Was versteht man unter einer einfachen Körperverletzung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. Dezember 2023

Unter dem Begriff der Körperverletzung werden allgemein mehrere Tatbestände des Strafrechts zusammengefasst, die sich allesamt gegen die körperliche Unversehrtheit richten. Der Tatbestand des § 223 StGB wird gemeinhin auch als „einfache“ Körperverletzung bezeichnet und stellt den Grundfall der Körperverletzungsdelikte dar. Andere Körperverletzungsdelikte wie etwa die gefährliche Körperverletzung oder die Körperverletzung mit Todesfolge bauen daher mit ihren schwerwiegenderen Folgen auf dem Grundtatbestand von § 223 StGB auf.

Gesetzliche Regelung des § 223 StGB und Strafmaß

Die Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt. Dort heißt es: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Absatz 2 stellt zudem den Versuch unter Strafe.

Das Strafmaß einer einfachen Körperverletzung liegt also bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder es wird alternativ eine Geldstrafe verhängt. Eine Geldstrafe ist bei nur leichten Verletzungen und auch bei einer Erstbegehung wahrscheinlich. Bewährungsstrafen sind durchaus möglich, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt oder der Täter dem Opfer größere Schmerzen oder Spuren zugefügt hat.

Körperverletzung (© sabphoto / Fotolia.com)
Körperverletzung (© sabphoto / Fotolia.com)
In diesem Zusammenhang ist auch § 230 StGB zu berücksichtigen. Dort heißt es: „Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

Bei § 223 StGB handelt es sich somit um ein relatives Antragsdelikt.

Definition nach StGB

Unter einer Körperverletzung versteht man die körperliche Misshandlung sowie die Gesundheitsschädigung einer Person. Da es sich bei dem geschützten Rechtsgut von § 223 StGB um die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Menschen handelt, muss das Tatobjekt also ein anderer Mensch sein.

Der Täter muss zudem vorsätzlich handeln und somit mit dem Bewusstsein, das Wohlbefinden des Körpers oder dessen Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Weiterhin muss die Rechtswidrigkeit gegeben sein. In einigen Fällen kann diese ausgeschlossen sein, in der Praxis kommt insbesondere die Einwilligung des Verletzten in Betracht, was vor allem in Form der Rechtfertigung bei Heileingriffen der Fall ist. Und schließlich muss auch die Schuld des Täters positiv bejaht werden, um von einer Körperverletzung auszugehen.

Auf Tatbestandsebene ist auch dann eine Körperverletzung zu bejahen, wenn es sich um einen zu Heilzwecken kunstgerecht vorgenommenen ärztlichen Eingriff in die physische Integrität handelt. Hier wird dann jedoch regelmäßig die Rechtswidrigkeit genauer zu prüfen sein, denn es kann eine Einwilligung des Patienten vorliegen. Dafür muss der Patient durch den Arzt in gebotener Art und Weise über den Eingriff sowie über die Erfolgsaussichten, den Verlauf des Eingriffs und mögliche Risiken aufgeklärt worden sein. Auch eventuelle Behandlungsalternativen müssen genannt worden sein. Zu beachten ist dabei auch § 228 StGB: „Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“

Als Maßstab wird die Intensität des körperlichen Eingriffs zugrunde gelegt.

Die früher herrschende Meinung ließ als Rechtfertigung für § 223 StGB auch die Ausübung des Züchtigungsrechts durch einen Erziehungsberechtigten zu, wenn mit dem Züchtigungsrecht ein Erziehungszweck verfolgt wurde. Heute jedoch gilt § 1631 Absatz BGB: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Das Züchtigungsrecht dient also nicht mehr als Rechtfertigungsgrund.

