte Besucher vor der Tür stehen.

Haustürgeschäfte

Betrugsfälle an der Haustüre kommen immer wieder vor, meist handelt es sich dabei um sogenannte Haustürgeschäfte. In vielen Fällen versuchen die Täter dem Opfer Abonnements anzudrehen oder sie wollen Verträge über Dienst- und Werkleistungen abschließen.

 Haustürbetrug (© clettas / fotolia.com)
Haustürbetrug (© clettas / fotolia.com)
Der Ideenreichtum der Täter kennt jedoch keine Grenzen.

Sie können sich ebenso als Hilfsbedürftiger wie als angebliche Amtsperson ausgeben, die vorgibt, mutmaßliches Falschgeld zu überprüfen oder Geld wechseln zu wollen. Wird ihnen erst einmal das im Haus vorhandene Bargeld ausgehändigt, ist der finanzielle Schaden schon vorprogrammiert.

Die Täter versuchen in der Regel, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, wo sie mit dem potentiellen Opfer dann allein sind. Durch Lügen und Täuschungen wird dann Vertrauen aufgebaut. Ziel ist es dabei meist, dass ihnen Bargeld ausgehändigt wird, das Opfer finanziell in Vorleistung tritt für eine ihm versprochene Leistung oder ein Vertrag unterschrieben wird, den die Betroffenen eigentlich gar nicht wollen und sich haben aufschwatzen lassen.

Strafverteidiger-Tipp: Bei Haustürgeschäften gilt, dass dem Betroffenen ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen zusteht. Innerhalb dieser Frist kann die Vertragserklärung ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Damit das Widerrufsrecht greift, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Täter muss den Betroffenen am Arbeitsplatz, in der Privatwohnung, bei Freizeitveranstaltungen, bei sogenannten Kaffeefahrten oder auf der Straße angesprochen und zur Abgabe einer Erklärung veranlasst haben.

Es gibt auch Fälle, in denen das genannte Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Nämlich dann, wenn:

  • der Betroffene den Vertreter selbst bestellt hat
  • es sich um ein Bagatellgeschäft handelt (Wert bis 40 Euro)
  • eine notarielle Beurkundung vorliegt
  • es sich um Mitgliederwerbung für Vereine handelt

Aktuelle Fälle von Trickbetrüger-Maschen

Immer wieder werden Fälle mit falschen Handwerkern bekannt. Wanderarbeiter bieten spontane Bauarbeiten zu vermeintlich attraktiven Konditionen an. Typischerweise wird das Opfer stets um Vorkasse gebeten. Um Vertrauen aufzubauen, werden die Arbeiten zum Teil schon begonnen, doch ist das Geld erst einmal ausgehändigt, sind die Arbeiter über alle Berge, die Arbeiten werden nie fertiggestellt. So wie im Juli 2018, als angebliche Handwerker von einer Seniorin in Lörrach 5.000 € für zwei Stunden Arbeit forderten, die alte Dame sogar noch auf die Bank begleiteten, damit diese ihre Ersparnisse abheben konnte.

Im Sommer 2018 ging Wuppertalern Beamten zudem ein Verdächtiger ins Netz, dem Betrug in Form des sogenannten Schlüsseltricks vorgeworfen wird. Hierbei hat er sich stets als neuer Nachbar ausgegeben, der sich ausgeschlossen hat. Daher würde er dringend Geld für den Schlüsseldienst benötigen. Die hilfsbereiten Opfer händigten ihm Geld aus.

Die Trickbetrüger lassen sich stets etwas Neues einfallen. Täterinnen täuschen Schwangerschaften vor und bitten um ein Glas Wasser, um in die Wohnung gelassen zu werden, wo sie sich an den Wertgegenständen bedienen. Täter geben vor, Nachbarn nicht angetroffen zu haben und bitten um Stift und Papier, um eine Nachricht zu hinterlassen. Einmal in die Wohnung gelassen, haben sie leichtes Spiel. Andere Fälle sind bekannt, bei denen Autopannen und Erkrankungen vorgetäuscht wurden oder man auf dem Balkon des Opfers nach einem angeblich entflogenen Vogel suchen möchte.

Anzeige und Strafen

Strafrechtlich ist der Haustürbetrug in der Regel als Betrug im Sinne des § 263 StGB zu bewerten. Dort heißt es in Absatz 1: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tipps: Wie kann man sich vor Betrug an der Haustür schützen?

Es gibt einige Tipps, die jeder beherzigen kann, um sich bestmöglich gegen Betrugsfälle an der Haustür zu schützen:

  • Bevor die Tür geöffnet wird, sollte man sich den Besucher durch den Türspion oder das Fenster anschauen.
  • Ein Sperrriegel an der Tür schafft zusätzliche Sicherheit. Bei Unbekannten die Tür zunächst nur bei vorgelegtem Sperrriegel öffnen.
  • Fremde sollten nicht in die Wohnung gelassen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn diese uneingeladen erscheinen und man sich allein in der Wohnung aufhält. Die fremde Person sollte gebeten werden, zu einem späteren Zeitpunkt wiederzukommen, wenn auch Freunde oder Familienangehörige anwesend sind.
  • Wird die Person zudringlich, sollte man selbst auch resolut auftreten, mit starker Stimme sprechen und wenn nötig um Hilfe rufen.
  • Gibt sich die fremde Person als Amtsperson aus, sollte der Dienstausweis vorgezeigt werden. Um ganz sicher zu gehen, hilft ein Anruf bei der entsprechenden Behörde, um sich die Identität der Person bestätigen zu lassen. Dabei gilt: Man sollte stets selbst die Rufnummer heraussuchen und sich diese nicht einfach von der Person geben lassen.
  • Niemals sollte etwas zwischen Tür und Angel unterschrieben werden, auch dann nicht, wenn die Person Druck ausübt. Verträge sollten stets in Ruhe studiert werden. Hier sollte man sich auch nicht austricksen lassen und beispielsweise eine Unterschrift für eine Besuchsbestätigung leisten. Wird ein Dokument unterschrieben, immer auch auf das korrekte Datum achten. Man sollte sich zudem immer auch eine Vertragskopie aushändigen lassen. Aus dieser muss die genaue Adresse des Vertragspartners hervorgehen.
  • Handwerker sollten nur in die Wohnung gelassen werden, wenn man selbst diesen Termin ausgemacht hat oder durch die Hausverwaltung über den Handwerkerbesuch informiert wurde.
  • Für Nachbarn sollte nichts angenommen werden, wenn diese nicht vorher darum gebeten und somit die Sendung angekündigt haben. Ansonsten läuft man schnell Gefahr, eine angebliche Nachnahmesendung für Nachbarn anzunehmen, dafür zu zahlen und dann auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Wenn einem etwas verdächtig vorkommt, sollte im Zweifel die Polizei verständigt werden!
Strafverteidiger-Tipp: Ist man Opfer von Haustürbetrug geworden, ist es empfohlen, sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten und gegebenenfalls rechtlich vertreten zu lassen!

Trickbetrug an der Haustür - Häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter "Trickbetrug an der Haustür"?

Trickbetrug an der Haustür ist ein spezieller Fall des Betrugs gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dieser Typ von Betrug wird von Personen ausgeübt, die an Haustüren klingeln und durch Täuschung versuchen, materiellen Gewinn zu erzielen. Dies kann auf vielfältige Weisen geschehen:

  • Falsche Identitäten: Betrüger geben sich als Mitarbeiter von bekannten Unternehmen oder Organisationen aus, wie zum Beispiel von Energieversorgern, Umfrageinstituten oder Hilfsorganisationen.
  • Falsche Produkte oder Dienstleistungen: Es wird ein Produkt oder eine Dienstleistung angeboten, die nicht der Wirklichkeit entspricht, etwa durch Überhöhung der Produktqualität oder Erfindung nicht existierender Notwendigkeiten.
  • Falsche Notfälle: Der Betrüger inszeniert eine dringende Notlage, um das Opfer zu schnellen, unüberlegten Handlungen zu bewegen.

Ein Beispiel hierfür ist der sogenannte "Enkeltrick", bei dem sich der Betrüger als naher Verwandter ausgibt und vorgibt, in einer finanziellen Notlage zu sein.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Trickbetrug an der Haustür?

Trickbetrug an der Haustür ist nach § 263 StGB strafbar. Der Täter macht sich des Betrugs schuldig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder eine große Zahl von Menschen in Gefahr bringt, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen.

Zudem kann der Täter zivilrechtlich in die Pflicht genommen werden. Das bedeutet, dass er dem Opfer den entstandenen Schaden ersetzen muss. Dies kann sowohl den direkten materiellen Schaden als auch immateriellen Schaden, wie etwa Schmerzensgeld, umfassen.

Wie kann ich mich vor Trickbetrug an der Haustür schützen?

Um sich vor Trickbetrug an der Haustür zu schützen, sind folgende Punkte hilfreich:

  1. Kritische Prüfung: Seien Sie skeptisch gegenüber Unbekannten, die an Ihrer Haustür klingeln und etwas von Ihnen wollen. Überprüfen Sie die Identität der Person, bevor Sie Geschäfte eingehen oder Informationen preisgeben.
  2. Keine übereilten Entscheidungen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Bei echten Notfällen oder seriösen Angeboten haben Sie auch später noch die Möglichkeit, zu reagieren.
  3. Rat suchen: Wenn Sie unsicher sind, suchen Sie Rat bei Vertrauenspersonen oder informieren Sie die Polizei.
  4. Dokumentation: Sollten Sie Opfer eines Betrugs geworden sein, dokumentieren Sie alle relevanten Details, um eine Anzeige zu erstatten und Beweise zu sichern.

Was sollte ich tun, wenn ich Opfer eines Trickbetrugs an der Haustür geworden bin?

Falls Sie Opfer eines Trickbetrugs an der Haustür geworden sind, gibt es mehrere Schritte, die Sie einleiten sollten:

  1. Anzeige erstatten: Erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei. Der Tatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB festgelegt und wird strafrechtlich verfolgt.
  2. Dokumentation: Stellen Sie alle Informationen und Beweise, die Sie haben, zusammen. Dies kann Belege, Verträge, Korrespondenz und ähnliches sein. Auch Beschreibungen von Personen oder Fahrzeugen können helfen.
  3. Rechtsberatung: Holen Sie juristischen Rat ein. Ein Rechtsanwalt kann Sie über Ihre Möglichkeiten informieren und Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte geltend zu machen.
  4. Melden Sie den Betrug: Informieren Sie ggf. die betroffenen Unternehmen oder Organisationen über den Betrug. Sie können dann Maßnahmen ergreifen, um weitere Betrugsversuche zu verhindern.

Beispiel: Angenommen, Sie wurden Opfer eines Trickbetrügers, der sich als Mitarbeiter eines Energieversorgers ausgab und Ihnen einen angeblich günstigeren Vertrag unterjubelte. In diesem Fall sollten Sie alle Vertragsunterlagen und Korrespondenz aufbewahren, den Vorfall der Polizei melden und sich anwaltlich beraten lassen. Informieren Sie außerdem den echten Energieversorger über den Vorfall.


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