Subventionsbetrug und seine Folgen gemäß StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. Februar 2024

Das Erschleichen von Fördermitteln durch unwahre Angaben nennt man Subventionsbetrug. Darauf kann eine Geldstrafe oder auch eine Haftstrafe folgen. Wer Fördermittelanträge stellt, sollte daher stets auf die Richtigkeit aller Angaben achten. Wurden bereits falsche Angaben gemacht, kann man sich mit einer Selbstanzeige häufig vor schlimmeren Folgen bewahren.

Was ist Subventionsbetrug? – Definition gemäß § 264 StGB

Subventionsbetrug? (© bluedesign / stock.adobe.com)
Subventionsbetrug? (© bluedesign / stock.adobe.com)
Der Subventionsbetrug ist in § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Demnach gilt als Subventionsbetrug insbesondere das Angeben falscher Auskünfte gegenüber einem Subventionsgeber. Die Angaben müssen außerdem für den Täter vorteilhaft sein und über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden. Wer also einen Antrag falsch ausfüllt, kann sich des Subventionsbetrugs strafbar machen.

Weiterhin kann Subventionsbetrug vorliegen, wenn:

  1. erlangte Subventionsleistungen entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet werden
  2. der Subventionsgeber nicht über alle subventionserheblichen Tatsachen informiert wird (etwa durch das Verschweigen von Details)
  3. eine Bescheinigung über Subventionsberechtigung verwendet wird, die nur durch das Angeben falscher oder unvollständiger Informationen erhalten wurde

In einfachen Worten ist Subventionsbetrug das Erschleichen von Fördermitteln durch falsche oder unvollständige Angaben im Antrag.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Subventionsbetrug ist mit dem Betrug aus § 263 StGB verwandt. Anders als beim Betrug, kann Subventionsbetrug jedoch schon vorliegen, wenn noch keine finanzielle Bereicherung stattgefunden hat. Auch bevor Zahlungen erhalten wurden, kann der Betrugsfall bestehen. Vielmehr kommt es auf das Absenden des Antrages an. Man sollte also nicht den Fehler begehen, davon auszugehen, dass alles in Ordnung ist, solange man keine Zahlungen erhält. Ein Anwalt, der sich auf Subventionsrecht spezialisiert, kann Sie bereits vom Vorfeld einer Antragstellung betren.

Subventionsbetrug kann durch eine Reihe falscher Angaben entstehen. Subventionsrelevante Angaben sind alle Tatsachen, die die Bewilligung eines Fördermittels beeinflussen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • die wirtschaftliche Situation
  • Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße
  • die Verwendung erhaltener Gelder
  • falsche Kontakt- oder Kontodaten
  • falsche Websites oder Fake-Seiten
  • Insolvenz oder Existenz eines Unternehmens

Wer beispielsweise angibt, seine wirtschaftliche Situation sei schlechter, als sie es tatsächlich ist, fällt unter diese Kategorie. Ein anderes Beispiel ist die Angabe einer Firmenadresse, aber der eigenen, privaten Kontoverbindung. Darüber hinaus fällt die Mehrfachbeantragung der gleichen Fördermittel für ein Unternehmen ebenfalls unter den Begriff des Subventionsbetrugs.

Welche Strafe droht?

Welche Strafe droht? (© blende11photo / stock.adobe.com)
Welche Strafe droht? (© blende11photo / stock.adobe.com)
Die möglichen Strafen für Subventionsbetrug sind in § 264 StGB geregelt. Sie hängen weitgehend von der Schwere der Tat ab. Der gesetzliche Spielraum liegt zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Handelt es sich um einen versuchten, aber nicht vollendeten Subventionsbetrug oder einen sogenannten leichtfertigen Fall, wird meistens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis drei Jahren verhängt. Leichtfertige Fälle sind beispielsweise solche, in denen der Täter bewusst oder leichtsinnig falsche Angaben macht und Geld, das er aufgrund dieser Tatsachen erhält, billigend entgegennimmt. Schwerere Fälle sind solche, hinter denen erhebliche Unwahrheiten stecken – etwa, wenn Fördergelder für ein Unternehmen beantragt werden, das gar nicht existiert. In solchen Fällen entscheidet das Gericht meistens über eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Besonders schwere Fälle

Für besonders schwere Fälle sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vor (vgl. § 264 Absatz 2 StGB).

Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:

  • Der Täter aus grobem Eigennutz eine Subvention großen Ausmaßes erlangt
  • Der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege eine Subvention großen Ausmaßes erlangt hat
  • Der Täter Befugnisse aus seiner Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht
  • Der Täter die Mithilfe eines Amtsträgers oder eines Europäischen Amtsträger ausnutzt und dieser seine Stellung als solcher missbraucht

Als Subvention großen Ausmaßes wird in der Regel eine Summe ab 50.000 € bezeichnet. In allen Fällen ist es unerheblich, ob der Täter die Subvention für sich oder einen anderen erhält.

Gewerbliche und andere Konsequenzen

Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Subventionsbetrug noch weitere Folgen haben. Nach einer Verurteilung wegen Subventionsbetrugs drohen beispielsweise auch gewerbliche Konsequenzen. So kann das Gewerbeamt die Gewerbezulassung entziehen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn aufgrund des Betrugs davon ausgegangen wird, dass das Gewerbe nicht zuverlässig und ehrlich durchgeführt wird. Darüber hinaus kann der Täter sogar seine Zulassung zu seiner beruflichen Tätigkeitsausübung verlieren. Dies wird zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Steuerberatern relevant. In diesen Berufen kann eine Verurteilung erhebliche Folgen haben. Schließlich sind dies Berufe, in denen rechtstreues Verhalten eine Priorität sein sollte.

Hat ein Täter mindestens eine Haftstrafe von einem Jahr erhalten, besteht die Möglichkeit, ihm den Posten als Geschäftsführer einer GmbH für mindestens fünf Jahre zu versagen. Letztlich kann auch das Verbot der Teilnahme an weiteren öffentlichen Ausschreibungen eine Nebenfolge sein – in dem Fall trifft die Konsequenz sogar das ganze Unternehmen.

Um diese Konsequenzen zu verhindern, müssen Anträge stets ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Angaben sollten stets auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Dies gilt insbesondere (aber nicht nur) für alle subventionserheblichen Angaben. Dazu zählen alle Angaben, die Auskunft darüber geben, ob der Antragssteller die Voraussetzungen für die Fördermittel erfüllt. Werden alle Angaben sorgfältig überprüft, ist das Risiko von versehentlichen Falschangaben gering. Damit sinkt auch das Risiko aufgrund eines Fehlers zum Verdachtsfall zu werden.

Urteile – Beispiele vom Strafmaß beim Subventionsbetrug

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde der Subventionsbetrug immer relevanter. Die vereinfachten Anträge von Fördermittelgeldern machten Betrug einfacher denn je. Ein neueres Beispiel für den Subventionsbetrug ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.2.2022. Dabei hatte der Angeklagte bei der Regierung Mittelfranken die Gewährung einer Überbrückungshilfe für die Corona-Pandemie beantragt. Der Bund dachte diese Hilfen für geschädigte Unternehmen und Soloselbstständige an. Der Angeklagte gab in seinem Antrag an, dass er eine Unternehmensberatung betrieb, die in der Rechtsform „e.K.“ firmiere und dass ihm außerdem durch die pandemiebedingten Ausfälle ein Liquiditätsengpass von 9.000 € entstanden sei. Sowohl bei der Rechtsform als auch bei der Ausfallhöhe handelte es sich um unwahre Angaben. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Subventionsbetrug dieser Art fand in ganz Deutschland in jüngster Zeit immer häufiger statt. In einem ähnlichen Fall wurde ein Unternehmer angeklagt, 90.000 € durch falsche Angaben in Fördermittelanträgen erhalten zu haben. Er gab mehrfach an, Liquiditätsengpässe zu verzeichnen, die gar nicht vorhanden waren. Insgesamt betrog er acht Mal um diese Tatsache. Er wurde zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldauflage von 10.000 € verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Geschäftsführer wurde ihm aufgrund der Strafhöhe auch eine Sperrzeit für diese Tätigkeit auferlegt. Die Sperrzeit betrug fünf Jahre. Diese Folge des Subventionsbetrugs ist ein gutes Beispiel dafür, dass Nebenfolgen in manchen Fällen schwerer treffen als die Hauptfolgen. Die fünfjährige Sperre als Geschäftsführer kommt einem Berufsverbot nahe und hinterlässt einen bleibenden Eindruck.