Soweit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld des § 223 StGB bejaht werden können, sollte auch immer an eine mögliche Qualifikation der einfachen Körperverletzung gedacht werden, die eine deutlich höhere Strafe nach sich ziehen kann. Zu denken ist hier etwa an die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, die insgesamt fünf verschiedene besonders gefährliche Begehungsweisen einer Körperverletzung vorsieht. Dazu gehört u.a. die Herbeiführung einer Körperverletzung mittels Gift, einer Waffe oder eines hinterlistigen Überfalls. Daneben gibt es weiterhin auch die schwere Körperverletzung, die in § 226 StGB normiert ist. Hierfür wird eine vorsätzliche Körperverletzung sowie eine fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführte schwere Folge der Körperverletzung verlangt. Welche schweren Folgen dabei in Frage kommen, ist im Gesetz abschließend genannt, u.a. der Verlust des Sehvermögens oder der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Eine weitere Erfolgsqualifikation von § 223 StGB ist § 227 StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge, bei der als schlimmste Folge der Tod des Opfers durch die Verletzungshandlung eintritt.

Tathandlungen des § 223 StGB

§ 223 StGB sieht zum einen die körperliche Misshandlung, zum anderen die Gesundheitsschädigung einer Person vor, um eine Körperverletzung zu bejahen.

Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Bei der Feststellung, ob das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt wurde, muss gefragt werden, ob das Körperempfinden des Opfers durch die Tat schlechter ist, als vor der Tat. Unerhebliche Beeinträchtigungen wie etwa ein kurzer Schock oder ein Ekelgefühl sind damit nicht vom Begriff der körperlichen Misshandlung abgedeckt.

Unter der körperlichen Unversehrtheit versteht man hingegen den Zustand körperlicher Integrität und Funktionsfähigkeit, somit die Substanz des Körpers. Eine nachteilige Veränderung dieser Substanz begründet damit einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit wären also beispielsweise Schürfungen und Schnitte. Für eine körperliche Misshandlung ist im Übrigen kein Schmerzempfinden vorausgesetzt. Die herrschende Meinung geht daher auch davon aus, dass auch das Abschneiden von Haaren tatbestandsmäßig ist. Und auch ein bereits Verletzter kann noch körperlich misshandelt werden. Dabei ist entscheidend, dass sich der Zustand des Opfers verschlechtert.

Von einer Gesundheitsschädigung wird hingegen bei einer vorübergehenden Abweichung der Körperfunktionen zum Normalzustand gesprochen. Es muss somit ein pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert werden. Dies wäre etwa bei einer Ansteckung mit einer Krankheit oder bei einer Vergiftung der Fall.

Geldstrafe

Strafrecht (© Gina Sanders / Fotolia.com)
Strafrecht (© Gina Sanders / Fotolia.com)
Das Gesetz sieht bei § 223 StGB ausdrücklich vor, dass statt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden kann. Dies wird wohl vor allem dann der Fall sein, wenn es sich um die Ersttat des Täters handelt und dem Opfer nur leichte Verletzungen zugefügt wurden. Die Geldstrafe dürfte dann ein geringes bis mittleres Ausmaß haben.

Eintritt der Verjährung

Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 StGB. Demnach kommt es bei der Bestimmung der Verjährungsfrist auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe der betreffenden Norm an. Bei § 223 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Demnach ist § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB einschlägig und die Verjährungsfrist für einfache Körperverletzung beträgt fünf Jahre.

Strafverteidiger-Tipp: Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann also eine Körperverletzung strafrechtlich nicht mehr geahndet werden. 

Folgen einer Anzeige wegen Körperverletzung

Mitunter kann es schnell zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen. Oftmals meint man auch nur, sich selbst zu verteidigen. Und dennoch kann es im Nachhinein zu einer Anzeige wegen Körperverletzung kommen. Sollten solche Anschuldigungen im Raum stehen, sollte richtig darauf reagiert werden. Durch Erstattung einer Anzeige wird das Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt.

In der Praxis ist es oft so, dass Ermittlungsverfahren vielfach eingestellt werden, wenn der Täter sich reuig zeigt und sich beim Geschädigten entschuldigt. Auch Notwehr ist ein gutes Argument für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. In jedem Fall sollte man sich um anwaltliche Beratung bemühen. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert. Bei der polizeilichen Vernehmung müssen keine Angaben gemacht werden. Immer sollte man sich zuerst mit seinem Anwalt besprechen. So lassen sich unbedachte Aussagen vermeiden.

