Was versteht man unter einer Unfallflucht und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 21. Oktober 2024

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch bekannt als Fahrerflucht oder Unfallflucht, ist in § 142 StGB geregelt. Geschützt werden soll mit dieser Norm das Interesse anderer Beteiligter an der Feststellung ihrer Ansprüche. Wenn es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt, entscheiden sich immer noch regelmäßig Kraftfahrer dazu, einfach weiterzufahren, so zu tun, als wäre nichts passiert und so vermeintlich den drohenden Konsequenzen zu entgehen. Dabei ist gemeinhin bekannt, dass es sich bei Unfallflucht um eine Straftat handelt, die durchaus mit hohen Strafen verbunden sein kann.

Zudem können weitere Tatbestände hinzukommen, die weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus sind sich viele Autofahrer aber auch gar nicht bewusst, dass schon Kleinigkeiten wie etwa ein Parkrempler eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nach sich ziehen können, wenn dieser nicht gemeldet wird. Da es bei einem Unfall regelmäßig zu Eigen- wie auch Fremdschäden kommt, sind unterschiedliche Angaben der Beteiligten notwendig, um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Die Unfallbeteiligten trifft daher eine Auskunftspflicht, um Unfallhergang und -folgen feststellen zu können.

Gesetzliche Regelung des § 142 StGB und Strafmaß

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1:

„Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

Unfallflucht (©  Daisy Daisy / Fotolia.com)
Unfallflucht (© Daisy Daisy / Fotolia.com)
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In Absatz 2 heißt es weiterhin:

„Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. Nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.“

Definition nach StGB

Zunächst ist ein Unfall im Straßenverkehr vorausgesetzt. Bei einem Unfall handelt es sich um jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Ein klassisches Beispiel wäre hier der Auffahrunfall. Unfallflucht kann zudem nur dann begangen werden, wenn ein Fremdschaden vorliegt. Entstehen bei dem Unfall nur eigene Schäden, kommt § 142 StGB nicht zum Tragen.

Der Unfall muss sich auch im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören u.a. auch öffentlich zugängliche Kunden- und Besucherparkplätze.

§ 142 Absatz 1 StGB setzt zudem voraus, dass man Unfallbeteiligter ist. Die Definition eines Unfallbeteiligten liefert § 142 StGB dabei gleich selbst in Absatz 5: „Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“ Es genügt also zunächst einmal die Möglichkeit, dass man selbst an der Verursachung des Unfalls beteiligt war. Denn ob dies tatsächlich der Fall war, soll sich ja erst durch die Feststellung herausstellen, um die es in § 142 StGB geht.

Strafverteidiger-Tipp: Unfallbeteiligte können auch andere Fahrzeuginsassen, Radfahrer und Fußgänger sein, wenn deren Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben kann.

§ 142 Absatz 1 Nr. 1 StGB regelt die Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Diese kommen zum Tragen, wenn von Anfang an feststellungsbereite Personen am Unfallort zugegen waren oder aber im Laufe der Wartezeit eingetroffen sind. Zu den feststellungsbereiten Personen gehören neben anderen Unfallbeteiligten auch Geschädigte sowie natürlich die Polizei. Selbst eine beliebige dritte Person kann feststellungsbereit sein, wenn diese Interesse daran zeigt, die Feststellungen zu treffen und an die Berechtigten weiterzuleiten. Wer sich nun dennoch vom Unfallort entfernt, ohne eben die Feststellungen zu ermöglichen, begeht Unfallflucht. Eine Strafbarkeit würde entfallen, wenn alle anwesenden Berechtigten darauf verzichten, am Unfallort Feststellungen zu treffen.

Was die Frage der Beteiligung am Unfall angeht, muss der Unfallbeteiligte zwar die Angabe machen, dass sein Verhalten zur Verursachung beigetragen haben kann, er muss sich aber darüber hinausgehend nicht selbst belasten.

Sollte keine feststellungbereite Person anwesend sein, kommt Absatz 1 Nr. 2 in Betracht, der eine angemessene Wartezeit voraussetzt, so dass die nötigen Angaben gegenüber einer später eintreffenden feststellungsbereiten Person abgegeben werden können. Wer diese Wartepflicht nicht einhält, begeht ebenfalls Unfallflucht. Wie lange diese Wartezeit genau ist, lässt sich nicht pauschal sagen, vielmehr kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Umstände an. Die Schadenshöhe spielt hierbei etwa eine Rolle, ebenso wie die Schwere des Unfalls. Es kommt aber auch darauf an, welche Tageszeit gerade ist und welche Witterung herrscht. In der winterlichen nächtlichen Kälte wird man nicht so lange warten müssen, wie an einem Sommertag.