In einem Fall vor dem Chemnitzer Landgericht wurde diskutiert, ob ein Missverständnis zu einem leichtfertigen Fall von Subventionsbetrug führen kann. Der Angeklagte war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er schloss mit einem Zulieferer einen Vertrag über Solarprodukte in Höhe von 42 Millionen Euro ab. Für diesen Kauf beantragte er Fördermittel. Er hielt eine Summe von fast 5 Millionen Euro. Jedoch kam es im weiteren Verlauf zu Finanzierungsschwierigkeiten, sodass der Zulieferer den Vertrag kündigte. In weiteren Verhandlungen signalisierte er allerdings, dass er zu einem neuen Vertragsschluss bereit sei, sofern die Finanzierung wieder gesichert sei. Der Angeklagte interpretierte dies als Aussetzung der Kündigung, weshalb er das Finanzamt nicht über die Vertragsbeendigung informierte und die Subventionen behielt. Tatsächlich hielt der Zulieferer aber an der Kündigung des ersten Vertrages fest. Das Landgericht sah darin eine Leichtfertigkeit. Der Fall ging bis vor den BGH, wo das landgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben wurde.

Für die Leichtfertigkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 Absatz 1 Nr. 3 StGB muss der Täter besonders gleichgültig oder grob unachtsam gehandelt haben. Dabei spielen die individuellen Kenntnisse und Fertigkeiten stets die entscheidende Rolle. Hier jedoch wurde festgestellt, dass es dem Geschäftsführer ohne juristische Kenntnisse nicht möglich war, zwischen der Aussetzung einer Kündigung und einem neuen Vertragsabschluss mit gleichem Inhalt zu unterscheiden. Zudem hatte der Angeklagte einen finanziellen Berater. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Berater ihn dahingehend sorgfältig aufgeklärt hatte, was für eine Verurteilung jedoch relevant ist. Es dürfe laut BGH durchaus diskutiert werden, ob Leichtfertigkeit nicht schon dann entfiele, wenn man sich auf einen spezialisierten Berater verlasse. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 wurde der Angeklagte freigesprochen.

Verdacht auf Subventionsbetrug melden / anzeigen

Anzeige wegen Subventionsbetrug (© fizkes / stock.adobe.com)
Anzeige wegen Subventionsbetrug (© fizkes / stock.adobe.com)
Fällt bei einem Antrag auf, dass Angaben unvollständig oder unwahr sind, liegt ein Verdachtsfall auf Subventionsbetrug vor. In dem Fall hat der Subventionsgeber zwei Möglichkeiten: Er kann den Verdachtsfall melden oder sich mit Rückfragen an den Antragssteller wenden. Wenn beispielsweise nur wenige Angaben zu fehlen scheinen, könnte es sich um ein Versehen handeln. In dem Fall kann es bereits ausreichend sein, den Antragssteller darauf hinzuweisen. Ist hingegen der Verdacht auf vorsätzlichen Betrug groß, kann Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Hat man als Privatperson Kenntnis von einem Subventionsbetrug, dann kann eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Alternativ ist es auch möglich, online Anzeige wegen Betrugs zu erstatten. Zu finden sind bezügliche Formulare auf den Polizei-Websites der jeweiligen Bundesländer.

Wer selber einen Fehler im Antrag bemerkt, hat die Möglichkeit, den Fall eigenhändig zu melden. Auch hier besteht zunächst die Chance, sich bei dem Subventionsgeber zu melden. In den meisten Fällen kann der Antragssteller einen Korrekturantrag an die Behörde richten, in dem die Angaben vollständig und richtig gestellt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit nur solange es noch nicht zu einer Zahlung von Fördermitteln kam. Wurden jedoch bereits Fördermittel ausgezahlt, ist eine sogenannte Selbstanzeige sinnvoll. Damit kann eine Strafe häufig umgangen werden. Wenn kein Betrugsfall bejaht wird (etwa, weil es an Vorsatz gefehlt hat), droht keine Geld- oder Haftstrafe. Allerdings müssen sämtliche ausgezahlte Fördermittel zurückgezahlt werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Was passiert, wenn man selber eine Anzeige wegen Subventionsbetrug bekommt, obwohl man sich keiner Schuld bewusst war? Zunächst hat jeder Verdächtige das Recht darauf zu schweigen. Dazu gehört das Recht, Aussagen sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch der Polizei zu verweigern. Wer durch Post von der Staatsanwaltschaft über den Betrugsverdacht erfährt, sollte von dem Aussageverweigerungsrecht ruhig Gebrauch machen. Im nächsten Schritt empfiehlt es sich, einen fachkundigen Anwalt einzuschalten. Die Staatsanwaltschaft darf das Schweigen nicht negativ auslegen. Hier finden Sie einen Fachanwalt für Strafrech in Ihrer Nähe.

 


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