Was es weiterhin zu beachten gibt ist, dass es bei einer Körperverletzung nicht nur zu einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach dem Strafrecht kommen kann, sondern dass der Geschädigte auch zivilrechtliche Schritte einleiten kann. Denkbar wäre hier eine Klage auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz. Das Zivilverfahren richtet sich dabei in der Regel nach dem Ausgang des Strafverfahrens. Die besten Aussichten auf die Durchsetzung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche bestehen natürlich dann, wenn der Angeklagte für schuldig befunden wurde. Kam es jedoch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens, weil kein ausreichender Anlass für ein Strafverfahren gegeben war, stehen auch die Chancen vor dem Zivilgericht schlecht. 

Eintrag in das Führungszeugnis

Für Geldstrafen von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen sowie Strafen bis zu einschließlich 3 Monaten Freiheitsentzug, gibt es keinen Eintrag in das Führungszeugnis. Bei § 223 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ob es also aufgrund der Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts nach § 223 StGB zu einem Eintrag ins Führungszeugnis kommt, hängt von der jeweiligen Strafe und deren Höhe ab, wofür wiederum die Umstände des Einzelfalls und weitere Strafzumessungsgesichtspunkte (wie das Zeigen von Reue oder eventuelle Vorstrafen) eine Rolle spielen. Einen generellen Eintrag gibt es somit jedoch nicht.

FAQ zu Körperverletzung

Was versteht man unter Körperverletzung?

Körperverletzung ist ein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch in den §§ 223 bis 231 geregelt.

Welche Arten von Körperverletzung gibt es?

Im deutschen Strafrecht werden unterschiedliche Arten von Körperverletzung unterschieden. Hier sind einige Beispiele:

  • Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Diese Form der Körperverletzung bezieht sich auf die Verletzung der Gesundheit einer Person. Sie kann durch Tätlichkeiten wie Schläge oder Tritte, aber auch durch andere Handlungen erfolgen.
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Hierbei handelt es sich um eine schwerere Form der Körperverletzung, bei der der Täter das Leben oder die Gesundheit des Opfers gefährdet. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen geschehen.
  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Bei dieser Form der Körperverletzung kommt es zu schweren und dauerhaften gesundheitlichen Schäden beim Opfer, wie zum Beispiel Verlust von Organen, dauerhafter Entstellung oder psychischen Störungen.
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Wenn eine Person aufgrund der Körperverletzung verstirbt, kann der Täter wegen Körperverletzung mit Todesfolge belangt werden. Hierbei wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung unterschieden.

Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?

Die Strafen für Körperverletzung variieren je nach Schwere der Tat und den individuellen Umständen. Im Allgemeinen drohen jedoch Gedlstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Bei schweren Fällen, wie etwa schwerer Körperverletzung mit dauerhaften Folgen oder Todesfolge, können die Strafen höher ausfallen.

Kann man Körperverletzung auch zivilrechtlich verfolgen?

Ja, neben der strafrechtlichen Verfolgung kann Körperverletzung auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Opfer kann Schmerzensgeldansprüche geltend machen, um die erlittenen körperlichen und seelischen Schäden zu kompensieren. Zivilrechtliche Klagen erfolgen vor den Zivilgerichten und dienen der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens.

Welche Rolle spielt Vorsatz bei der Körperverletzung?

Vorsatz ist ein zentraler Bestandteil des Straftatbestands der Körperverletzung. Um eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung zu begründen, muss der Täter die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorsätzlich herbeiführen. Das bedeutet, er muss den Eintritt der Verletzung beabsichtigt haben oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Fahrlässiges Handeln allein führt in der Regel nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung.

Gibt es Ausnahmen, in denen Körperverletzung straffrei bleibt?

Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen, in denen Körperverletzung straffrei bleiben kann. Einige Beispiele sind:

  • Notwehr: Wenn eine Person sich gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt und dabei eine Verletzung zufügt, kann dies unter Umständen gerechtfertigt sein.
  • Einwilligung: Wenn das Opfer in die Handlung eingewilligt hat und die Verletzung freiwillig in Kauf nimmt, kann dies in einigen Fällen zur Straffreiheit führen. Allerdings gibt es hierbei gewisse Grenzen, insbesondere bei schweren Verletzungen oder bei Verletzungen von Kindern.

(1 Bewertung, 5 von 5)




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download