Es gibt einige Beispiele aus der Rechtsprechung, die als Anhaltspunkte für die Länge der Wartepflicht herangezogen werden können. So wurde eine angemessene Wartezeit bei Sachschäden von 200 bis 250 Euro auf ca. 10 bis 15 Minuten festgelegt. Bei einem Unfall mit Sachschaden, innerorts und zur Nachtzeit, wurden 20 Minuten Wartezeit als angemessen angesehen.

Die Wartepflicht entfällt im Übrigen auch dann nicht, wenn durch den Unfallbeteiligten Maßnahmen getroffen wurden und dieser die Feststellung einfach später nachholen will. Damit sind beispielsweise Visitenkarten oder Zettel gemeint, die am anderen Fahrzeug hinterlassen werden. Eine Visitenkarte zu hinterlassen kann höchstens dann als ausreichend angesehen werden, wenn es sich um Bagatellschäden an geparkten Fahrzeugen handelt. Sollte der Unfallbeteiligte ausreichend gewartet haben, ohne dass eine feststellungsbereite Person am Unfallort hinzu kam, hat er seine Pflicht erfüllt und darf weiterfahren. Nun trifft ihn aber eine nachträgliche Feststellungspflicht.

Wenn § 142 Absatz 1 nicht einschlägig ist, kann Absatz 2 zum Tragen kommen. Dieser befasst sich mit der nachträglichen Feststellung. Diese ist einerseits dann erforderlich, wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend waren und der Unfallbeteiligte ausreichend lang gewartet hat. Andererseits, wenn sich der Unfallbeteiligte nach einer Pflichtverletzung gerechtfertigt oder entschuldigt entfernt hat. In beiden Fällen muss er die Feststellungen jedoch unverzüglich nachträglich ermöglichen, andernfalls macht er sich strafbar.

Berechtigt entfernen kann sich ein Unfallbeteiligter, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zum Beispiel dann, wenn eine eigene Verletzung gegeben ist und man sich in ärztliche Behandlung begeben möchte. Dringende geschäftliche Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, rechtfertigen das Entfernen vom Unfallort hingegen nicht. Entschuldigt entfernt man sich vom Unfallort u.a. bei einem Unfallschock.  Der nachträglichen Feststellungspflicht müsste „unverzüglich“ nachgekommen werden. Wann von Unverzüglichkeit gesprochen werden kann, hängt wieder vom Einzelfall ab.

Höhe der Strafe

Strafrecht (© blackday / Fotolia.com)
Strafrecht (© blackday / Fotolia.com)
Die Unfallflucht nach § 142 Absatz 1 und 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß Absatz 4 ist auch eine Strafmilderung möglich: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“

Darüber hinaus kann mit weiteren verkehrsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Kommt es zu einem bedeutenden Fremdschaden (mehr als 1.300 Euro), kommt es oft zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Hierfür muss aber auch objektiv zu erkennen gewesen sein, dass der Schaden über 1.300 Euro liegt. Bei einem geringeren Schaden kommt ein Fahrverbot in Betracht gem. § 44 StGB. Zudem kann das zur Unfallflucht genutzte Fahrzeug nach § 74 StGB eingezogen werden. Unfallflucht kann weiterhin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Probezeit

Insbesondere auch Fahranfänger sind häufig in Unfälle verwickelt. Aus Unsicherheit oder Angst vor Konsequenzen, entzieht man sich nicht selten durch Unfallflucht der Verantwortung. Befindet sich ein Fahranfänger in der Probezeit, sieht der Bußgeldkatalog für Unfallflucht auch Punkte, Geldstrafe, Fahrverbot und sogar den Verlust des Führerscheins vor. Darüber hinaus gilt Unfallflucht als A-Verstoß, wodurch sich die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Darüber hinaus ist der Fahranfänger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet.

Bagatellschaden

Als Bagatellschaden werden u.a. kleine Kratzer im Lack oder minimale Schrammen am Fahrzeug angesehen. Es gibt keine feste Schadenshöhe was die Reparaturkosten angeht, die einen Bagatellschaden definiert. Jedoch wird ein Schaden von mindestens 750 Euro regelmäßig als echter Unfallschaden angesehen. Darunter liegende Schäden können als Bagatellschaden durchgehen.

Personenschaden

Besonders heikel gestaltet sich die Situation, wenn es bei dem Unfall auch zu einem Personenschaden kam. Dann geht es nicht mehr nur allein um Unfallflucht. Der Unfallbeteiligte kann sich auch wegen unterlassener Hilfeleistung oder sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Im schlimmsten Fall kann sogar der Vorwurf der Tötung im Raum stehen.

Wenn am Unfallort durch den Beteiligten keine Erste Hilfe geleistet wird, obwohl dieser dazu in der Lage gewesen wäre, sieht § 323 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Wildunfall

Kommt es zu einem Zusammenstoß mit Wildtieren, geht man nicht von einem Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB aus. Wildtiere stehen nicht im Eigentum einer Person. Daher kann bei einem solchen Zusammenstoß kein Schaden entstehen, der vom Unfallbeteiligten ausgeglichen werden muss. Fahrerflucht ist daher nicht möglich.

Unfallflucht nicht bemerkt – Folgen

Eine Strafbarkeit nach § 142 StGB kann dann entfallen, wenn der Unfallbeteiligte sich nicht vorsätzlich entfernt hat. Für Vorsatz ist erforderlich, dass der Unfall überhaupt bemerkt wurde. Unfallbeteiligte erheben daher gern den Einwand, sie hätten den Unfall gar nicht bemerkt. Bei dieser Aussage sollten jedoch einige Punkte berücksichtigt werden. Anstöße sind optisch sowie akustisch wahrnehmbar, zudem entstehen hierdurch Erschütterungen. Möchte man davon dennoch nichts bemerkt haben, muss dies überzeugend dargelegt werden, bestenfalls mit Hilfe eines Anwalts.

Sollte man das Bemerken von erheblichen Unfallereignissen leugnen, kann dies jedoch auch dazu führen, dass die Fahreignung insgesamt in Frage gestellt wird. Ein umsichtiger Autofahrer würde schließlich merken, wenn er in einen Unfall verwickelt wurde. Eine anwaltliche Beratung ist daher ratsam um zu überprüfen, ob der Einwand des nicht-Bemerkens sinnvoll ist.

Sollte es tatsächlich der Fall sein, dass der Unfall nicht bemerkt wurde, beispielsweise, weil es sich um einen oberflächlichen Parkrempler handelt, muss dies glaubwürdig dargestellt werden. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann dabei helfen. Bestraft werden kann nur eine vorsätzliche Unfallflucht.

Strafverteidiger-Tipp: Ohne Schaden kann auch keine Unfallflucht begangen werden. Aber nur weil ein Schaden mit bloßem Auge nicht zu erkennen ist, bedeutet dies nicht, dass er nicht da ist. Ein vermeintlich unbeschadetes Unfallfahrzeug sollte dennoch begutachtet werden.

Fahrverbot

Bestraft werden kann die Unfallflucht nicht nur nach dem StGB. Schon ein Sachschaden von rund 500 Euro genügt, um ein mehrmonatiges Fahrverbot zu erhalten. Je höher die Schadenssumme, umso wahrscheinlicher ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis, da von einer charakterlichen Ungeeignetheit des Unfallbeteiligten ausgegangen werden kann.

Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht, wird der Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig bei ca. einem Jahr liegen. Nach Ablauf dieses Jahres wird sie auch nicht automatisch wieder erteilt, die Erteilung muss beantragt werden. Unter Umständen ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig.

Punkte

Laut Bußgeldkatalog werden schwere Straftaten mit drei Punkten geahndet. Bei einem Unfall mit Fahrerflucht handelt es sich um ein Vergehen. Wer sich nach § 142 StGB strafbar macht, muss mit drei Punkten in Flensburg rechnen.

Zahlung der Versicherung

Nach einer Unfallflucht muss man in der Regel auch noch selbst für die Reparatur des Unfallwagens aufkommen. Eigentlich übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten für die Reparatur bei einem Blechschaden. Wenn dieser aber nicht gefasst werden kann, weil er Unfallflucht begangen hat, bleibt das Opfer auf den Reparaturkosten sitzen. Lediglich eine Vollkaskoversicherung würde auch in einem solchen Fall die Kosten übernehmen.

Was den Unfallflüchtigen selbst angeht, muss dieser grundsätzlich die Schäden am eigenen Auto selbst tragen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist. Zudem kann dem Unfallflüchtigen der Versicherungsschutz gekündigt werden oder es ist eine Zurückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt möglich.


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